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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 330. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5726 zugsweise vor den übrigen Gemeinden sich den Namen Srädte beilegten. ES dürste dieses Verbirtungsrecht aber auch mit dem nicht übereinstimmen, was man als Gemeinderecht bezeichnen kann. Das Gcmeinderecht ist freilich etwas, was in Deutsch land zu sehr verkannt worden ist. Das allgemeine Recht der Gemeinden ist ein Recht, welches selbst in den meisten Städte- die Gesetzgebung berücksichtigen muß. Nun dünkt mir, daß jeder Gemeinde von rechtswegen zustehe, daß in ihrer Milte jeder befugt sein könne, auf die Weise sein Gewerbe zu betrei ben, die ihm die zweckmäßigste erscheint. Nun aber, mm.HH., wie steht es mit dem Rechte unserer Ge meinden ? Leider sehe ich, daß nur einzelne Gemeinden bevorrechtet sind, aber die meisten, die Ueberzahl der Gemeinden soll sich die ses Rechtes nicht erfreuen. Ich frage: Laßt sich dieses aus dem Gesichtspunkte des allgemeinen Rechtes rechtfertigen? Warum sollen einige Gemeinden das Recht haben, daß ihre Mitglieder merksam zu machen, daß ich das Pensum hier losen kann, wel ches der Hr. Regier.'mgscomrmssar mir aufgab, nämlich den Be weis zu führen, doß erst die allgemeine Landgemeindeordnung erlassen sein müsse, ehe man ein Gewerbsgesetz gebe. Ich glaube, folgende Puncte seiest hinreichend , um meine Ansicht zu rechtfer tigen: 1) muß, ehe eine Gewerbsordnung gegeben werden kann, daß diese Vereine, wie sie bis jetzt bestanden haben, durchaus! das Gemeindewesen, was so tief in das Gewerbswesen eingreift, künftig nicht bestehen dürfen. Mein Amendement g iebt den! auf eine richtige Grundlage basirt fein. Selbst die Oberaufsicht Zünften auch mehr Freiheit. Ich habe mir erlaubt, daraufs auf das Gewerbswesen, welches ich niemals der Negierung ftrei- anzutragen, oder es wenigstens anzudeuten, daß bnsen Der-« trg machen kann und werde, kann schwerlich in den gehörigen einen künftig fteistrhcn soll, nach ihrem eignen Errwffen sich Schranken geführt werben, wenn nicht alle Gemeinden auf gleiche eine zweckmäßige Form und Einnchtmg zu geben. 5-)as ist cs j Weise organisirt werden, wenn nicht alle Behörden auch auf aber, was ihnen bis jetzt sehr schwer, fast unmöglich wurde, i gleiche Weise instruirt sind. Das ist bis jetzt nicht der Fall, bloß weil ihnen gar zu große Hindernisse rntgegmstanden. Nun l einzelne Gemeinden haben eine leidliche Verfassung, der größere sollte ich aber meine», daß, wenn andere Privatvemnß die Frei-! Theil der Gemeinden hat keine, bei allen findet sich die größte bereits aufgenommenen Meister bcibehalten werden, dann aber aufhören soll. — Da jedoch in diesem Gesetz darüber nichts ver fügt, und überhaupt keine auf diesen Unterschied hindeütende Be stimmung ausgenommen worden; so würde der erste Satz so zu fassen sein: „Die Gewerbe sind entweder zünftige oder freie. Als zünftige sind alle diejenigen anzuerkennen, zu deren selbststän diger Betreibung die Erlangung des Meisterrechts, nach vorher bestandenen. Lehr- und Gesellenjahren, und nach vorgängiger Fertigung eines Meisterstücks erforderlich ist." — Durch den zweiten «satz soll nach der von dem Königlichen Herrn Negie- rungscommissar gegebenen Erläuterung eine bisher zweifelhafte - einer Innung nicht nothwendig gehöre, daß sie mittelst Special worden; daß vielmehr hinreiche, wenn solche nur nach Vorschrift tungsrecht nicht abzusprechen sei. Abg. Richter (aus Zwickau) übergicbt zudüsem tz. nach- und Wällen in den Gemeinden sich ausbildrte, welche vor stehendes Amendement: „Die Gewerbvereine, welche bisher in einigen Gemein den unter dem Namen von Zünften oder Innungen bestan den, bestehen als Privatvereine auch künftig fort, so lange die Mitglieder derselben für gut finden, fie nach ihren bisherigen oder freiwillig von ihnen zu ändernden Einrich tun- r gelt fortbestehen zu lassen. Sogenannte Verbietungsrechte! ordnungen fast aller Staaten nicht genau berücksichtigt worden aber irgend einer Art stehen diesen Vereinen, mögen sie solche. ist, es ist aber doch etwas, was in der Natur besteht, und was bisher gegen andere Zünfte oder gegen einzelne in ihren oder in andern Gemeinden wohnhafte Personen ausgeübt haben, nicht werter zu." — Zur Unterstützung seines Antrags äußert Abg. Richter Folgendes: Ich muß um Erlaubniß bitten, dieses Amendement zu rechtfertigen. Ich muß zuvörderst mein Bedauern ausdrücken, daß in dem Gutachten der Deputation ein Grund nicht beson ders berücksichtigt worden ist, nämlich der des Verbietungs- rechtes. Unsere geehrte Deputation hat also zweckmäßig erach tet, Laß in den Innungen dieses Verdietungsrecht beibehalten werde; ich habe aber bereits bei der allgemeinen Diskussion be« H gewisse Gewerbe betreiben, andere nicht? Warum sollen die merkt, daß ich gerade in diesem Puncte, dem Verbietungsrechte, z Dorfgemeinden, wie §. ^6. des Gesetzes sanctiom'rt, so zurück meinen Beifall dem Gesetze nicht leicht schenken könne. Zur i gesetzt bleiben, wie sie es bisher waren? Was haben die Landbs- Nechtferligung meines Amendements, das allerdings darauf be-1 wohner verschuldet, daß sie auch fernerhin hinter den Stadtge rechnet ist, falls es der Kammer genehm sein sollte, die Stelle s meinden zurückstehen sollen? Ich erlaube mir hierbei auch auf- des l. tz. anzunehmen, bemerke ich: Dresis Amendement läßt die Zünfte bestehen, es will nicht, daß die Zünfte als Gewerbe vereine aufhvren; denn in der That liegen in diesen Vereinen gar manche Keime, welche, wenn sie gut gepflegt werden, für die Gewerbe selbst, welche von diesen Vereinen betrieben werden, gar manchen und schönen Vortheil herbciführen; nur dünkt mir, "Helt haben, sich selbst zu organisiren und ihre Einrichtungen ab- zuandern, auch den Zünften die möglichste Freiheit gestattet werden müsse. Mein Hauptamendement ist aber gegen das sogenannte Verdietungsrecht gerichtet. Es will, daß dieses den einzelnen Innungen künftig nicht mehr zustehen soll, und dazu habe ich folgende Gründe, welche hergenommen sind, theils aus dem natürlichen Rechte, theils aus dem Interesse der Ge werbe selbst. Ich sollte meinen, daß das Naturrecht im Allge meinen keinem einzelnen Gewerbtreibenden gestatten könne, daS Frage entschieden und ausgesprochen werden, daß zum Begriff j Verbictungsrecht gegen andere auszuüben. Es ist jedenfalls einer Innung nicht nothwendig gehöre, daß sie mittelst Special-! Vorrecht, das sich schwerlich auf natürlichem Rechtswege ge- «LÄS k°n„, .ln -Ech., da- mch. w d« Mstschm G.. der Innungsgesetze gebildet, und daß ihr dann das Zunftverbie- walt seinen Grund haben durfte, em Vorrecht, das, wie dre tungsrecht nicht abzusprechen sei. Geschichte dieser Vorrechte hinlänglich lehrt, hinter Mauern
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