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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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der von Reckten und Modisication von Rechten spricht, als Ein» gang nothwendig ist. 2) Der zweite Zweck des ist dieser, das-- jenige, was bisher schon zunstrechtlich war, aber als zns ncm soriptum gegolten hat, zum zus sm-iptum zu erheben. Es wird dadurch das Zunstvcrbietungsrecht nicht für alle Zeiten festge stellt; denn wie andere Gesetze, so tragt auch dieses nicht die Ga rantie in sich, daß nach einiger Zeit nicht ein anderes Gesetz ge geben werden könne. Also darin sehe ich nichts gefährliches, denn überzeugt man sich, daß die Gewerbsfreihcit eingeführt werden müsse, so wird dieser §. ebenfalls wegfallen. Der Abg. scheint zu bezweifeln, daß das Zunstverbietungsrecht ein Rech tsinstitut sei, welches, ohne daß es dieser §. sanctionirt, r'm Lande praktische Giltigkeit habe. Da kann ich aber aus dem usu kori der Behör den, welche über die Innungsfachen zu erkennen haben, versi chern, daß das allerdings so sei; ich berufe mich auf das Zeugniß aller Ncchtsgelehrten, die das deutsche Recht kennen, ob nicht von allen seriptsridus gurrs LMnanici bestätigt werde, daß die deut schen Zünfte, so lange sie bestehen, das Verbietungsrecht, als ein ihnen zustehendes Recht gehabt und ausgeübt haben. Etwas Neues würde also in diesem §. nicht geschaffen, es soll nur das Vorhandene bestätigt werden. Wenn wir aber den Z. wegneh men, so kommt mir der Gesetzentwurf wie Etwas ohne Anfang vor. Ferner hat der Abg. v. Lhielau über eine Aeußerung von mir, welche im Berichte der Deputation enthalten, etwas be merkt, wobei ich gestehen muß, daß ich dem, was die Deputation gewissermaßen mir in den Mund gelegt hat, nicht ganz beipflich ten kann. Es könnte sein, daß ich mißverstanden worden wäre. Aus dem, was die Deputation als meine Aeußerung erwähnt, würde allerdings die Cvnsequcnz hcroorgehcn, welche der Abg. angeführt hat. Es betrifft den zweiten Satz des welcher lau tet: „Jeder nach Vorschrift der Innungsgesetze oder nach beson ders vorhandenen und bestätigten Special-Artikeln bestellten In nung zünftiger Meister steht das Zunstverbietungsrecht zu." — Da sagt die Deputation: „Durch den zweiten Satz soll nach der von dem Königlichen Herrn Negierüngscommiffar gegebenen Er läuterung eine bisher zweifelhafte Frage enrschieden und ausge sprochen werden, daß zum Begriff einer Innung nicht nothwen dig gehöre, daß sie mittelst Special-Artikel errichtet, noch weniger, daß diese landesherrlich bestätigt worden; daß vielmehr hinreiche, wenn solche nur nach Vorschrift der Jnnungsgcsetze gebildet, und daß ihr dann das Zunstverbietungsrecht nicht abzusprechen sei." Hierauf habe ich zur Berichtigung zu bemerken: Nach einer sol chen Aeußerung, wie sie im Deputationsbcrichte ausgenommen worden ist, würde nicht mit Unrecht einer Anzahl von Hand- werksleuten, die bisher unzünftig waren, freistehcn, zu erklären: Wir wollen von heute an zünftig sein, und üben also das Aunft- verbietungsrecht aus. Das war mein Sinn nicht, und ich muß mir daher eine Erläuterung erlauben. Die Sache verhalt sich so: Wir haben in mehreren Städten Sachsens Innungen, wel che vielleicht seit mehreren Jahrhunderten in ihrer Verfassung be stehen, unter den Augen der Obrigkeit und der Negierung bestan den, und sich in vorkommenden Fällen als Innungen gerirt ha ben, ohne daß man ihre Zunftmäßigkeit bezweifelte. Bei der gleichen Innungen ist zuweilen die Frage gestellt worden, ob sie wirklich das Zunstverbietungsrecht auszuüben hätten, da sie keine consirmirten Special-Artikel aulzuwcisen hatten. Da hat die höchste Behörde entschieden, daß, nachdem ihre Existenz außer Zweifel beruhe, ihren auch das allgemeine Zunftverbretungs- recht nicht abzusprechcn sei. Dieses beschränkt sich aber nur darauf, daß Niemand anderes dasselbe Gewerbe treiben könne, als wer Meister sei, und es unterscheidet sich solches von dem Verbietungsrechte wegen einzelner Fabrikate. Der Satz ist von der Regierung dagegen bis auf den heutigen'Lag festgehalten worden, daß keine Gesellschaft von Handwerkern an einem Orte von neuem in eine Innung ohne landesherrliche Genehmigung zusammentreteri könne, und es sind in neuerer Zeit mehrere An träge auf Errichtung von Innungen zurückgewiesen worden, weil man Gewerbe, Vie bisher frei waren, künftig nicht zünftig werden lassen wollte. Aber wenn eine solche, mit Genehmigung neu zu errichtende Innung auch keine ausführlichem Special-Artikel vorlegte, sondern nur Grundlinien ihrer Zunflverfaffung ein reichte und übrigens erklärte: wir wollen uns nach den General- Artikeln richten, so würde ihnen demohngeachtet das Vcrbie- tungsrecht zuzugestchen sein, und das ist der Sinn jener Mitthei lung, welche ich in der Deputation gemacht habe. Wenn die Deputation übrigens die Worte: Bis auf weitere gesetz liche Bestimmung weglassen will, so habe ich dagegen als Negierüngscommiffar nichts einzuwenden, weil sichs von selbst versteht, daß jedes Gesetz und jede einzelne gesetzliche Bestimmung nur bis zur einstmaligen Aenderung derselben gegeben wird. Ich. habe aber noch zu bemerken: Man hat nicht geglaubt, daß diese Worte so gedeutet werden könnten, als wäre die Aufhebung der Zünfte damit «»gedroht, und stehe im Hintergründe, sondern diese Worte sollen nur auf den zu erwartenden umfassenden Ge setzentwurf hindeuten, in welchem die Aufhebung der Zünfte nicht enthalten ist, sondern nur manche Modisicationen über die dießfalls bestehende Verfassung und die Classification der verschie denen Gewerbe zu erwarten gewesen wären, Bestimmungen, wel che mit denen des gegenwärtigen Entwurfs nicht in Widerspruch sein würden, wodurch aber doch diese letztem im Detail eine und die andere Modisication zu erwarten gehabt hätten. Da nun der jetzige Gesetzentwurf, bei dem man die Absicht hat, daß, wenn er angenommen wird, er künftig einen ganzen Theil des Gesetzes ausmachen soll, mit diesem nicht in Widerspruch gerathen wür de, so glaubte man diese Worte hinzufügen zu können, sie kön nen aber auch wegbleiben, ohne daß dem Sinne der Bestimmung ein Eintrag geschehe. N-ferent, Abg. Atenstädt: Ich habe die Deputation ge gen das zu rechtfertigen, was von dem königl. Kommissar ge äußert wurde. Die Deputation hat die Aeußerung so ausge nommen, wie sie vom Regierungs-Commissar gemacht worden ist, das einzige wäre nur, daß nicht der Ausdruck: allgemeine Lnnungsartikel gebraucht wurde; die Deputation glaubte aber,
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