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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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scheu Akademie Men wollen, indessen, so hoch ich die sehr ver dienstlichen Leistungen dieser Behörde stelle, so Hal sie als bera- thcnde Behörde doch nur gegebene Satze zu bearbeiten, nicht aber die ausdrückliche Ermächtigung zur Initiative, wahrend das Landesconsistorium nach Z. 9, ein Petitionsrecht erhalten soll. — In subjectiver Hinsicht hat man ausgestellt, Hasses an weltlichen Mitgliedern zur Erlangung der Parität fehle; indessen muß ich bemerken, daß ja die Geschäfte des Landesconsistorii rein geist liche Angelegenheiten betreffen, wo mit Recht das geistliche Ele ment überwiegend sein darf, indem das weltliche zur Wahrneh mung der Interessen des weltlichen Standes und Mittheilung seiner in andern Verhältnissen gemachten Erfahrungen zugeord nete Mitglied wieder durch feine Stellung einflußvoll ist. Man erinnert endlich, daß Geistliche mit einem andern Amte Mitglieder des Landesconsistorii sein sollen; ich glaube, daß auch hier es nützlich ist, wenn Theorie mit Praxis Hand in Hand geht,' und em solches Mitglied Gelegenheit hat, in Verwaltung eines geistlichen Amts Erfahrungen zu machen. Zur Zeit muß ich sehr bezweifeln, daß den Mitgliedern des Consistorii wegen ihrer übrigen Amtsgeschäfte nicht Zeit genug für die Consisto- rialangrlegenheiten übrig bleibe; hierüber wird aber die Erfah rung am besten entscheiden. Man scheint übrigens nach S. 86. auch die Erfahrungen in Preußen geltend machen zu wollen; allein man kann sich auf solche darum nicht beziehen, da dort die Geschäfte, wie im Bericht näher bemerkt ist, zwischen Negierung und Consistorium g-theilt sind , wo Störungen und Weitläufig keiten kaum vermieden werden können. — Nach diesen Erörte rungen sollte ich meinen, sielen die von der Majorität der Depu tation aufgestellten Hauptbcdenken hinweg. Die Selbstständig keit der Kirche, die ich nicht, wie i'm Berichtgcschieht, darin suche, daß ihre inncrn und äußern Angelegenheiten vereinigt verwaltet werden, sondern in der freien Verfolgung ihres Zweckes , so lange sie nicht den Staat oder eine andere Kkrchengesellschast benachthei- ligt, wird durch den Plan der Negierung möglichst verwahrt und gesichert und eben, weil der Cultminister über allen christlichen' Eonfessionen stehen soll, bedarf es des Landes - Consistorii.,' da mit er nicht die Function des Sachwalters und.des. Mich kers zu- gleich.zu übernehmen hat. Das Landesconsistorium wird bei etwa vorkommenden Reibungen mit andern Glaubensgenossen.die. Ge rechtsame der evangclischfnzu verthcidigen haben. Was die Cpnsistorialverfassung anlangt, so ist sie ja bisher schon wechselnd gewesen. Consistorien, sind entstanden und ver schwunden, wie es z. B.cin solches einmal für einen kurzen Zeit raum'in Zwickau gab, und auch jetzt ist es Sekten der Negierung und der Stände unbedenklich gefunden worden, die geistliche Ge- richtsbarkeitvonden Consistorien zu trennen, welche ursprünglich, wie ich im Eingänge berührte, ihre Entstehung hauptsächlich veranlaßte. ' .Ich sehe daher nicht ein, warum nicht ein Gleiches auch bei VeLwaltungsgegenständen geschehen, könne, sobald die Zweckmäßigkeit hiervon erkannt wird, Aber es bleibt ja die Cvn- siftWalverfassung ihrem Wesen nach; nur dif Formen ändern, ssjMMd dcrMrsonaletat wird geringer-. waschie Verminderung Les Wirkungskreises rechtfertigt.- - > AO Whe mm zur nähern Beleuchtung des von der Majori ¬ tät- der geehrten Deputation ausgestellten Plans über. Die zu Lessen Begründung genommene Beziehung auf die Einrichtung im Großherzogthume Hessen ist, darin stimme ich dem geehrten Abg. Wehner,hei, für mich nicht überzeugend, denn die Erfah rung seit >1832 hat ihre Zweckmäßigkeit noch nicht darthun kön nen.. Dagegen scheinen jenem Plane folgende Bedenken entge gen zu stehen; 1)Die bereits bemerkten Nachtheile der bisherigen Verschmelzung so verschiedenartiger Geschäfte würden fortdauern; 2) die Behörden stehen sowohl von den Gemeinden, als von den zu beaufsichtigenden Geistlichen und Schullehrern zu fern, was ihr Wirken bei der neuen Organisation des Volksschulwesens ins besondere, die beabsichtigt wird, sehr erschweren dürfte, 3) die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung des Vermögens der Gemeinden wird getrennt, wahrend sie die Regierung in Eine Hand vereinigen will, was vortheilhaft für die Gemeinden und färben Staat ist. Endlich 4) bleibt die Disparität mit der Dberlausitz ferner stehen, was nicht rathsam ist. Denn mag mau zwar die Vortheile nicht verkennen, welche die Verfassung der Oberlausitz namentlich für die Ausbildung des Schulwesens gehabt hat, so kann doch auch wieder die Einwirkung des Landesconsistorii auf die kirchlichen Angelegenheiten der Oberlausitz nur von Nutzes sein. Allerdings bedarf es zur Einführung des. letzteren, nach §. 3. und 11. des Oberlausitzer Vertrags, des. Einverständnisses der Oberlausitzer Provinzialstän.», allein ich zweifle an ihrer Ein willigung keineswegs, und jeden Falls gilt es einen Versuch, wie denn die Oberamtsregierung schon in einem Berichte aus die An stellung von Distrkctsschulinspectorcn, also von Decanen angc- tragen hat. — Ich müßte endlich noch den finanziellen Punct zur Unterstützung des diesseitigen Planes bemerklich machen kön nen- allein ich unterlasse es, da Ließ doch immer nur eine unter geordnete Rücksicht bei einer sonst für zweckmäßig erachteten -Maßnehmung bleiben würde., Bemerken muß ich aber, daß die Hoffnung sich sticht bestätigen möchte, wovon S. 98. des Be richts erwähnt wird, daß durch die Bildung des vorgeschlagencn Consistorii etwas, im Etat des Cultusmünsterii erspart werden könne. Dieser Etat ist ohnehin möglichst beschränke und das Ministerium würde seiner Bestimmung nicht genügen können, wenn es nicht A Mitglieder geistlichen Standes, ausgezeichnet durch Kenntnisse und Erfahrungen, zur Bexathung für die Ange legenheiten der Kirche und Schule besitzen sollte. Eine Theilnahme des Cynsistom am Patronatrechtk bei kö- nigl. Stellen würde demselben einzuräumen sein , wenn nicht zwei Dlitfhcile der zu vergebenden Stellest voy Gutsbesitzern, ZLagistxatzy .A W besetzen waren, wodurch es unmöglich wird, bei den Besitzungen stach rationellen und bestimmten Grundsätzen zu verfahren. Persönlich können durch eine solche Theilnahme der Cultminister und dessen Räche nur gewinnen, denn abgesehen von .dem zeitraubenden und beschwerlichen An drange der Bewerber macht die Besetzung einer Stelle allemal nur Ginen, Zufrie.dcMN,.und WhxereMißvergnügte., ,.Sp lange «chep ,nicht ,eine, solche Maßregel auf alle Stellen im Lande aus gedehnt wird, bleibt eine Theilnahme des Consistorii nicht wün« schenswerth. Es treten dabei häufig noch besondere Rücksichten ein, z„B. daß man einen Mann vom Schulfache in ein geist-
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