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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 15. November 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und vierzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 2d. Oct. 1834. (Fortsetzung.) Bcrathung des Berichts der 1. Deputation, den mittelst Decrets vom 27. September 1834 vorgelcgten Entwurf zu einem Heimathgejetze betr. (Fortsetzung des allgemeinen Lheus des Deputationsgut- achtens.) Zu §§. 1—7. Vor Allem ist hier ins Auge zu fasten, wohin die Tendenz des vorliegenden Gesetzentwurfes geht. Das Verhältniß der Heimathangehörkgkeit ist darin vorzüglich nur mit dem daraus fließenden Rechte auf, und der Verbindlichkeit zur Armenversorgung in enge Verbindung gesetzt; es soll darin im Wesentlichen nur festgestellt werden, wo jeder sächsische Staats angehörige bann, wenn er der fremden Unterstützung bedarf, sich hinzuwenden, wo er selbst solche in Anspruch zu nehmen habe, und welche Gemeinde verbunden sei, den Hilfsbedürftigen aufzu nehmen und zu versorgen. Und das war wohl, von dem prakti schen Gesichtspuncte aus betrachtet, ganz richtig. Keineswe- ges konnte daher die Absicht des Gesetzentwurfes zugleich auf an dere Verhältnisse extendirt werden, z. B. nicht auf die rechtlichen Folgen selbstständigen Aufenthalts oder Wohnsitzes, nicht auf die Mitgliedschaft bei der Gemeinde und die dießfallsigen Bezie hungen. Die in dem Gesetzentwürfe proponirtcn Vorschriften hatten sich vielmehr nur in den Grenzen eines Armcngesetzes zu bewegen und dabei dasjenige mit zu berücksichtigen, was geord net werden mußte, um die Feststellungen über den activen und passiven Versorgungsanspruch ausführbar zu machen. Darum ward in §. 1. der an sich wohl kaum einem Einwande unterwor fene Satz, daß jeder sächsische Staatsangehörige eine Heim ath im Lande haben müsse, dahin modisicirt, baßer „einem Hei- math bezirke" angehören müsse. Fragt man, was in dieser Hinsicht bisher die vaterländischen Gesetze verordnet; so wird man in dem neuen Gesetze allerdings eine Aenderung des Beste henden in sofern erblicken, als bisher jederOrt seine Armen zu versorgen hatte, künftig aber nach ZZ.1—7. des Gesetzentwur fes nicht unbedingt Ein Ort, oder Eine Ortögemeinde, sondern der Heimath bezirk (eine Armenversorgungs-Ge meinde) diese Verpflichtung erfüllen soll. Umständlich ist die Nothwendigkeit einer solchen gesetzlichen Bestimmung in den Mo tiven zu den ersten 3 Paragraphen gerechlfcrtiget. Besonders ist darin auch ausgehyben, daß eine solche Bestimmung nicht bloß überhaupt und selbst dann, wenn man der bestehenden den mehr jährigen Aufenthalt als Entstehungsgrund zur Heimathangehö rigkeit bezeichnenden Verfassung Fortgang gegeben hätte, für nö- thig zu erachten gewesen wäre, sondern eben jetzt, nach Annah me des dem Gesetzentwürfe unterliegenden, die Heiruathangchö- rigkeit fast lediglich auf den Geburtsort beschränkenden Princips, für ganz unerläßlich und unentbehrlich anzuerkennen ist. — Kei- nesweges sind auch eigentlich die im neuen Gesetze hier vorgeschla genen Vorschriften von dem jetzt Bestehenden abweichend; denn wenn dix vorhandenen Gesetze nicht lahm, daß der Besitzer des Grundstücks, aus dem eine des Unterkommens entbeh rende Person herstarMk, dieselhß aufzunehmen mch zu versorgen habe, sondern dahin gehen, daß diese Verbindlichkeit den Ort und dieOrtsgemeinde treffe, auch dabei Niemand, wer es auch sei, sich der Mitleidung entziehen dürfte, und selbst die Rit tergutsbesitzer, die Geistlichen, die unter exemter oder anderer Jurisdiction stehenden Einwohner, dabei mitlciven sollen, so be ruhen Liese alteren Gesetze offenbar auf der Annahme, daß kein Grundstück im Lande existiren werde, welches nicht zu irgend einem Orte gehört. Auch ist der Fall vorgekommen, wo Grundstücksbesitzer, welche übrigens nicht als Mitglieder der Ge meinde des Orts, zu dem sie gehörten, gezahlt wurden, auf den Grund jener alteren Gesetze angchalten worden sind, mit der Ortsgemeinde sich hinsichtlich der Armenversorgung zu verbinden. Da indessen die hierauf abzielenden Dispositionen in verschiede nen älteren Gesetzen zerstreuet und weniger bestimmt sind, so kann man es nur billigen, daß man dieselben klar, kurz und be stimmt im neuen Gesetzentwürfe zusammen faßte. — Der vorige Entwurf zu einem Staatsbürger- und Hcimathgcsetze ging §§. 80— 82. von denselben Ansichten aus und es ward im Wesent lichen dagegen bei der ersten Kammer nicht? eurch NN zurückginotrittienen Entwurfs zu einer Landgemeindeordnung wurden diese Ansichten anerkannt und die Deputation pflichtete ihnen schon damals in dem Berichte vom 5, October vor. I. bei. Aehnliche Vorschriften enthalten bereits die Gesetzgebungen in an dern constitutionellen Staaten, z. B. in Baiern, wo ebenfalls die Vereinigung mehrerer kleinen Gemeinden angeordnet und die selbe zunächst auf das Einverständniß gesetzt, auch dabei bestimmt verordnet wird, daß eine solche Einverleibung sich wenigstens auf die policeilichen Angelegenheiten zu erstrecken habe. Redner hatten sich nicht einzeichnen lassen, und es beginnt demnach die allgemeine Berathung vom Platze aus, bei welcher Abg. Richter (aus Zwickau) das Wort nimmt; Ich werde mir nur einige allgemeine Bemerkungen erlauben, und meine Ansichten bei den einzelnen weiter entwickeln. Die Gründe, welche ich jetzt vvrzubringen habe, sind zunächst for mell. Es ist dieses Gesetz ebenfalls ein Fragment, und zwar ein Fragment von einem Fragmente eines Gesetzes, welches wir in Folge der Verfassungsurkunde halten erhalten sollen, aber nickt erhalten haben. Ich glaube, daß dem Lande mit diesem Gesetze nicht gedient sei, wenn ich gleich glaube, baß cs in vie len Puncten viel Zweckmäßiges enthalte. Es ist auch darum ein Fragment, weil die Bestimmungen über das Heimathswefen nicht isolirt ertheilt werden kynnen, sondern einen integrirenden Theil der Gemeindeordnung bilden. Es ist keine Frage, daß das Heimathsrecht mit dem Gememdewesen in innigster Verbin dung stobt, und es ist außer Zweifel, daß keine Gemeindeord nung , welcke wir so fthnsuchlsvoll erwarten mußten, ohne Be stimmungen über das Heimathswefen gedacht werden kann- So wie oer Gesetzentwurf vor uns liegt, ist er gewissermaßen I ein Negqüvum, in sofern wir uns sagen müssen, daß ein allge-
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