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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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'gewiß die Billigkeit vorzuwalten, und die Sache zu bevorwor- tcn zu sein. Abg. v. Kicsenw etter: Sollten die Petenten dadurch daß die Branntweinsteuer eingeführt worden ist, ein Recht er halten haben, auf Herabsetzung dieser Summe anzutragen, so .müßten auch alle übrigen Contractsvcrhältm'ffe mit den Brannt weinbrennern im Lande alkerirt worden sein. Das ist nicht ge schehen und ich kann nicht eknsehen, warum gerade der einen Stadt ein solcher Vorzug gegeben werden soll. Was dem einen recht, ist dem andern billig. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich glaube dem nicht beitre- icn zu können, was der Abg. eben geäußert hat. Die Verhält nisse der übrigen Branntweinbrenner dürften keineswegs dm Verhältnissen ganz gleich sein, in welchen sich die Branntwein brenner in Dresden befinden. Dem, was der Abg. v. Lhielau von der Billigkeit gesagt hat, kann ich auch nicht beitreten, son dern ich sollte meinen, daß die Branntweinbrenner ein Recht hät ten , beschwerend aufzutreten und eine Vergütung zu verlangen. Der Staat schloß mit der Commun Dresden allerdings einen Contract; er betraf den Zwang, welchen die Mühlen auszuüben haben. Die Commun Dresden repartirte die zu leistenden Bei trage auf die Interessenten. Nun aber führte der Staat eine neue Gesetzgebung ein, wodurch einem großer Lheil der Brannte weinbrmner unmöglich wird, ihr Gewerbe fortzusetzen. Die Deputation sagt zwar, sie Härten nicht mehr angemessen gefunden, ihr Gewerbe fortzusttzen; allein ich glaube, sie'hätten es gern fortgesetzt, wenn es ihnen ja möglich gewesen wäre. Das ist der Stand der Sache, der berücksichtigt werden muß; und so ist der Staat auch derjenige, welcher hier eine Vergütung oder Herab setzung des Beitrags cintMen lassen muß. Reser. Secr. Richter: Ich muß dagegen bemerken, daß ich den von dem Abg. angeführten Grund nicht anerkenne, und daß deßhalb die Deputation den Ausdruck: „Sie halten es nicht mehr angemessen gefunden," beflissentlich gewählt hat. Wir haben noch vor .4 Monaten das für unmöglich gehalten, von dem wir jetzt sehen, daß es möglich ist, und nach 6 Monaten werden wir hören, daß noch mehrere Branntweinbrennereien wieder im Gange sind. Also diesen Grund kann ich nicht annehmen; denn ich glaube allerdings, daß dieses Gewerbe wieder m den Gang kommen werde, den es früher gehabt hat. Abg. Ersenstuck: Ich muß freilich sehr bedauern, daß die Deputation von dem Faktischen der Sache gar nicht unterrichtet gewesen ist. DcrS Zactische ist dieses: Ehe die Stadt Dresden mit dem Staate contrahirte, hat eine vorläufige Verhandlung stattgefunden. Daran haben Lheil genommen der Slaatssiscus, die Commun, der SIMrath, die Branntweinbrenner und die Bäcker; und nun ist man davon ansMangm, daß mit Zuzie hung der gedachten Corporation ein Quantum gegeben werden soll. Das ist auch geschehen, und nun haben die Bäcker so viel, - die Branntweinbrenner so viel gegeben, und es ist also nicht un bedingt zu behaupten, daß der Staat dieses Vertzältn'ß nicht ge kannt , oder nicht Rücksicht darauf genommen Habe. Ich gebe zu, daß der StaatsDcus sich pnncipaliter an die Stadt zu hal ten hat, aber wohl ist der Staaksregierung das Verhaltm'ß be kannt gewesen, denn es ist darüber discutiit worden. Wenn ferner ein Abg., welcher als Mitglied der Deputation nachher sprach, meint, es müsse dann auch bei andern so sein, so ist das nicht richtig; denn der Staat ist doch nicht Inhaber aller Müh len. Das Bcchaltm'ß ist so: Der Staat ist Inhaber dieser Müh len; er hat sie verpachtet und diese Mühlen üben den Zwang aus. Wenn nun das Quantum des Schrvtgetreides sich minderte, so erließ die Staatsrcgierung am Pachtquantum. -Ware also der Vertrag mit der Stadt nicht geschlossen worden, so batte der Staat am Pachtgeld«: verlieren müssen. Also hat nur der Staat Vortheil von diesem Vertrag, und die Corporation steht im Nach- tbcil. Man kann nicht sagen, daß alle Branntweinbrenner ein Recht hatten zu verlangen, daß sic Entschädigung erhalten; nein, aber hier liegt doch das Verhalrm'ß vor, daß, wenn nicht mehr so viel gemahlen wird, das Zwangsrecht einen mindern Werth hat, und also am Pachtgelds nachgelassen werden muß, und wenn nun der Staat, welcher das Zwangsrecht ausübt, eine solche Einrichtung in dem Abgabcnwescn trifft, daß die Quantität des zu verschrotenden Getreides bedeutend heruntcrfallt, so cssuibe ich, würde doch die Billigkeit dafür sprechen, daß die Nachtheile nicht allein von Denen getragen werden, welche dem Wahlzwang unte. liegen. Cs ist hier ein ganz besonderes Vcrhältniß; denn der Staat tritt hier in doppelter Eigenschaft aus. Wg. v. Kiese nw etter: Ich glaube, die Frage ist ein fach die: Befreit die neue Branntweinsteuer die BranntWelrr- brcnner von dem Wahlzwang, oder nicht? Ist das der Fall, so ist es billig, daß dieß, wie in Dresden, so im ganzen Lande geschieht. Senn der Staat einen Contract mit der Stadt ab schloß, so wurde er abgeschlossen, um eine Gewißheit zu haben; ! aber deshalb, weil der Contract für einen Lheil nachtheilig ge worden ist, kann man ihn nicht aufhebrn. Referent, Seer. Richter: Die Ansicht des Abgeordneten aus Dresden scheint nicht so verschieden von der der Deputation zu sein. Die Deputation hat nicht behauptet und glaubt nicht, daß dem Fiscus das Berhaltniß unbekannt gewesen sei; allein damit wird der Abgeordnete auch einverstanden sein, daß der Fiscus nicht mit den einzelnen Branntweinbrenneri. und Bäk- kem einen Contract cingegangm ist, sondern mit der Stadt Dresden; das sind die contrchirendcn Lherle, und nur zwischen .diesen kann verhandelt werden, wenn cs sich um Auflösung des Contractes handelt. Es geht dieß auch aus dem Anführen dcr Petenten selbst hervor; denn sie sagen, daß der Vergleich mit der Stadt abgeschlossen sei. Abg-Richter (aus Zwickau): Ich glaube, der vorletzte Sprecher Hat sich ,die Frage nicht ganz angemessen gestellt. Erfragt: Befreit die Branntweinsteuer die Branntweinbren ner von dem Wahlzwang oder nicht? Davon ist nicht die Rede; die'Peftn'teü'wollen nicht 'vomWahlzwang befreit sim, sondern wollen nur eine Verminderung des Quantums. ES stellt sich die Frage vielmehr so: Kann den 19 Branntwein-
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