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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 331. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5749 -Städten durch eine solche veränderte Einrichtung bedroht werde; aber, meine Herren, die Wiedergeburt unseres Staatslebens macht mehr oder weniger Opfer dieser Art für alle Stände noth- wendig ; sie Md auch fast von allen Ständen gebracht worden, und wenn für den Einzelnen hie und da auch wirklich Nachtheile daraus hervortreten sollten , so -woge solche die höhere Stücksicht auf den allgemeineren Aufschwung aller Gewerbe, die tröstende Aussicht zur freiem Benützung-jeder günstigemConjünctur und zur Beseitigung aller der Hemmungen und Streitigkeiten trö sten, womit sich jetzt die Innungen selbst stets unter einander an feindeten und sich gegenseitig ihr Auskommen verkümmerten. Soll eine wahre Vereinigung aller Stände bewirkt werden, so kann dieß nur dadurch geschehen, wenn alle Fesseln, die jetzt noch der Entwickelung einer freien Lhätigkeit entgegenstehcn, all- mählig fallen. Sie sind eben so wohl unpassende Ueberreste einer frühem Zeit, wie Frohnden, Servituten und Bannrechte. Die Städte können nicht allein auf ihren Vorrechten beharren wollen, nachdem sie gegen jene selbst mitgekämpft haben. Man sage nicht, daß nur gegen Entschädigung bisher Rechte aufge geben worden seien; ich erwähne zur Widerlegung dieser Be hauptung üuv. die unentgeldliche Aufhebung der Zwangdienste, den Wegfall der Abzugsgclder-- der manchen Obrigkeiten sonst zustand. Eben so gewiß diese und andere Vorzüge von ihren Nutznießern ohne Entschädigung aufgcgeben werden mußten; eben so wenig können andere vorübergehende Nachtheile einem Stand Veranlassung geben, allgemeine Anforderungen, welche die Zeit gebieterisch fordert, zurückzuwcisen. Ich wiederhole es, ich stimme Nochmals für das Amendement, nicht weil ich dasselbe an sich für zweckmäßig, sondern bloß für geeignet halte, die Re gierung jedenfalls.zur Rücknahme dieses Gesetzes zu bewegen. Wg. Richter (aus Lengenfeld): Ich spreche gegen das Amendement, weil darin zu weit gegangen ist. Ich abstrahire ganz von der Frage, ob auf dem Lande eine größere Gewerbs freiheit bestehen soll. Davon ist hier gar nicht die Rede, son dern es handelt sich ury die Frage: Sollen die Innungen, soll der Innungszwang ganz abgeschaffk werden? Zwar sagt das Amendement, die Innungen sollen als Prkvalvereine fortbeste hen können. Ich darf wohl nur bemerken, daß sie dann aus der Reihe der Körperschaften verschwinden, und eigentlich gar keine Rechte mehr haben. Dann würde ich auch gegen Privat vereine sein, die keinen Zweck weiter haben können, als die Ar beiten zu vertheuern. Die Auflösung der Innungen ist ur sprünglich von Frankreich ausgegangen. Die französische Na tionalversammlung decretirte den 4. August 1791 die Aufhebung der Zünfte und Gilden, zugleich hob sic aber alle Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit, alle gutsherrlichen Rechte, das ganze Lchnssystcm — ohne Entschädigung ebenfalls auf. — Revolutionen machen rasche Schritte, ohne Schonung des Be stehenden. Holland, das 1807 entstandene Königreich West phalen und noch einige Länder, v die mit Frankreich in engster Verbindung standen, folgten dem Beispiele. Preußen, da mals Westphalens Nachbarstaat, führte 1810 die Freiheit der! Gewerbe ein, jedoch mit gewissen Modifikationen und Ent-i i fchädkgutigen. Dagegen belegte eS die Gewerbe mit Patent steuer. Nun fragt sich, welche Erfahrungen haben sich hieraus ergeben? Der Herr Antragsteller wird hierüber wohl eben so we nig Erfahrung haben als ich. Aber Schriftsteller, die diesen Gegenstand bearbeitet haben, behaupten, daß seitdem manche Gewerbeganzherabgckommen, daßdieseund der Handel weniger solid wurden, daß die Ortschaften mit einer Menge von Hand- werksleutrn überfüllt wurden, die sich dann nicht ern.ahren konnten, und von den Gemeinden ernährt werden mußten. In manchen Landern, kn Neapel, in Ostfriesland, in Hanover, wo man die Innungen aufgehoben hatte, hat man aus Ueber- zeugung von ihrer Nützlichkeit sie wieder eingeführt. Sollte man unter diesen Umstanden nicht behutsam gehen, und Anstand Nehmen, etwas abzuschaffen, ehe man gewiß weiß, daß man etwas Besseres an die Stelle setzen kann ? Der Gesetzgeber darf sich nicht von der Einbildungskraft hinreißen lassen, wo es auf kaltblütige, vorsichtige Prüfung ankommt. Der Antragsteller hat sich auf das natürliche Recht bezogen. Wir leben nicht mehr im Zustande der Natur, wir leben im gesellschaftlichen Verbände. Dieser Verband verkürzt in vielen Fällen die na türliche Freiheit. Die Aufhebung der Jnnungsrechte soll den Innungen vortheilhaft sein. Nun, ein großer Vortheil kann es nicht sein, wenn ihre Nahrung durch eine größere Lheilnahme geschwächt, ja ganz vernichtet wird. Und welchen Vortheil hat «denn ein Handwerker, wenn er mehrere, nicht in Verwandt schaft stehende Handwerke treiben kann? Er wird immer nur eins mit Geschicklichkeit treiben, in dem er sich von Jugend an Fertigkeit erworben har, in andern aber Stümper bleiben. Man wird immer dem mehr Vertrauen schenken, der das, was er treibt, recht gelernt hat. Es sind noch die Streitigkeiten er wähnt worden, die aus dem Zunftzwangs entstehen. Diese Streitigkeiten soll das vorliegende Gesetz möglichst vermeiden. Wollte man aber alles abfchaffcn, was Processe veranlassen kann, so muß man alle Servituten, Gerechtsame, ja das Grundeigenthum selbst abschaffen. Noch wende ich mich zu dem, was der Abg. v. Lhielau über den im 1. §. festgestclltett Begriff geäußert hat. Er sagt, der §. erweitere die bisher den Innungen zugestandenen Rechte, indem er den Zunftzwang auch nicht confirmirten Innungen zugestehe. Wahr ist es al lerdings, daß bisher nur solchen Handwerken ein Zunftzwang zugestanden wurde, deren Specialartkkel landesherrlich consirmirt waren. Indessen stand es solchen Innungen, welche schon lange bestanden hatten Und deren Artikel in früherer Zeit von ih ren Gerichtsherrschaften und Obrigkeiten bestätigt waren, alle mal frei, ihre Artikel noch hohem Orts bestätigen zu lassen. Ferner, wenn ein Handwerk einmal in Sachsen allgemein als ein zünftiges betrieben wurde, so durfte nirgends ein bloßer Ge selle oder ein Anderer die Profession auch an einem solchen Orte treiben, wo die Innung nicht confirmirte Artikel hatte. Also stellt das Gesetz im Grunde nur fest, was bisher schon bestand. In dessen habe ich doch zu bemerken, daß der im 2. und 3. Satze des tz. gebrauchte Ausdruck: „confirmirte Artikel", worauf be sonders nach dem 3. Satze bei den Entscheidungen Rücksicht ge-
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