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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ob man auf die spm'elle Bcrathung emgchm wolle, und die Kam mer sprach sich dafür aus, daß man zur specicllcn Bcrathung übergehen müsse. Also siegt schon cm mit meiner Ansicht über einstimmender Kammerbrschluß vor. Abg. Nour: Die Frage ging dahln, ob, wenn man ein anderes Princip annehme, das Gesetz nach diesem andern Prin cipe bearbeitet werden soll. Allein man pflichtete dem Princip der Staatsregi'erung bei. Abg. Runde: Ich halte die Erklärung, welche der Hr. Präsident vorhin gegeben hat, so eingreifend in die Freiheit der Kammer, daß ich wünschen muß, die Kammer möchte sich darü ber erklären. Es ist nur zu gewiß, daß, wenn in der Befugniß des Präsidenten liegen soll, ob er einen Antrag zur Unterstützung bringen will oder nicht, die Freiheit der Discussion zu Grunde geht. Ich muß mich entschieden gegen diese Befugniß aussprechen. Abg. Haußncr: Es ist bereits schon ausgesprochen wor den, was ich sagen wollte; der Präsident kann unmöglich sei nen persönlichen Ansichten folgen. Er ist Mitglied der Stan- deversammlung und kann die Landtagsordnung nicht auslegen, aber wenn der Präsident erklärt, dieser oder jener Antrag sei ge gen die Landtagsordnung, so ist das eine Auslegung der Land tagsordnung selbst. Beruft sich ein Mitglied auf die Landtags ordnung, so wird die Kammer entscheiden, wie diese zu verste hen sei. Es ist übrigens gut, daß endlich einmal das formelle Wesen und die Befugniß des Präsidiums zur Sprache kommt. Ich habe mich ost opponirt, aber keinen Anklang gefunden, und über I2mal könnte ich nachweisen, daß gefragt wurde, ob man von der Landtagsordnung abgehcn wolle. Da dieses geschehen .jst, so kann das Präsidium auch nicht sagen, daß die Laüdtogs- ordpung als Gesetz gelte, und daß diese Frage öfters gestellt wurde, wird mir die Kammer bezeugen können. Warum will man bei einem Anträge, welchen ein Mitglied gestellt hat, sich so streng auf die Landtagßordnung beziehen, und ein Abg. har sehr richtig gesagt, was nicht verboten ist, von dem muß man annchmcn, daß es erlaubt ist. Der Hr. Präsident hat selbst erklärt, er habe nichts Bestimmtes in der Landtagsordnung ge funden, wodurch dieser Antrag zurückgewiesen werden könnte. Wenn das Wort „sofort" einen besonder» Sinn haben soll, so muß ich erklären, daß ich dann nicht weiß, wozu die allgemeine Bcrathung dann nützen soll, sie hat keinen Zweck, wenn nicht nach ihr eine Frage gestellt werden kann. Abg. v. Thielau: Um die Sache zu beseitigen, erlaube ich mir einen Vorschlag an die Kammer, ».ich bitte das,Präsidium, sie darüber zu fragen. Ich glaube, es sind hierLFragen zu stellen: I) Ob ein von den Mitgliedern der Kammer unterstützter u. zur Discussion gelangter Antrag von dem Präsidium beseitigt werden könne, ohne darüber abstimmen zu lassen, u.2)OböasErasidium berechtigt sei, einen Antrag von einem Mitglieds der Kammer nicht zur Unterstützung zu bringen. Es würden dicß Princip- fragen sein, und die Kammer muß sich ein für allemal darüber! entscheiden, ob ein Antrag, der zur Unterstützung gekommen ist, von dem Präsidenten ohne Abstimmung beseitigt werden kann, und ob ein Antrag, ob er auch ordnungswidrig erscheint oder nicht, der Kammer zur Unterstützung vorgelegt werden müsse. Meins Herren, Sie selbst sollen Aber dis Modalität der Gesetze berathcn, und ich glaube wohl, Sie haben das Recht, auch hierüber zu entscheiden. Wie entscheidet die Kammer? Sie giebt nur ihre Meinung ab, sie ist aber keine executive Gewalt, sondern bloß rin Glied der 3 Gewalten, welche aus der 1. und 2. Kammer und aus der Regierung bestehen. Also kann der Antrag nicht ordnungswidrig bezeichnet werden, wenn in der Kammer nicht darüber abgestimmt worden ist. Wenn auch gleich die Abgg. Eisenstuck, Richter und andere gegen den An trag gesprochen haben, so sind ja doch auch viele Mitglieder vor handen, welche dafür gesprochen haben. Ich gestche selbst, daß ich nach der stattgefundenen Discussion zweifelhaft geworden bin; aber zur Abstimmung muß der Antrag doch kommen. Der Präsident: Ich würde darauf antragen, daßdie Worte hinzugefügt würden, daß, sobald der Präsident findet, es sei der Fall klar in der Landtagsordnung ausgedrückt, er den Antrag nicht zur Unterstützung kommen laßt. Abg. v. Lhie lau: §.9. der Landtagsordnung sagt aller dings, daß der Präsident die Obliegenheit hat, welche in einer zweckmäßigen Leitung der ständischen Verhandlungen und in der Erhaltung des regelmäßigen Geschäftsbetriebes wahrend eines Landtags bedingt ist. Eben so wacht er über die Beobachtung der die Kammer betreffenden Vorschriften und die Aufrechthal tung in selbiger. Was heißt aber Ordnung? Da könnte man sagen, das sei ordnungswidrig, wenn ein Mitglied eine Mei nung aufstellt, mit der andere Mitglieder nicht einverstanden 8 sind. Ordnungswidrig ist nur das, was ausdrücklich in der s Landtagsordnung als ordnungswidrig bezeichnet ist. Ist das « zweifelhaft, so kann die Sache an die Kammer, sie kann, wenn S die Negierung mit der Kammer nicht einverstanden ist, an den » Staalsgcrichrshof kommen. Alles dkeß kann statt finden, aber -die Kammer frcihsit muß aufrecht erhalten werden, und§.9. steht mit §. 58. ausdrücklich in Verbindung, in welchem Letzte ren dir Bedingungen angegeben sind, unter welchen der Präsi dent die Sitzung sofort schliessen kann. Vicepräsident: Im Z. 9. heißt cs: Der Präsident wacht über die Beobachtung der dis Kammer betreffenden Vor schriften, und die Austcchthaltung der Ordnung in selbiger. Sobald der Antrag unterstützt ist, werde ich mir noch einige Bemerkungen erlauben, ich würde aber lieber Vorschlägen, die Sache an eine Deputation zu übergeben, da sie zu wichtig ist. Abg. Sachßc: Wenn der Grundsatz aufgestellt wird, daß die. Kammer über das Verfahren eines Präsidenten, welcher nach der Landtagsordnung geht, aburtheilen könne, so heißt das so viel, als: die Kammer ist an die Landtagsordnung nicht gebunden, und dann könnte eine Menge Anträge, welche ge gen die Landtagsordnung sind, aufgestellt werden. Es sind schon einige Beispiele von mir angeführt worden. Ja, wenn Niemand einen Zweifel erregt und auf die Landtagsordnung ver weist, wenn auch Seiten des Präfr'dii nicht wohrgenommsn wird, daß ein Antrag formell ordnungswidrig ist, so kann rr freilich zur Unterstützung und Abstimmung gelangen; aber wenn über die Frage discutirt werden soll, ob ein Antrag statthaft ist, muß auch darüber discutirt werden, ob ein Antrag unterstützt werden könne; denn es ist die Behauptung ausgestellt worden,
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