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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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bestehenden gesetzlichen Vorschriften, zu Verbesserung ihres bür gerlichen Zustandes und zu Beseitigung der von ihnen aufgestell ten gegründeten Beschwerden, den Entwurf zu einem im Sinne des 33. tz. vcr Verfassungsurkunde zu bearbeitenden Gesetze den Standen verlegen, l>) unerwartet dieser Vorlegung aber wegen Aushebung der für die Stadt Freiberg noch gütigen policeilichen Maßregel, wonach Juden, welche diese Stadt passiren, bei ihren Geschäftsgängen durch von ihnen selbst zu honorirende Policei- diener begleitet werden, Anordnung ergehen zu lassen." Beschluß der 2. Kammer: Durch den Beschluß der 2. Kam mer ist der 1. Lhessdes Antrags unter a. durch das Amendement eines Mitgliedes dieser Kammer in folgender Weise modificirt worden: „daß Se. König!. Majestät und des Prinzen Mitregen ten Königl. Hoheit geruhen möchten, nach Revision rc. — Vor schriften der nächsten Standeversammlung zu zweckmäßiger und zeitgemäßer Verbesserung des sittlichen und bürgerlichen Zustan des der im Königreiche Sachsen sich befindenden Israeliten, einen Gesetzentwurf mit Bestimmung der Rechtsverhältnisse derselben vorzulegcn." Was den zweiten Theil des diesseitigen Antrages zu b. betrifft, hat die 2. Kammer beschlossen, ihn in der Ausdeh nung zu stellen, daß dasjenige, was in Bezug auf die Stadt Frei berg beantragt werde, auf alle übrigen Bcrgstädte, wo eine dergl. Einrichtung geboten, Anwendung erleiden möge, so, daß letztere im Allgemeinen abzuschaffen sei. Gutachten der Deputation der 1. Kammer: Zu s. Die fragliche Modifikation soll nach den in der 2. Kammer vom An tragsteller gegebenen Erläuterungen einen dreifachen Zweck er reichen: 1) Sie soll genau bezeichnen, daß nach der Absicht der Kammern, die Vorlegung des Gesetzentwurfs erst an die nächste Standeversammlung geschehen möge. 2) Sie soll die Rücksicht nahme der Regierung auf den sittlichen Zustand der Israeliten hervorhebcn, da der Staat bei Aufnahme einer Gemeinde die Pflicht habe, auch den sittlichen Zustand derselben ins Auge zu fassen, hier aber dich um so nothwcndiger erscheine, da eben der gegenwärtige sittliche Zustand der Israeliten als ein vorzügliches Hindcrniß der Emancipation sich darstelle. 3) Sie soll endlich eine feste Bestimmung und Begrenzung der besonder» Rechts verhältnisse der Israeliten herbeiführen, indem man ihnen eine völlige Gleichstellung unter Einräumung aller bürgerlichen und politischen Rechte, wie die l. Kammer und deren Deputation, durch die Bezugnahme auf Z. 33. der Verfassungsurkunde zu be absichtigen scheine, nicht sofort zugestehen könne. Hierauf ist zu bemerken, und zwar zu 1. Der Deputation der 1. Kammer waren die Schwierigkeiten, welche der Vorlage des Gesetzentwurfs im Laufe des gegenwärtigen Landtages ent gegen gestanden haben würden, nicht unbekannt. Eben deshalb Hal sie ihren Schlußantrag ganz allgemein gehalten und so dem Ermessen der Regierung überlassen, ob es möglich fein werde, dem gegenwärtigen Landtage das Emancipationsgesetz zur Erklärung vorzulegen. Nach den höchsten Dekreten von 18. Juni und vom 3. September erscheint das jenseitige Bedenken ohnehin vollstän dig erledigt. Da es übrigens nur in den Wünschen der Depu tation liegen kann, die Vorlegung des Gesetzentwurfs nicht über den nächsten Landtag hinaus verschoben zu sehen, so dürfte die Einschaltung der Worte „der nächsten Ständeversammlung" aus diesem Grunde zur Annahme zu empfehlen sein. Bis hierher ist man ein stimmig mit der Ansicht der De putation einverstanden. Zu 2. Die Verbesserung des sittlichen Zustandes der Ju den muß lediglich aus den Schulen hervorgehen. Die Verbes serung des jüdischen Schulwesens, die Unterstellung desselben und des jüdischen Cultus unter die Aufsicht des Cultministeri- ums ist indeß von der 2. Kammer zum Gegenstände eines beson der» Antrages, dessen später zu gedenken sein wird, erhoben. und der Staatsregierung zur sofortigen Berücksichtigung, unerwartet der Erlassung eines Emancipationsgcsetzes, empfoh len worden. Es dürften daher die Worte „des sittlichen" aus dem Anträge Hinwegzulassen sein. Secr. v. Zedtwitz: Der Ansicht der Deputation könnte ich, was diesen Punkt betrifft, doch nicht beistimmen. Zwar finde auch ich mich mit der am Schluffe des Dcputationsgut- achtenS unter Nr. V. beantragten Unterstellung des jüdischen Cultus und der jüdischen Schulen unter die Oberaufsicht des Ministern deS Cultus vollkommen einverstanden und hoffe, daß schon diese Maßregel die ersprießlichsten Wirkungen haben wird. Allein daß dieß kaum genügen, und daß auch das den Standen vorzulcgende Gesetz noch durch andere Mittel die Verbesserung deS sittlichen Zustandes erreichen könne und werde, das ist ge wiß sehr wahrscheinlich und auch höchst wünschenswerth. Es ist mir daher durchaus nicht einleuchtend, warum man Beden ken tragen sollte, dieß schon in der an die Regierung zu richten den Petition anzuerkenncn und auszusprechen. Auch würde dieß muthmaßlich wohl nur der einzige Differenzpunct mit der 2. Kammer bleiben, und hierzu solchem nach gewiß kein ausrei chender Grund vorhanden sein. Ich werde daher unbedingt nur für den Antrag der 2. Kammer stimmen. Referent, Bürgermeister Hübler: Noch bei einem andern Punkte, nämlich dem ack 2., werde eine Differenz bleiben, und eS sei kein Grund vorhanden, dasselbe zweimal zu sagen, näm lich hier und unten bei Nr. V. Bürgermeister Nitterstädt tritt dem Secr. v. Zedtwitz bei. Außer den Schulen und Synagogen ließen sich noch man che andere Mittel zur Verbesserung des sittlichen Zustandes aufsindrn. Staatsminister v. Müller erinnert, daß schon jetzt z. B. die Auflösung der jüdischen Ehen durch gemeinschaftliche Ucber- einstimmung beider Theile nachgelassen sei, und daß schon die Befestigung des Ehebandcs eines der wohlthäligsten Mittel der sittlichen Verbesserung des Menschen sei. Es wird demnächst die Weglassung der Worte: „des sittlichen" mit 16 gegen II Stimmen genehmiget. Su'3. beruht die Befürchtung des Antragstellers auf einer bloßen Mißdeutung des diesseitigen Deputationsberichtes und der Ansichten der I. Kammer. In diesem Berichte ist nirgends von etwas Anderm die Rede, als von der bürgerlichen Gleich stellung der Juden. Auch bei den Verhandlungen der I. Kam mer sind nur diebürg erlichen Rechte der jüdischen Glaubens genossen Gegenstand der Diskussion gewesen. Ueber die ihnen zu crtheilenden politischen Rechte schweigt der diesseitige Be richt. Und wenn die Deputation in ihrem Schlußantrage auf §. 33. der Versa ssuugsurkunde sich bezogen, so wollte sie da durch nur den Wunsch ausdrücken, jene bürgerliche Gleichstel lung im Sinne der Constitution, und so wenig als möglich an die rm Deputationsberichte umständlich beleuchteten Beschränkun gen gekettet zu sehen. Einen andern Sinn hat auch die I. Kam mer dem Allegate nicht beigelegt. — Wäre es indeß denkbar, daß der citirte §. der Verfassungsurkunde zu einer Mißdeutung Ver anlassung geben könnte; so würde es dcrDeputation ganz unbe denklich erscheinen, jene Beziehung, auf welche sie überhaupt gar kein Gewicht legt, zu Beseitigung jeden Mißverständnisses aus dem Anträge hinwcgzulassen, der dann zu formeller Vereini gung -er Ansicht beider Kammern nach dem Vorschläge der De-
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