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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 336. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Mandat vom 24. März 1810 eine gesetzliche Bestimmung dar über eingrtreten, welche Grundstücke zu den steuerfreien gerechnet werden sollen, oder nicht. Allein dieses Mandat erwähnt nicht alle Fälle ausdrücklich, welche vorkommen können, um einen be- fondern Genuß der Steuerfteiheit zu begründen, oder nicht. Es sind vorzüglich die HvÄsstioaesI. undll., welche hier einschla gen. Aber in dem Gesetze ist sich ausdrücklich auf die Gesetze und auf die Verfassung bezogen, und daher scheint es sogar nöthig, daß hier ausdrücklich das Wort „oder" gesetzt werde. Jeden falls müssen es solche Rechtstktel sein, in deren Folge nach den jetzt bestehenden Gesetzen, oder nach der bisherigen Verfassung die Steuerfreiheit bestanden hat. Referent, 0. Haase: Ich bemerke noch hierzu »daß auch in früheren Mandaten und Gesetzen sich immer auf die Verfassung bezogen worden ist, und ich sollte daher meinen , daß diese Be zugnahme ganz unschädlich sei. Abg. Atenstädt: Ich gestehe, daß mich die Erklärung des Regierungscommiffars nur noch fester kn meiner Meinung be stärkt hat, daß das Wort: „oder," durchaus nicht stehen blei ben könne. Ich habe bis jetzt weder vom Regierungscommissar, noch vom Referenten eine vollkommene Aufklärung darüber er halten , und ich stelle nur die einfache Frage: Soll denn das, was in der zektherigen Verfassung begründet ist, noch neben den Ge setzen bestehen; braucht es gar nicht durch die Gesetze anerkannt zu sein? Wie es scheint, will man das annehmen, weil man es mit „oder" trennt; dann wüßte ich aber nicht, was das Man dat von 1810 für eine Bestimmung gehabt hakte. Das sollte eben die Steuerfreiheit auf bestimmte Grundsätze zurückführen, fei es auf Privilegien, sei es auf specielle Ncchtstitel. Ich gehe zu, daß jener Ausdruck gebraucht worden ist, keineswegs aber so, daß noch bestimmte Verhältnisse stattstnden könnte», wo die Steuerfreiheit anzunehmen sei, ohne daß das Gesetz sich dafür ausspricht. Das ist mein Bedenken; es ist allein die Frage, ob es noch Rechtstitel giebt, die kn der Verfassung begründet sein können, aber nicht die gesetzliche Bestätigung erhalten haben. Die Privilegien mußten «»gesendet werben, wurden sie nicht eknge- stndet, so waren die Besitzer derselben verlustig. Das war der Hauptzweck des Gesetzes von 1810, und dieser würde durch das Wort: „oder" ganz verloren gehen. Also kann dieses Wort auf keinen Fall stehen bleiben. /König!. Commiffar Schmieder: Dem Abg., welcher so eben sprach, gebe ich darin vollkommen recht, daß der größte Shell und vielleicht alle Realbefreiungen unter die Kategorie, welche das Mandat von 1810 ausdrücklich nennt, zu bringen sein möchten; indessen ist bei der außerordentlichen Verwicklung der Stsuerverfassung nicht abzusehen, ob nicht noch solche Fälle, die das Gesetz nicht erwähnt Has, vorkommen könnten, und die auf Verjährung oder Privilegien beruhen. Es ist diese Bezug nahme also mehr als eine Vorsicht anzuerkennen, um dem nicht unrecht zu thun, der bisher ein Recht darauf hatte, steuerfrei zu sein. > , Abg, Serr. Bergmann: Ich setze voraüs, daß dieserVer- eknkgungsvorschlag eben so bindend für die Oberlausitz, wie für die Erblande sein soll; da muß ich aber bemerken, daß das Man dat vom 24. März 1810 in der Oberlausitz nicht publickrt worden ist, und es müßte also schon deßhalb die Fassung so stehen blei ben , wie sie hier aufgeführt worden ist; denn eine ausreichende gesetzliche Bestimmung darüber, was zur Realbefreiung gehöre, wird gar nicht möglich sein, aufzusinden, daher ich für nöthig halte, daß der Ausdruck beibehalten werde, und er scheint mir auch nach der von dem Regierungscommissar gegebenen Erläute rung kein Bedenken zu haben; denn sollten Observanzen vorkom men , welche den Gesetzen widersprechen, so könnten sie nicht be stehen. Abg. Atenstädt: Die Erläuterung des Seer. Bergmann bestimmt mich, den Antrag etwas zu verändern. Mir hat nicht bekannt sein können, daß das Mandat von 1810 in der Oberlausitz nicht publickrt worden ist. Hat man also mit die sem Ausdruck das Verhältniß in der Dberlausitz aufrecht erhal ten wollen, so bin ich einverstanden, wenn man sagt: „Oder so viel die Oberlausitz betrifft" u. s. w. Will man aber die Sache so allgemein stellen, nachdem der Herr Regierungscommissar ge sagt hat, daß sich die Stmerverfassung nach und nach gebildet, daß Observanzen stattgefunden hätten, so scheint es dahin zu kommen, daß man ein willkührliches Ermessen kn die Hände der Regierung legt, was diese sich gar nicht hat aneignen wollen. Wenn sich auch Observanzen ausgebildet haben, so sind diese gewiß zur Kmntnrß des Oberstcucrcollegiums gelangt; wenig stens mußten sie in Kriegszeitm dahin kommen. Ich wüßte daher nicht, warum yoch für die Erblande ein solcher Zusatz nothwmdig wäre, um so weniger, weil wir dann die Wirksam keit des Mandates von 1810 ganz vernichten würden. Referent, O. H a ase: Mir scheint das Wort: „oder" doch aus den Gründen, welche der Herr Regierungscommissar er wähnt hat, ganz richtig zu stehen; denn wenn der Abgeordnete sagt, es möchte dann wieder alterirt werden, was durch das Mandat von 1810 festgestellt worden fei, so glaube ich das nicht; ich sehe keinen Unterschied darin; denn in dem Mandat von 1810 ist bestimmt worden, was als Realbefteiung feststehen soll, und wenn wir sagen: „nach der bisherigen Verfassung" so verstehen wir darunter das, was durch das Mandat von 1810 selbst anerkannt worden ist, und es liegt darin, daß jenes Man dat als Richtschnur anzunehmen sei. Königl. Commiffar Schmieder: Meine Absicht kann nicht dahin gehen, eine Observanz als gkltig anzuerkennen, die ausdrücklichen Gesetzen entgegensteht; wenn aber der Abgeord nete annimmt, daß es jedenfalls keine Realbefteiung geben dürfte, bei der nicht die Amrkenntmß der Oberstemrbehörde stattgefunden habe, so dürfte bas eben dafür sprechen, den Satz bekzubehalten, da sich diese Anerkenntniß gerade auf eine Ob servanz gründet und vielleicht schon vor dem Jahre 1810 erlas sen worden ist. Der Antrag des Abg. Atenstädt wird hierauf von 20 Mit gliedern ausreichend unterstützt, und es äußert
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