Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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D rittth eile" umzuwandeln. — Die zweite Kammer wurde bei Fassung dieses Beschlusses von der Ansicht geleitet, wie es bei der Wichtigkeit der Sache nicht zu wünschen sek, daß die Wahlen der Landtagsabgeordneten der Rittergutsbesitzer auf eine so geringe Zahl von anwesenden Stimmberechtigten be schränkt würden, daß es vielmehr im Interesse'der Ritterguts besitzer selbst, so wie des Ganzen liege, wenn sie ihre unvermin derte Theilnahme, so viel nur immer möglich, bethätigten, so wie durch die gefaßte Ueberzeugung bestimmt, daß die Ritterguts besitzer bei ihren Wahlhandlungen nicht als Urwähler, sondern . als Wahlmänner erschienen, da Z. 17. des Wahlgesetzes im All gemeinen anordne, daß zur Wahl eines Landtagsabgeordneten mindestens zwei Drittel aller bestellten Wahlmänner anwesend sein müßten. — Diesem Beschlüsse ist die 1. Kammer nicht beigetreten, sie har die Anwesenheit der Stimmberechtigten bei den Wahlen der Landtagsabgeordneten der Rittergutsbesitzer auf die Hälfte festgesetzt, und sonach die Worte des Gesetzent wurfes „der dritte Theil" in „die Hälfte" umgewcmdelN — Die 1. Kammer hat die Behauptung, daß die Rittergutsbesitzer in der Qualität der Wahlmännrr erschienen, und daß auf sie die Vorschrift §. 17. des Wahlgesetzes Anwendung leide, für richtig nicht anerkannt, vielmehr darin, wenn man die Verbindlichkeit zum Erscheinen auf dem Wahltage auf eine so hohe Zahl der Stimmberechtigten stellen wollte, eine völlige Nechtsungleichheit gegen die Urwähler in den Städten und auf dem platten Lande erblickt, bei welchen eine Zahl durchaus nicht bestimmt, deren freier Willkühr es vielmehr anheim gegeben sei, ob sie bei der Wahl erscheinen, und von ihrem Stimmrechte Gebrauch machen wollten oder nicht. Auch hat die 1. Kammer die Ueberzeugung getheilt, daß das Geschäft der Wahlen weit besser und mit glück licherem Erfolge gefördert werde, wenn die Zahl der Theilnehmer gering sei, und aus Mannern bestehe, die sich für die Sache intercssirten, mit den Verhältnissen vertraut wären, als wenn die Zahl sich erweitere und zwar durch Personen, die nur er schienen, um den Unannehmlichkeiten, welche ihnen das Gesetz androhe, zu entgehen, im übrigen aber wenig bekannt mit den Verhältnissen waren, und nur geringe Theilnahme an dem Er folge bezeigten. Die Deputation kn der Mehrheit ihrer Mitglieder ist der An sicht, daß man die Zwangsverbindlichkeit in der vorliegenden An gelegenheit, wo eigentlich blos von einer Berechtigung die Rede ist, nicht zu weit ausdehnen könne. Man müsse sich dazu um so mehr verpflichtet fühlen, weil bei allen Urwahlen, sie geschehen auf dem Lahde oder in den Städten, Behufes der Erwählung von Landtagsabgeordneten oder Stadtverordneten, ferner bei den I Communalgarden, welche ihre Beamten ebenfalls durch Urwahlen ernennen, so wie endlich nach Maßgabe des erst neuerlich vor- gelegsin Gesetzentwurfes, die Vertretung der Landgemeinden be treffend,, bei der Wahl der zur Verwaltung der Gemeindeangele- genheiten zu ernennenden Personen, das Erscheinen der Urwäh ler rein fakultativ ist, und jedem Stimmberechtigten es überlassen bleibt, ob er bei der Urwahl erscheinen will oder nicht. Wenn von dieser allgemein geltenden Regel, daß bei den Urwahlen das - Erscheinen der Stimmberechtigten facultativ ist, die Städteord nung tz. 125. und 142. eine einzige Ausnahme bildet in denjenigen Städten, welche weniger als 200 Bürger zählen, und verordnet, daß in denselben die Wahl der Städteverordneten durch Urwahl, jedoch in Gegenwart von -I Theilen aller Stimmberechtigten erfolgen solle, so kann man wohl hieraus einen Schluß aus die Wahlen der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer nicht ziehen, wird sich vielmehr das Geftändniß nicht versagen können, daß weit leichter H Theile der Stimmberechtigten in einer kleinen Stadt zu sammen kommen können, als daß sich -I Theile der Rittergutsbe sitzer aus einem Kreise, welche zerstreut in selbigem sich befinden, an einem Drte versammeln. Will man daher eine Nechtsungleich- hekt nicht aussprechen, so muß man der Ansicht, welche die I. Kammer genommen, beipflichten. Die Deputation in ihrer Mehrheit empfiehlt daher der Kammer die Annahme des Beschlus ses der 1. Kammer, und somit die Umwandlung der Worte des Gesetzentwurfes „der dritte Theil" in „die Hälfte." Abg. Atenstädt: Ich habe den Antrag gestellt, welcher diesen Beschluß der Kammer veranlaßt hat, und da ich mich von den Gründen der Deputation nicht habe überzeugen und glauben können, daß die Kammer von ihrem frühem Beschlüsse abzuge hen habe, so sei es mir nochmals erlaubt, auf die damals ange führten Gründe zurückzukommen. Ich erkenne dankbar an, daß der Antrag, wie ich ihn gestellt habe, damals in der geehrten Versammlung die überwiegende Mehrzahlgefunden hat, die dafür stimmte, und daß sich auch mehrere Rittergutsbesitzer dar unter befanden, die sich also von der Nothwendigkcit des Antrags selbst überzeugten. Ich muß zugleich aufmerksam machen, daß der Antrag nicht bloß von der Deputation der 1. Kammer, son dern auch von mehreren Mitgliedern derselben eine gütige Unter stützung gesunden hat, und dadurch Veranlassung wurde, daß man von dem Gesetzentwürfe abging, und die Hälfte beantragte. Dessen ungeachtet halte ich nicht für gut, von dem früher gefaß ten Beschlüsse zurück zu kommen. Ich muß nur aufmerksam machen, daß schon in dem Gesetzentwürfe alles Mögliche gesche hen ist, damit eine Ungiltigkeit der Wahl nicht veranlaßt werden kann. Es sind einmal alle die abzuziehen, welchen giltige Ent schuldigungen zur Seite stehen, und dann sollte nach der Ansicht, welche die Kammer auffaßte, noch -l, von jenen abgezogen wer den, welche erscheinen müßten, um die Wahl giltig zu machen, aber ohne einen Grund geltend zu machen, weshalb sie nicht in der Versammlung erschienen, ausgeblieben sinh. Das scheint mir vollkommen hinreichend; dagegen scheint es mir zu weit zu gehen, wenn man die Zahl auf die Hälfte setzt, weil dadurch die Wahlfreiheit gefährdet werden könnte. Ich muß ins Gedachtniß zurückrufen, daß gerade dieser Grund die erste Kammer bestimmt hat, eine Abänderung des Gesetzentwurfes zu beantragen, und zwar auf die Hälfte. Wenn es sich indessen einmal darum han delt, eine veränderte Bestimmung in dem Gesetzentwürfe aufzu nehmen, so nenne ich zuerst die rationMen Gründe, welche dafür stimmen, bei Z Theil stehen zu bleiben. Wenn Vie Deputation der 1. Kammer selbst zugiebt, daß gerade der Grund als der wichtigste ihr erschienen wäre, daß man die Wahl nicht in die Hände zu weniger Rittergutsbesitzer lege, so sollte ich auch mei nen, daß die Anzahl derjenigen, welche ohne genügende Entschul digungsgründe ausbleiben können, nur auf das Minimum zu setzen sei; denn jemehr man darüber hinausgeht, desto mehr ge» rath man auch in die Gefahr, die Wahl in die Hände Weniger zu bringen , und die Freiheit der Wahl zu gefährden. Ich habe keine andere Ansicht gehabt, als daß mein Antrag im Interesse der Rittergutsbesitzer sei; denn wenn ihr Stand einmal hier ver treten wird, so müssen sie auch wünschen, daß ihre Wahl so we nig als möglich beschrankt werde. Es tritt auch noch ein politi scher Grund hinzu, indem, jemehr man erlaubt, daß eine Anzahl von den Einberufenen wegbleiben könne, desto mehr wegbleiben werden, und so der Fall eintreten könne, daß die Wahl demnach ungiltig würde; denn wenn ich sehe, daß von meinen Nachbarn
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