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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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botenm und durch die landesherrliche Genehmigung ausdrücklich sanckvnirten Verwendung. Sccr. v. Zedtwitz: Noch erlaube ich mir darauf aufmerk sam zu machen, daß auch die fraglichen Communschocke nach der erhaltenen ministeriellen Auskunft als wirkliche Steuerschocke zu betrachten sind. Zur Beruhigung des Mitgliedes aus Annabcrg weiset Staatsminister v. Könn eritz dreß unter Andern aus den Worten desNefcripts vom 3. October 1624 nach, in welchem sothane Schocke ausdrücklich mit dem Namen „Landsteuern" be zeichnet werden. Bürgermeister Nitterstadt: Ich gewinne doch die Urber zeugung, daß, da die Beschwerdeführer den Vortheil der Accis- übertragung iu oräinnrüs genossen haben , sie sich auch den Be stimmungen der Accisverfassung hinsichtlich der Grundsteuer zu unterwerfen haben, und daß dieselben in keiner Beziehung schwe rer belastet sind, als die übrigen Steuerpflichtigen der Stadt Dresden. Sollte auch die Sache noch eine andere Auslegung, als die der Deputation ist, gestatten, so stellt sie sich gleichwohl gewiß nicht so ausgemacht günstig für die Beschwerdeführer heraus, daß man sich für eine Befreiung derselben von einer, so lange Zeit hindurch unweigerlich entrichteten, Abgabe verwen den und dadurch die Staatskasse in die Gefahr bringen kann, am Ende noch von den übrigen Grundstücksbesitzern, welche die so zahlreichen Communschocke auf sich haben, in gleichen An spruch genommen zu werden. Melmehrckönnen wir hier wohl weiter nichts thun, als dm Beschwerdeführern die Einschlagung Es wird hierauf der Schlußantrag der Deputation mit 25 gesten 1 Stimme genehmig et. Die Kammer wendet sich nunmehr zum zweiten Gegen stände der heutigen Tagesordnung. Er betrifft die Berathung des Berichts der 3. Deputation der I, Kammer, über die an die 1. Kammer der Standeversammlung gerichtete Petition des Abg. v. Miltitz, eine veränderte Einrichtung bei Vollziehung der Todesstrafe betreffend. Referent in dieser Angelegenheit ist Bürgermeister Hübler. Selbiger trägt den betreffenden Bericht vor, wie folgt: Die vorliegende Petition laßt die früher bereits in der hohen Kammer in Anregung gebrachte Frage über Abschaffung dcrTo- desstrafe völlig unberührt. Sie istlediglichgegen dieArtundWeise der Vollstreckung derselben, insonderheit gegen deren Voll streckung vorderVolksmenge, mithin gegen deren Oeffentlkchkeitge- richtet. Zu den Gründen, bemerkt der Herr Antragsteller, welche man für die Beibehaltung der Todesstrafe aufzustellen Pflege, ge höre auch der, daß man hoffe, durch den Eindruck, den die öf fentliche Vollziehung der Strafe machen werde, vom Verbrechen abzuhalten. Dieser Grund stehe jedoch auf sehr unsichern Boden, denn nicht die Furcht vor der Strafe, sondern die Scheu vor dem Vergehen selbst, solle unser Verhalten, bestimmen, und es sei ein, der Religion sowohl, als der Moral widersprechendes Unterneh men, durch dieses Mittel auf die Gcmüther wirken zu wollen. Das Mittel habe sich dazu, als erfolglos, ja als gefährlich bewie sen. Erfolglos, da sich nachweisen lassen werde, daß die große Mehrzahl der Verbrecher Zeuge von Hinrichtungen gewesen, ge fährlich, da Falle vorgekommen, wo Verbrechen bloß in der Hoff nung begangen worden, um durch die der Execution vorhergehen den und den Delinquenten bis zu feinem Aobe begleitenden Dienste der Kirche, zum sichern Genuß der Seligkeit zu gelangen. Der Herr Antragsteller geht zu einer spcciellen Schilderung der Ucbclr stände über, welche bei öffentlichen Hinrichtungen in der Regel statt zu finden pflegen, und kettet daran zu Beseitigung jener Nach- rheile folgende Vorschläge: Man möge einen geschlossenen, gegen den Zudrang Unberufener wohlverwahrten, dem Gefängnisse möglichst nah gelegenen Raum wählen, dort die zu Zeugen er forderlichen Manner z. B. die Stadtverordneten, Richter und Schöppen, eine Zahl Vorsteher öffentlicher Anstalten, Handwerks meister, Familienväter u. s. w. kurz Personen versammeln, von denen sich erwarten lasse, daß sie auf das Volk, wie auf die Ihri gen wohlrhätkg wirken könnten und wollten. Daselbst möge von einem Kirchen- oder Staatsdiener zu der Versammlung das Nö- thige zur Belehrung über das Strafrecht des Staates und über die Pflicht es auszuüben, besonders in Beziehung auf den gegen wärtigen Fall gesprochen werden. Wolle der zu Bestrafende daS Bekenntniß seiner Reue vor dieser achtbaren Versammlung oble gen, oder glaube man, daß seine letzten Aeußerungen noch zu Entdeckung etwaiger Lheilnehmer seiner Verbrechen führen könn ten, so möge man auch ihm das Wort vergönnen. Dann aber möge die Vollstreckung schnell folgen, und der Raum, wo die Hinrichtung geschehen, den Neugierigen versperrt bleiben. Dir Vorzüge dieses Verfahrens, glaubt der HerriAntrag steiler, abgesehen davon, daß die Kosten der Execution durch die vorgeschlagene Maßregel sich vermindern würden, insonderheit zu finden: „Erst lich, in der Verstärkung des Eindrucks, mithin in der sichern Er reichung des beabsichtigten Zweckes, zweitens, in der erhöheten Würde derHandlung, die nun zu einer ernsten Feierlichkeit werde, während sie früher mehr das Ansehen eines, sogar die Unsittlich keit fördernden Schauspiels gehabt habe. Drittens, in der Pflicht gegen den Leidenden, dessen Strafe durch die Uma - --ünv viertens, m der Verhinde ¬ rung des bisherigen Unfuges, der in sittlicher, policeilicher und wirthschaftlicher Hinsicht, viel üble Folgen erzeugt habe." Um übrigens die Feier einer solchen Hinrichtung durch öffentliche Zei chen der Trauer zu erhöhen, und durch äußere, wohlgewahlte Mittel, noch kräftiger auf die Gemüther einzuwirken, schlagt der Herr Antragsteller noch ferner vor: es möchte mit dem bei Be gräbnissen gewöhnlichen Glockengeläuts begonnen, das Schlie ßen der Kaufladen wahrend der Execution veranlaßt, der Augen blick der Hinrichtung durch Pulse bezeichnet, die Jugend in der Schule versammelt werden, und dort ernste Worte der Ermah nung und Warnung vernehmen. Es möchte endlich am Tage der Execution kein Schauspiel, kein Lanz, keine öffentliche Lust barkeit »erstattet werden. Sein Schlußantrag ist dahin gerichtet: in Vereinigung mit der 2. Kammer bei der hohen Staatsregierung, einen, die Ab stellung der bisherigen Uebelstande bei Vollziehung der Todes strafe bezweckenden Gesetzentwurf zu beantragen, zugleich aber den Wunsch auSzusprechen, daß, bis solches geschehen könne, bei etwa immittclst vorkommenden Fällen, dem Bedürfnisse durch Verordnung genügt werden möchte. Die Deputation kann sich nach gepflogener Berathung und nach Vernehmung mir dem Königlichen Herrn Commissar über den vorliegenden, der größten Beachtung werthen Gegenstand, dem Wunsche des Herrn Abgeordneten, v. Milritz, für eine ver änderte Einrichtung bei Vollziehung der Todesstrafe nur an schließen. Auch sie ist von der Nothwenbigkeit einer zeitgemä ßen Reform der mit Vollziehung der Todesstrafe in Sachsen ver knüpften Förmlichkeiten und von der Nothwendigkeit der Ent fernung der die letztem begleitenden Uebelstände, — abgesehen von brr dem Criminalgesetzbuche zu überlassenden Frage über das Fortbestehen der Todesstrafen — aufs innigste überzeugt. Nur die Motiven des Herrn Antragstellers vermag sie nicht ganz
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