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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 299. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Tiefer Ä »trag findet jedoch keine hinreichende Unter stützung. O. Heinroth: Ich kann mich bei dcrBerathung über den vorliegenden Gegenstand nur als einen Laien bezeichnen, und habe mich daher bis jetzt nur auf das Hören beschranke; muß über gestehen, trotz der gespanntesten Aufmerksamkeit noch zu keinem bestimmten Resultate gelabt zu sein. Ich befinde mich jetzt in einer weit übleren Lage als zu Anfänge der Berathung, da in ihrem Verlaufe so viele, anscheinend richtige, jedoch sich schroff gegenüber stehende Meinungen laut geworden sind. Am meisten fühle ich mich indcß hingezogcn zu dem, waS der ver ehrte Hr. Seer. v. Zedtwitz vorhin ausgesprochen. Laßt sich nämlich voraussehen, daß sich die Patrimonial-Gerichts-In haber nacb und nach ohnehin genöthigt sehen werden, ihre Ge richtsbarkeit aufzugeben, so scheint mir die im §. 31. der Ver- faffungsurkunde zugesichertc Entschädigung der Punct zu sein, bei dem man einen Anhalt finden kann. Referent v. Carlo witz: Offen muß ich bekennen, daß alle gegen meine Ansichten ausgestellten Gegengründe nicht ge eignet gewesen sind, mich zu einer andern Ueberzeugung zu bringen. Am allerwenigsten aber kann ich mich mit der Mei nung des geehrten Herrn Sccr. v. Zedtwitz cinvcrstehen. Er bezieht sich auf eine Anzahl von Schriftstellern; allein nach den vorgetragenen Acnßcrungen derselben scheint cs Ziemlich klar zu fein, daß sie das Institut der patrimoniellen Gerichtsbarkeit im Auge gchabt haben, wie es sich in andern Ländern, nicht aber wie cs sich in Sachsen gestaltet, am allerwenigsten wie man es durch Annahme des Gesetzentwurfs sub I ZU verbessern be reit ist. Insonderheit aber hat keiner jener Schriftsteller gezeigt, daß die Regierung das Recht hat, das Institut auszuheben, wo gegen ich das Gegcntheil erwiesen zu haben glaube. Herr Seer, v. Zedtwitz verlangt ein Opfer durch Aufgabe der Gerichtsbar keit, ich verlange ebenfalls ein Opfer zum Wohl des Staates cher sich auf die Entschädigung bezogen hat, muß ich erinnern, daß ja der Plan sub D eine solche nicht zusichert. Nur für Siegelgebühren und ähnliche besondere Bezüge soll eine Vergü tung erfolgen, und wo dergleichen besondere Einrichtungen nicht vorkommen, wie wohl bei den meisten Gütern der Fall sein mag, da fallt jede Entschädigung weg. — Herr v. Welch hat geta delt, daß die Deputation nicht einen annähernden Weg gesucht hat, und sein Wunsch scheint dem des Herrn v. Zedtwitz ähnlich zu sein. Allein auf diesem Wege wird nichts gewonnen, es kommt nur darauf an, zu entscheiden, ob die Nothwendigkeit der Aufhebung und mit ihr ein Recht dazu vorlkegt. Uebrigens ist ja der vermittelnde Weg nicht abgeschnitten, es steht der Re gierung frei, ihn bei nächstem Landtage einzuschlagen und für weitere Erörterungen ist die Zeit dießmal ohnehin zu kurz. Ich wende mich nun zu den Aeußerungen des Herrn Iustizministers, welcher die Deputation nochmals getadelt und ihr Schuld gege ben hat, daß von ihr als Zweck dargestellt worden ist, was doch nur Mittel habe fein sollen. Da glaube ich nun, daß das auf Eins herauskommt, und daß die Kammer eben so wenig als Mittel würde haben billigen können, was von ihr als Zweck verworfen wurde. Wenn behauptet wird, daß die Nothwen digkeit der Aufhebung vorliegt, so ist das eine petllio prlocipü. Ich leugne es bestimmt und cs steht mir dabei zur Sekte, daß die Regierung selbst noch einen andern Weg gezeigt hat. Die Behauptung der Deputation, daß die Rechtspflege theurer wer de, rechtfertigt sich, wenn man, wie von der Deputation ge schehen, das Wort „Rechtspflege" im weitern Sinne annimmt und darunter die Justizverwaltung mit begreift. Daß jene Zer stückelung der Bezirke fortdauert, ist wahr, «stein daS ist nun einmal Folge davon, daß ein Recht zum Zwange gegen die Ge- richtshcrren nicht vorlkegt. Wenn sich die Deputation auf die von der Negierung ausgehobcnen einzelnen Mängel der Patri monialgerichtsbarkeit nicht specicll ausgelassen hat, so liegt der durch deren Beibehaltung. So stehen sich zwei Parteien schroff gegenüber, und da ist gewiß meine Meinung vorzuzichen, die es Jedem gestattet, nach seiner Ueberzeugung zu handeln, wäh rend die andere Partei einen Zwang verlangt, in ihrem Sinne zu handeln. Man behauptet, das Volk'sti längst klar über die Nothwendigkeit der Aufhebung, und will dieß durch die ein gereichten Petitionen beweisen; allein soll diese Schlußfolge richtig sein, so würden diese Petitionen mindestens von der Mehr zahl der Bewohner Sachsens unterzeichnet sein müssen, und man wird auch dann noch erst zu erörtern haben, wie viele aus Ueberzeugung petirt haben und wie viele blos verleitet find. — Herr v. Zedtwitz äußert, daß man auch die, welche zum Besten des Vaterlandes ihre Gerichtsbarkeit aufgeben, noch in die 1. Kammer wählen wird. Ich gebe dieß zu, allem wenn man einmal solche Grundsätze annimmt, so kann sich auch Jemand zum Westen des Staats seines Grundekgcnthums entäußern, und bleibt er dann noch wählbar,. so ist es denkbar, daß man auf diesem Wege fortschreitend in Kurzem eine Ständevcrsamm- lung von Proletarien hat, welcher die Revolution auf dem Fuße folgen muß. Gegen Herrn Bürgermeister Hübler, wel- Grund davon darin, weil man ja durch Annahme des Gesetzent wurfs sub I einen Lhekl jener Mangel anerkannt hat, deren Durchgehung im Einzelnen also nicht weiter nothwcndig gewe- ! sen ist. Es ist angeführt worden, das sich bereits ein Miß- I trauen gegen die Municipalgerichte zeige, welches schon bis zu ! Avocationsgesuchen geführt habe. Darauf kann ich keinen Werth legen, denn mit gleichem Rechte und Grunde wird man um Verweisung an ein Patrimonkalgcricht bitten können, wenn man einen Staatsdiener bei einem Justizamte verklagen soll. Es ist von dem Herrn Iustizmknister als Mangel angeführt worden, daß nach dem Plane sub I die Civil- und Criminal- gerichtsbarkeit getrennt werden müßte. Dieß kann -och wohl kein so großes Uebel sein, da nach dem Plane sub G beide Branchen, wenn schon in derselben Behörde, doch von ganz-ver schiedenen Personen besorgt werden sollen. Das zur Begrün dung der Anwendbarkeit des juris «mweutts vom Straßenbau hergenommene Beispiel endlich vermag ich nicht für paffend zu erkennen, denn es ist ein himmelweiter Unterschied, ob man in einem einzelnen Falle einen kleinen Äheil eines Grundstücks für Staatszwecke in Anspruch nimmt, oder ob man eine ganze
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