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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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rS nicht ausspricht, was bann zu thun sei, wenn auch dkekirch- liche Behörde einem Kinde keine Gelegenheit zum Religionsun terrichte verschaffe, so muß ich wenigstens die in meinem Amen dement beantragten Abänderungen wünschen. — Wenn näm lich im 4. Satze de§ h. 3. bei denjenigen Kindern, welche am Religionsunterrichte nicht Theil nehmen, ein Erlaß am Schul gelde zugesichert ist, so finde ich dieß ganz unpassend, und zwar schon deshalb, weil der Erlaß nicht nur äußerst unbedeutend sein würde, sondern auch erst in den spätem Jahren eintreten kann, da die Kinder in der Regel bis zum 8. Jahre gar kei nen Religionsunterricht genießen. Deshalb wünsche ich, daß der zweite Theil des 4. Satzes von den Worten an: „jedoch soll allen" weggelaffen werde; desgleichen den Wegfall des ganzen 5. Satzes r „In Gegenwart solcher Kinder u. s. w." Es kann doch diese Bestimmung wohl nur auf die Kinder katholischen Glaubens Bezug haben. Es läßt sich aber, und zwar insbe sondere beim Vortrage über Geschichte die Beziehung auf die Verschiedenheit der Confessionen durchaus nicht ganz vermeiden, ja man kann die Kenntniß der Dogmen der katholischen Kirche von dem Lehrer gar nicht einmal so genau verlangen, und so wird eine solche Bestimmung nur zu Dmunciationen Veranlas sung geben und dir Lehrer ängstlich Häm Vortrage machen. Die Bestimmung erscheint um so entbehrlicher, da jetzt ja über die- Würgermeistcr Ritterstadt: Ich neige mich im Allge meinen auch mehr zur Fassung der Deputation, denn sie scheint mir theils etwas bestimmter, theils keinen solchen Gewissens zwang enthaltend, wie die der 2. Kammer. Ich wünsche, daß die Ueberfchrift des Z. 2. lieber so gefaßt werde: „Recht der Er richtung von Volksschulen" und ferner, daß §. 3. im zweiten Satze nach den Worten: „es hat vielmehr", diese Worte einge schaltet würden: „in dem Falle, daß sie an solchen nicht Theil nehmen". Letzteres wünsche er aus dem.Grunde, damit nicht etwa die geistliche Behörde auch dann Veranlassung nehme, be sondere Veranstaltung zu treffen, wenn die Aeltern ihre Kinder der Ortsschule zu übergeben gemeint seien. Obiger Vorschlag wird hinreichend unterstützt. Staatsminister v. Müller ertheilt ebenfalls der Fassung der Deputation vor der der 2. Kammer den Vorzug, und wünscht desgleichen den gänzlichen Wegfall des fünften Satzes. Er werde nur zu gehässigen Denunciativnen Gelegenheit geben. Versichern könne er übrigens, daß man den hier berührten Ge genstand in der Verordnung nicht unberücksichtigt lassen werde. Im zweiten Satze scheine ihm der Ausdruck: „auf irgend eine Art" doch etwas zu umfassend , da man nach demselben z. B. sogar verlangen könnte, daß der Geistliche oder Lehrer zu den einzelnen Kindern Herumreisen müßte. Demnach schlage er vor, ftn Puncr trotz der östern Vermischung der Kinder verschiedener Confessionen keine Klage sei. ! Das Amendement des Sprechers findet hinreichende Unter- s stätzung. Srcr. Hartz: Auch ich beabsichtigt: einen Antrag auf den s Wegfall des ganzen fünften Satzes. Ich bin zwar mit dem i in demftcken liegenden Sinne ganz einverstanden, allein dies Fassung erregt allerdings aus den von dem Sprecher vor mir s angegebenen Gründen großes Bedenken. Ich besorge sehr, ob S sich alle hier zu nehmenden Rücksichten in einer so kurzen Fas. r sung, als sie das Gesetz erheischt, werden vereinigen lassen, und schon dieß macht es wünschenswerch, diefin Gegenstand, den die Regierung gewiß nicht übersehen wird,, der Verordnung j anheim zu stellen. Daß er aber dahin gehört, beweist wohl nach ! dem im Deputarisnsberichte zu findenden Cital selbst bas Wei- j spiel Preußens und Nassaus. — Außerdem habe ich nun/bei, H. 3, noch einen zweiten Antrag zu machen. Nach Inhalt des Z. Satzes soll nämlich die Obrigkeit Aelkeru anderer Confessionen nicht selbst anhalten, ihren Kindern Religionsunterricht zu ver schaffen, sondern sie soll deshalb erst an die betreffende geistliche Behörde gehen, und dieser die Zwangsmittel überlassen, zu de ren Anwendung am Ende doch wieder die Obrigkeit requirirt werden muß. So entsteht ein doppelter Zweckloser Umweg. Zu dessen Vermeidung trage ich darauf an, den 2. Theil des 3. Satzes wegzulassen, und nach den Worten: „ihren Verpflich tungen nachkommm" blos zu sagen: „und haben sie solche d.azu nach Bffinden durch Zwangsmittel anzuhakeü". Uebrigens muß ich mich ganz gegen die Fassung der 2. Kammer erklären, da sie eine Art von Gewissenszwang enthält. Dieser Antrag findet hinreichende Unterstützung. jene Worte wegzulaffen und an deren Stelle nach den Worten: „ihrer Confession" die Worte «inzuschiebrn: „in zweckmäßiger Weise". — Dem vom Seer. Hartz zum dritten Satze gemach ten Vorschlags trete er bei, da der Zwang zum Schulbesuche nicht Sache der geistlichen, sondern der obrigkeitlichen Behörde sei. Im vierten Satze scheine ihm der Ausdruck: „Gemrindeglieder" nicht ganz paffend, da er nach, dem gewöhnlichen Sprachge- örauche sogar die nicht angesessenen Ortseinwohner ausschließe, die doch hier keineswegs ausgenommen sein könnten. — End lich scheine es ihm, daß die (Überschrift des §. 3. besser so zu fassen sein würde: „Theilnahme am Unterrichte in der Orts schule einer andern Confession". Referent, Prinz I oHann, glaubt sich mit der vom Bür germeister Wehner vorgeschlagenen Weglassung des zweiten Theils des vierten Satzes im Z. 3. nicht einvcrstehen zu können. Aeltern, welche wegen Confessionsverschiedenheit ihren. Kindern besvndern Religionsunterricht geben lassen müßten, hätten da durch einen besvndern häufig muchmaßlich nicht unbedeutenden Aufwand , und so sei es gewiß billig und liege in der Natur der Sache, daß man ihnen einen Theil des Schulgeldes erlasse, bei dessen Berechnung man ja nicht so gar ängstlich zu sein brauche, und wobei ein in der gejammten Schulzeit sich gleichblcibender Durchschnitt angenommen werden könne.— Den von zwei Sei ten vorgeschlagenen Wegfall des fünften Satzes könne er nicht bil ligen; denn wenn die Negierung Kinder zwinge, in Schulen ei ner andern Confession zu gehen, so müsse sie wenigstens die Ga rantie geben, daß nichts beim Unterrichte vorkomme, was die Kinder in ihrem Glauben irre machen könne. Der Sinn des Satzes sek übrigens mißverstanden worden, denn eine bloße histo- , rische Erwähnung der Glaübmsverschiedenheiten werde freilich
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