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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ergeben sollte, dieser zur Verminderung der Grundsteuern ver^ wendet werde. Es kann der Vorbehalt sehr zweckmäßig stehen bleiben, indem darin auch die Ansicht zu finden ist, daß die Kammer zweckmäßig erachte, wenn künftig nur ein Steuersy stem bestünde und nicht zwei. Daher wäre cs zweckmäßig, wenn der Vorbehalt bliebe, obschon ich den Grund der 1. Kam mer ehre, daß man nicht im Voraus übersehen könne, was die Branntwein-, Bier-, Tabaks-und andere Steuern für einen Ertrag gewahren. Wenn auch einzelne einen höhcrn Ertrag geben, so scheinen doch die neusten Eifahrungen erkennen zu ge ben, daß gewisse Erwartungen, welche man von der Zollver- kinigung hoffte, nicht in Erfüllung gehen. Referent, Secr. Richter: Mir sch-int, daß das, was der Abg. erwähnt hat, weiter gehe, als worauf der Antrag ge riet tet ist. Man wollte sich nur noch den Vorbehalt machen, daß, wenn die definitive Beratung über das .Bubjet geschlossen sei, und ein bedeutender Ueberschuß verbleibe, man bestimmen wolle, wie viel zum Erlaß der Steuerpflichtigen in dieser U- rranzperiode noch verwendet werden soll. Das ist aber ein ganz anderer Antrag, -als der, den der Abg. ausgesprochen hat. Soll der Antrag stehen bleiben, so glaube ich, müßte auch eine bestimmte Summe ausgesprochen werden, und das wird'sich nicht thun lassen. Darauf stellt der Präsident die Frage: Stimmt die Kammer der Deputation bei? Sie wird gegen 1 Stimme (Richter aus Zwickau) bejaht. Zn Bezug' auf die Petition der Branntweinbrenner zu Dresden wird von der Deputation angeführt: Endlich hat noch die Deputation der ihr in der Z27. öffent lichen Sitzung der 2. Kammer zugewiesenen Petition derBrannt- weinbrenner zu Dresden um Wegfall einer jährlichen Leistung von 1000 Thlr. für Suspension des Wahlzwangs der imStaats- eigenthume befindlichen Weiseritz-Mühlen über die Stadt Dres den zu gedenken und darüber soviel zu bemerken: Zwischen dem Staatssiscus und der Commun zu Dresden besteht seit dem Jahre 1831 eine Vereinigung, nach welcher das den Weiseritz mühlen über die Stadt Dresden zustehende Mahlzwangrecht, ge gen ein jährliches von der Commun zu Dresden an die Staats kasse zu zahlendes Aeguivalent von 3000 Thlr. auf einen Zeit raum von 6 Jahren suspendirt worden. Die Aufbringung die- s.r Summe ist der Commun zu Dresden lediglich überlassen, und sie hat dazu zeithcr von den dasigen Branntweinbrennern, vermöge einer mit ihnen am 16. Marz 1832 getroffenen Ueberein- kunft, einen Beitrag von 1000 Thlr. jährlich erhoben. Die Sahl der letztem hat, wie in der Petition erwähnt worden, zu jener Zeit 64 betragen, davon haben seit Einführung der neuen .Branntweinsteuer 45Individuen dieses Gewerbe aufgcgeben und nur 19 dasselbe bis jetzt noch fortgesetzt, und diese sind es, welche unter dem Anführen, daß sie jene 1000 Thlr. nickt mehr aufzu bringen vermochten, bereits zu Anfänge dieses Jahres durch den -Stadtrath zu Dresden bei dem hohen Finanzministerium um Verminderung dieser Bel'trggssumme nachgesücht und., nachdem sie darauf abfallig beschicken worden, jetzt bei der Standever- sammlung um Verwendung für den gänzlichen Erlaß der gedach ten 1000 Thlr, gebeten haben, — Die Deputation ist jedoch der Ansicht, daß nach der angegebenen Sachlage die Petition zur Wevorwortung nicht geeignet sei, Der Staatssiscus hat nicht mit den Petenten, sondern mit dem Stadtrathe und der Com mun zu Dresden contrahirt und über die Art der Aufbringung res Aequivalents von 3000 Thlr. nichts verhandelt. Letzteres ist lediglich Sache des Stadtraths und der Commun zu Dres den, und so auch bisher das Verhaltniß betrachtet worden. Ist es nun gegründet, daß die jetzt noch vorhandenen Branntwein brenner zu Dresden den übernommenen Beitrag von 1000 Thlr. nicht mehr leisten können , so werden sie sich deshalb nur an die jenigen halten müssen, mit denen sie contrahirt (den Stadtrath und die Commun zu Dresden) und auf eine andere Reparation anzutragen haben, keineswcges aber aus dem Umstande, daß 45 Branntweinbrenner nach Einführung der neuen Brannt weinsteuer es nicht mehr angemessen finden, ihr früheres Ge werbe fortzutreiben, einen rechtlichen Grund für Auflösung, oder Abänderung des zwischen dem Fiscus und der Commun Dres den bestehenden Vertrags ableiten können.— Aus diesen Grün den glaubt die Deputation ihr Gutachten dahin stellen zu können: „daß die Petition, als zur ständischen Bevorwortung nicht geeig net, zurück zu weisen sei." Referent, Secr. Richter: Die Deputation schlagt dieses vor, weil sie glaubt, daß hier lediglich ein Corttractsverhalt- niß vorwalle, und dec Fiscus sich niest darum zu bekümmern, sondern dieser es allein mit de.r Commun Dresden zu thun habe. Wollte man darauf, daß hinsichtlich der Brannt weinbrennerei eine Beschränkung durch den Staat eingetreten sei, den Grund stützen, daß der Staat ihnen deshalb 1000Thlr. erlassen müsse, so hat die Deputation geglaubt, daß dieses kein Rechtsgrund sein könne, sondern daß nur daraus hervor gehen könne, daß eine andere Repattuion vorzuschlagen sei. Es ist der Deputation z. B. bekannt geworden, daß auch die Bäcker beizutragm haben. Würde die Zahl dieser sich einmal vermindern, so könnten auch biell' kommen und einen Nachlaß verlangen und zuletzt der Vertrag ganz aufgehoben werde». Sollte übrigens die Kammer dem Anträge der Deputation nicht bcistimmen, so müßte der Gegenstand von dem Budftt getrennt werden, denn er kam nur deshalb an die 2. Deputation, weil die Petenten einen Erlaß von 1000 Thlr. verlangten. Abg. v. Thielau: Ich würde mich den rechtlichen Grund sätzen, welche die Deputation ausgestellt hat, vollkommen an schließen können, nur glaube ich, ist hier der Unterschied zu be achten, daß der Staat, welcher den Contract abgeschlossen hat, auch das neue Gesetz erlassen und damit eine größere Belästi gung der Contrahenten herbeigeführt hat. Das ist der einzige Grund, warum zwar nicht das Recht, aber die Billigkeit vor- walteychürfte. Der Staat hat mit der Commun Dresden we gen Wegfall des Mahlzwanges einen Vergleich abgeschlossen, dem zu Folge er 3000 Thlr. dafür erhalt, und hat dann aller dings den Interessenten überlassen, sich darüber zu vereinigen, aber di« Frage dürfte man doch stellen, ob der Staat so viel be kommen haben würde, wenn er jeßt, nachdem die Branntwein steuer eingeführt ist, den Contract abschließen würde. Das ist zwar kein Rechts-, wohl aber ein Billigkeitsgmnd; Herrn wenn derjenige, welcher dm Vertrag abschließt, die Bedingungen, unter welchen er erhalten werden soll, altemt, so scheint mir
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