Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
S942 Sccr. Hartz eunnert dagegen, daß nach dieser Fassung" langt. . Deshalb kann dem Schullehrerstande nicht schaden, die Absicht, und zwar nicht einmal die des Schullehrers, son- was bei den Staatsdienern zulässig ist. Uebrigens liegt daran, dem die des dritten Schenkgebers den Matzstab der Strafbarkeit l daß nicht blvs der mit Instruction versehene Schullehrer, son- abgebensoll. ' k bcrn auch Jeder, dem ein Interesse an der Sache zusteht, O.v. Ammon halt es für nvthig, jene letzten Worte des » weiß, in welchen Fallen der Schullehrer wögen einer Pflicht- 4. Punktes lieber so zu fassen: „wodurch er sich bestechen läßt." k Verletzung verklagt werden kann. Referent, Prinz Johann verwendet sich für den Vor- i D. Großmann: Ich sollte doch meinen, daß zwischen ei- schlag des Sccr. Hartz, erklärt sich aber gegen jeden der beiden nem Staatsdiener und einem Schullehrer ein bedeutender Unter andern Zusatze, indem diesen nur der Fall der Bestechung un-r schied stattfande. Jeder arbeitet in einer ganz andern Sphäre, terliege, der gar nicht hierher, sondern unter die Z« 55. abge> Beim Schullehrer muß die moralische Seite das Uebergewicht handelten wirklichen Vergehen gehöre. haben, beim Staarsdimer mehr die Brauchbarkeit für Len Dienst, v. Hrinroth: Bei der unter Nr. 9. sich befindenden Be- Man ist cs dem Schullehrerstandc schuldig, ihm das öffentliche stimmung gehet mir doch em Bedenken bei. Es giebt unter den > Vertrauen, so weit es durch äußere Mittel geschehen rann, zusi- Schuttehrem Charactere, welche nicht im Stande sind , sich bei ihren Scholaren in gehörigen Nespect zu sitzen. Oesters hat bicß aber nur feinen Grund in der bloßen GutmüthiMit, und diese kann doch nicht mit Strafen belegt WKden. Ich würde daher lieber sehen, man faßte dell Punct 9. also: Cü« fehlerhaftes Benehmen, durch welches rc: Dieser Vorschlag findet keine hinreichende Uaiersiützuug. v. Großmann: Schon gestern erlaubte ich mir, den Wunsch auszusprechen, man möge doch nicht allein den 4. Puncr des Z. 56., sondern auch die im vorliegenden Z. unter neun Num mern aufgeführten Bestimmungen lieber in eine Instruction für die Schullehrer bringen, und sie hier nur allegiren. Bei Z. 56. ward meine Bitte nicht erfüllt. Daher wiederhole ich sie noch mals. Es liegt hierbei keine andere Absicht unter, als nur die Aufführung eines, dem Ansehen des Schuliehrsrstandes leicht nachtheiligen Sündenregisters, vermieden zu sehen. Dieser Vorschlag, der bereits in der gestrigen Sitzung m eine Fassung gebracht würbe, wird hinreichend unterstützt-, Bürgermeister Hübler: Es sei bereits gestern gezeigt worden, daß den Schullehrern selbst daran gelegen sein müsse, die hm in Frage stehenden Bestimmungen nicht dlos in einer, steten Abänderungen unterliegenden Znstmction, sondern in einem feststehenden Gesetze normet zu schm, dessen Festsitzung um so weniger unbillig erscheinen könne, als man sie auch ge gen alle Staatsdiener unbedenklich zur Anwendung bringe. Gr. s. HohentHal: Wenn dieZnstmction für alle Schul« lehrer im ganzen Lands gelten solle, so müsse dieselbe nicht min der, als das Gesetz allgemein bekannt werden, Md insonder heit der, welcher gegen simn Schullehrer dermneiren wolle, sie sich zu verschaffen wissen- 0. v. Ammon findet M der Fassung nichts vsrletzMbss j für die Schullehrer, denn wem Etwas bestimmt geboten wer den könne, der müsse sich such Verbots gefallen lassem v. Carlo witz: Es ist wohl nicht angemessen, den StaaiMener hinter den Schullehrer zu sitzen. Man muß wohl annehmen, daß auch die StaatsdisnW nicht bloß durch Gebot und physische Gewalt, sondern ebenfalls auf dem moralischen Wege zu wirken haben, was schon dadurch anerkannt ist, daß man von ihjZM vorzugsweise .einen sittlichen Lebenswandel ver- chern, und eine gewisse sittliche Zartheit gegen die Individuen desselben zu beobachten. — Eine Instruction ist allerdings et was wandelbares, allein ick sollte doch meinen, daß sie sich ganz den im vorliegenden §. enthaltenen Bestimmungen anpaffcn ließe, und erlaube mir daher, hierauf den Antrag zu stellen. Staatsminister v. Mk lle r: Ich muß mich eben so, wie ich schon gestern gethan habe, auch heute gegen den Antrag des Hm. O. Großmann erklären. Letzterer giebt selbst zu, daß Verge hen der hier angegebenen Art Vorkommen können, und da muß denn doch der Gesetzgeber Vorsehung dagegen treffen. Dem Ansehen der Schullehrer, wenn sie solches nur sonst durch ihr Benehmen zu sichern wissen, wird der vorliegende Z. gewiß keinen Nachlheil bringen. Der §. 57. wird hierauf nach der Fassung der Deputation mit 25 gegen 1 Stimme, der Antrag des Sccr. Hartz aber einstimmig genehmigt. Man gelangt nun zu ss 58. (s. dens. Nr. 484. d. Bl. ,S. 5292.) Z. 58. hat die 2. Kammer mit alleiniger Veränderung der Worte „über die Entlassung des Lehrers" in das Wort: „gutacht liche" unverändert angenommen. Diese Abänderung scheint un bedenklich. Die Deputation hat jedoch zu dem Z. einige Erin nerungen zu machen Zuvörderst scheint es ihr, als ob der 7. Satz des 27. §. des Staatsdienergefttzes „Hat ein Vergehen rc." hier gleichfalls Platz greifen möchte, da die Bestimmung des Z. 25. eben dieses Gesetzes im 4. Satze, auf welchen sich jener mit be zieht, gleichfalls im Z. 58. des vorliegenden Gesetzes Aufnahme gefunden hat. Sodann scheint es ihr, als ob in Folge der bei §. ST. angsdeuMm Rücksicht in den Fällen, die nach unserer Fas sung im 57.L. unter 3. bezeichnet, dann auch der erste Vorhalt zu überspringen fein werde, wenn em öffentliches Aergermß statt gefunden hat. Endlich hat es uns wünschenswerth geschienen, wenn statt der Suspension ein anderss geeignetes Strafmittel in bis Hand der Behörde gelegt würde, weil em einmal suspendirter SchMchrsr zu dem gebührenden Ansehen Kaum wieder gelangen dürste. Sie glaubt ein solches Mittel wenigstens für manche Fälle in der Versetzung auf eine anders vielleicht schlechter besol dete Stelle zu finden; hält aber dafür, daß die Wahl zwischen Vieser Maßregel und der Suspension lediglich in die Hande der vorgesetzten Behörde zu legen sei. Nach dem Allen würde nach dem 4. Absatz Folgendes einzuschalten sein: „Hat ein wirkliches. Vsrg.chrn zu dem Besserungsweg Veranlassung gegeben, so kann nach Beschaffenheit desselben der erste Vorhalt übersprungen und sofort der zweiteVorhalt gethan werden. Ein Gleiches soll ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder