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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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beträchtlicher Thcil der Staatsschuldscheine, welche von diesem z men, zur dermaligen Vermeidung aller Berechnung der von der Fonds hatten bezahlt werden sollen, auf di? ständische Kaffe über- k Ritterschaft zu gewährenden verhältnißmäßigen Beitrage als eine gegangen. Es sind zum Lheil diese Schuldscheine in neue Crs- ditscheine umgewandelt worden, und cs kann diese Verbindlich keit doch nicht als ständig betrachtet werden, weil sie mit der Zeit sich ändern wird. Eben so scheint es mir mit den Beiträgen zur Unterhaltung der Armee zu sein. Es sind bereits sehr bedeutende Ersparnisse dabei gemacht worden; mehrere sind eingeleitet, und ich sollte doch meinen, daß diese Ersparnisse denen zu Gute gehen müßten, welche sich bisher im Nachthcil befunden haben, und nicht denen, welche im Vortheil waren. Wenn diese Vorausse tzungen richtig sind, so dürfte vielleicht die Summe der gesummten alten Staatsbedürsniffe sich nicht höher, als auf 600,000 Lhlr. veranschlagen lassen; ich will sie aber, um mein Rechnungswerk an das der Deputation anschließen zu können, auf 700,000 Lhlr. anschlagen. Steht diese Summe fest, so würde sich leicht fin den lassen, was nach dem neuen Steuerverhaltniß zu dieser Summe im Lande aufzubringen sein wird, und wie hoch sich die Beiträge m der Steuereinheit belaufen werben. Ich schließe nun das, was ich noch weiter zu sagen habe, an die Berechnung an, welche in dem Deputationsgutachten der ersten Kammer aus gestellt worden ist. Hier hat man den Gesichtspunkt angenom men, daß bei 60 Steuereinheiten 100 Lhlr. beigetragcn würden, und man hat angenommen, daß, wenn der Betrag der Dona- Avcrfionalsumme, zugleich aber auch zu dem von 1811 an vor handenen alten und neuen Staatsbedürsniffe rc. Sie sehen also, meine Herren, daß diese Beiträge eigentlich noch gar nicht fest gestellt sind, und daß eS unerläßlich war, überhaupt auf diese Frage zurückzukommen. Ich habe auch erwähnt, daß der Vor schlag, den M mache, mir auch für die zeither Steuerbefreiten gerechter zu sein scheint. War die Summe eine aversionelle, so kann Niemand an den, der zu wenig gegeben hat, einen An spruch machen, daß er jetzt mehr beitragen soll; allein auch der, welcher jetzt mehr geben soll, kann eine Entschädigung nicht ver langen. Hat der Staat zu wenig erhalten, so darf er das nicht nachfordern, wer aber auch zu viel bezahlt hat, kann etwas nicht zurück verlangen. Allein nach dem Vorschläge der Deputation würde der Fall cintreten, daß, je weniger jemand bezahlt hat, desto höher seine Entschädigung steigt, so daß gerade die Realbefreiten, welche durch die zeitherigcn Verhältnisse viel beigetragcn haben, nunmehr dadurch, baß die ordinairen und extraordinairen Beiträge mit einander vermengt werden, so gut, als keine Entschädigung erhal ten. Diesen Uebelstand scheint mein Vorschlag zu beseitigen. Gesetzt es fände sich, daß, nachdem die Steuereinheiten ausge worfen , und der Werth des Gutes ermittelt worden wäre, ein tivgelder und extraordinären Beiträge 40 Lhlr. ausmache, dann 60 Lhlr. mehr aufzubringen seien. Ist die Voraussetzung rich tig, von welcher ich ausgegangen bin, so würbe ich anzunehmm haben, daß der Steuerbeitrag von 100 Lhlr. sich in 50 Lhlr. ordinären und 50 Lhlr. extraordinären Beitrag theilcn würde. Für Letztem wäre keine Entschädigung zu geben, sondern diese könnte nur bei den 50 Thlm. in Frage kommen, welche ordi när aufzubringen sind, und hier würden dann noch die Ritter pferdegelder abzuziehen sein und was bann noch übrig bliebe, wäre Gegenstand der Entschädigung. Wäre der Beitrag zu den Ritterpferdgcldern 20 Lhlr. gewesen,so würden daher noch 30 Lhlr. zu entschädigen und mit 20 zum Capital zu erheben sein. Wenn man diese Ansicht festhält, so scheint doch unverkennbar ein Vor theil für das Land darin zu liegen und auch den Realbefreiten nicht, entzogen zu werden, im Gegentheil scheint mir dadurch die Entschädigung sogar gerechter und billiger zu sein. Der Vor schlag, den ich machen zu können glaube, bietet also die Vortheile dar, daß er erstens aus dem Verhältniß ruht, bas seit 1811 ohne Widerspruch bestanden hat, und 2. die Entschädigung auf das zurückführt, wofür sie verfassungsmäßig in Anspruch genommen werden kann; er beseitigt ferner 3. die noch nicht entschiedene Frage, nach welchem Verhältniß denn überhaupt dieBciträge der Ritterschaft all eLtrsorämML haben gegeben werden sollen, ob nach 12 Theilen, wie dieß i. 1.1815 festgesetzt worden ist, oder nach 15 Lheilen, wie man im Jahre 1818 bestimmt hat, oder ob sie überhaupt bei jeder Bewilligung aversionell waren, wie sich das aus ver letzten Bewilligung ergiebt. Da wurden S5,000 Lhlr. als sxtraorllinML auf die Jahre 1831, 32 und 33 von solches Gur nur 50 Lhlr. zu den extraordinairen beizutragen ge habt hätte, es hätte aber 60 Lhlr. gegeben, so könnte es auf die 10 Lhlr. keinen Anspruch machen. Gesetzt aber dagegen, daß es nur 30 Lhlr. beigetragen hatte, so bekäme es für 60 Lhlr. Entschädigung. Das scheint mir doch eine große Ungleichheit zu sein, und diese ist dadurch entstanden, daß im Deputationsgut achten das Jahr 1811 ganz unberücksichtigt geblieben ist. Ich weiß zwar, was mir emgewendet werden kann, daß sich näm lich der Vorschlag, von dem ich ausgehe, auf die Oberlausstz nicht erstrecken lasse; allein ich sollte meinen, wenn er an und für sich annehmbar sich fände, so würde sich auch eine Modifika tion finden lassen, entweder den Vorschlag so einzurichten, daß er auf die Oberlausitz paßt, oder bei dieser einen besonder» Weg einzuschlagen. Meine Absicht ist lediglich die, Ihnen, meine Her ren, zu zeigen, daß auch noch andere Wege einzuschlagen gewesen waren, um diese wichtige Frage zu lösen; nur dazu habe ich bei tragen wollen; denn jeder, der jetzt über diesen Gegenstand ab stimmen soll, wird sich gewiß verpflichtet fühlen, nicht eher seine Stimme zu geben, als bis er die volle Ueberzeugrmg erlangt hat, daß das annehmbar sei, wozu er seine Stimme giebt. Frei lich, meine Herren, ist es traurig, daß diese hochwichtige Frage an den Schluß unserer Berathung fallt, und wenn ich auch gleich das Vertrauen habe, daß Sie dennoch diese Frage mit aller Ruhe und Sorgfalt behandeln werden, so könnte doch im Volke die ! Meinung entstehen, als hätten wir diese wichtige Frage in der letzten Zeit noch schnell beseitigen wollen. Diesen Vorwurf möchte ich beseitigen, der, wenn er gemacht werden sollte, aller dings einigen Anhalt in dem vorgelcgten Deputationsgurachtrn der Ritterschaft bewilligt und von Seiten der Städte angenom- finden dürfte; denn dieses Deputationsgutachten, was bestimmt
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