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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 336. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Dagegen erinnert Bürgermeister Nitterstadt, wie ihm die ganze Be stimmung dieses H. überflüssig erscheine. Denn nachdem män die einmalige Aufnahme zur Regel gemacht und die zweimalige zur Ausnahme, so sei ihm nicht einleuchtend, warum man einem Kinde ein Halbjahr an seiner Schulzeit erlassen wolle. Anderer Ansicht ist dagegen Seer. Hartz, welcher erklärt, er müsse allerdings wünschen, daß der ß. Keibchalten werde. Der Präsident schreitet hierauf zur Fragestellung, und die Kammer ist sowohl mit der veränderten Fassung des 28. als mit dem von der Deputation vorgeschlagenen Zusätze einstim mig einverstanden. Eben so ist man auch mit dem von der Deputation vorge- schlagenen §. 27. einhellig einverstanden. Zu §. 29. des Gesetzentwurfs (s. dens. Nr. 480. d. Bl. S. 5231.) bemerkt die Deputation: Auch der Z. 29. hat jenseits eine Abkürzung und Verände rung erfahren und soll folgendermaßen lauten: „Jedem confir- mirtcn Kinde hat der Geistliche einen mit dem Kirchenstempel druck versehenen von der Stempelsteuer freien Confirmationsschein unentgeldlich zu ertheilen." Größtentheils ist diese Veränderung nur eine formelle, die einzige materielle Abänderung ist der Wegfall der Gebühr von 3 Groschen für den Confirmationsschein. Die De putation erklärt sich für den Beitritt zu dem jenseitigen Beschluß; da die Geistlichen ohnehin für die Confirmation von den Aeltern gewöhnlich eine freiwillige Remuneration erhalten und auch an dern öffentlich Angestellten in neuerer Zeit mancherlei Officialar- beiten haben zugemuthet werden müssen; übrigens die Entrich tung einer Gebühr bei einer feierlichen das Gemüth erhebenden Handlung dem Eindruck derselben auf Aeltern und Kinder nur nachtheilig sein kann. Uebrigens dürfte eine gleiche Einrichtung auch bei den Nicht-evangelischen Glaubensgenossen einzuführen . sein, damit sie sich allenthalben als der Schulpflicht entledigt le gitimsten können. Es würde daher am Schlupfe des §. beizufü gen sein: „In gleicher Weise wird den Nicht«»vangelischen Kin dern ein Schulentlassungsschein ertheilt." Staatsmknister v. Müller erklärt hierbei r Er habe be reits kn der 2. Kammer, wiewohl ohne Erfolg bemerklich ge macht, daß die Geistlichen schon gar mancherlei Geschäfte un entgeldlich verrichten müßten, und daß cs daher wohl gut fein würde, wenn man ihnen für Ausstellung des Consirmations- scheins die dafür vorgeschlagene geringe Gebühr bewillige. Nun sei aber auch die Deputation der 1. Kammer auf eine solche Be willigung nicht eingegangen, und er halte sich daher wenigstens verpflichtet, der Kammer mitzutheilen, daß er noch ganz vor Kurzem erst von einem Geistlichen aus dem Lande eine Vorstel lung erhalten habe, nach deren Inhalt derselbe nur äußerst sel ten etwas für die Confirmation erhalte. Hiernach scheine also mindestens die Voraussetzung, von welcher die Deputation bei ihrem Gutachten ausgrgangen sei, nach welcher sie angenom men habe, daß die Geistlichen ohnehin von den Aeltern gewöhn lich eine Remuneration dafür erhielten, allerdings nicht ganz begründet zu sein, wie er denn Solches auch nach andern Mit theilungen nicht bestätigt gefunden habe. v. Heinroth verwendet sich ebenfalls für die Aussetzung! einer solchen Gebühr für die Ausstellung des EonfirmationS-> scheins, da die Geistlichen oft sehr kärglich besoldet waren. We nigstens glaube er, darauf antragen zu können, daß ihnen für die vielen Dfsicialien, di« sie zu verrichten hätten, eine Ent schädigung gegeben werde. 0. Großmann: Gegen einen solchen Antrag könne er zwar nichts haben, wohl aber dagegen, wenn für den Confir- mationsschein eine Gebühr entricht» werden solle. Allein er erlaube sich hierbei drei Anträge zu stellen, und zwar 1) daß zu den Consirmationsscheinen gedruckte Schemata ausgegeben, 2) daß Consirmandenbücher eingeführt werden möchten, und 3) daß für die Haltung dieser Bücher den Geistlichen eine Gebühr bewilligt werde. Was die beiden letzten Anträge betreffe, so glaube er, daß solche Bücher in jeder Hinsicht höchst nützlich sein würden, da sie über den Bildungsgang eines Jndividui schon von seiner zartesten Jugend an den vollständigsten Auf schluß geben könnten, wenn sie in gehöriger Form eingerichtet wären. Auch würden durch deren Einführung die Lehrer zu gleich verpflichtet, ordentliche Censurlisten über ihre Schüler zu führen. Damit würde sich dann auch recht schicklich die Ent richtung einer Gebühr verbinden lassen, zumal da die Führung dieser Bücher viel Schreiberei verursachen werde. v. Heinroth laßt seinen Antrag in Rücksicht der so eben ! gedachten Anträge des Hrn. Superintendenten v. Großmann wieder fallen, uud fanden die letztem auch ausreichende Unter stützung. Staatsminister v. Müller: Auch er habe nur den Wunsch des Geistlichen, der sich an ihn gewendet, der Kammer mittheilen, keineswegs aber sich weiter für die Sache selbst ver- ! wenden wollen, da auch ihm jede andere den Geistlichen zu ver- schaffende Verbesserung ihrer Lag« willkommener fein werde. Uebrigens müsse er noch erwähnen, daß die beiden ersten Anträge des Herrn v. Großmann schon im 81. §. der mit dem Gesetze zu erlassenden Verordnung ihre Erledigung finden würden. BürgermeisterReiche-Eisenstuck erklärt sich ebenfalls für den Gesetzentwurf. Die Geistlichem hätten in neuer Zeit gar viele und beschwerliche Arbeiten erhalten, ihre Besoldungen aber rührten noch aus jenen Zeiten her, wo Alles noch nach sehr niedrigen Sätzen bestimmt worden sei. Zudem bestehe ihre Einnahme ohnehin größtentheils nur aus Accidentien. Amtshauptmann v. Welck: Den Aermern würde eine solche neue Gebühr doch immer höchst drückend sei, und er könne daher nicht für deren Einführung sein. V. Großmann läßt zwar in Beziehung auf die von dem Herrn Cultminister gescheheneAcußerung seine beiden ersten Anträge ebenfalls wieder fallen, glaubt aber, daß noch auf den dritten, bei dem er stehen bleibe, eine Frage zu richten sein würde. Der Präsident stellt nun zuvörderst auf die Annahme des tz. 29. nach der Fassung der 2. Kämmer und dann auf die Annahme des Antrags der Deputation bei diesem Z. die Frage. Zu beiden erklärt die Kammer einstimmig ihre Zustimmung. Dagegen wird der sodann ebenfalls zur Frage gebrachte
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