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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Letzteres ist auch der Fall mit dem Z- 61., bei welchem die Deputation nichts zu erinnern gefunden hat. In dem §. 62. (s. Nr. 484. d. Bl. S. 5286.) hatte die 2. Kam mer bloß 2. und 3. nach dem Gutachten ihrer Deputation zusam men gezogen und den bereits bei Z. 2. erwähnten Zusatz gemacht, welcher Seite 660. der Protokolle zu ersehen ist. Letzterer würde, wenn das Gutachten der Deputation zu tz. 2. und 3. Annahme findet, hier in Wegfall kommen. — Was dagegen erstere Ver änderung betrifft, so würde fie durch nachfolgenden Vorschlag der Deputation sich von selbst erledigen. — Der Deputation scheint es nämlich, als ob man die Casuistik in diesem §. ersparen könne, wenn man den Grundsatz, von dem sie ausgeht, an ihre Stelle setzt. Dieser Grundsatz, den wir bereits im Eingänge un seres Berichts angedeutet haben, ist nämlich der, daß niemand genöthigt werden kann, seine Kinder in die öffentliche Schule zu schicken, wenn er gehörig Nachweisen kann, daß er seine Pflicht auf eine andere Weise erfüllt. Ein Solcher kann aber eben so wenig zum Schulgeld angehalten werden, da dasselbe nicht ein Aufbringungsmodus einer Gemeindelast nach dem Maßstabe der Kinderzahl, sondern eine Entrichtung für die wirkliche Benutzung der Schule ist. Nach dieser Ansicht würde der ganze Schluß des Zn. von den Worten „insbesondere dann ein" wegfallen und statt dessen zu setzen sein: „dann ein, wenn diejenigen Personen, de nen die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt, nachweisen, daß sie dieselben in oder außer dem Hause auf andere ausreichende Weise vollständig unterrichten oder unterrichten lassen, v. Großmann: Das ganze dem Z. 62. unterliegende Princip dünkt mir ein sehr gefährliches sein. Bisher befolgte man das System des Schulzwanges, bei welchem die Freiheit von der Verpflichtung zum Schulbesuch und zu Bezahlung des Schulgelds nur Ausnahme von der Regel war, und gerade jetzt, wo man Verbesserungen beabsichtigt, geht man zu einem Grund sätze über, der diesen Zweck geradezu wieder vernichtet. Ich bitte Sie, meine Herren, heilig und ernst, doch ja das Bestehende in dieser Hinsicht festzuhalten, und von dem Deputationsgutachten abzugehen, daß Niemand genöthigt werden könne, seine Kinder in öffentliche Lehranstalten zu schicken. Führt man diesen Grund satz konsequent durch, so scheitert unausbleiblich die ganze bisher beabsichtigte zweckmäßige Organisation des Schulwesens, Er untergrabt die Basis des Gesetzes, läßt eine Fixation der Schul lehrer kaum oder gar nicht zu Stande kommen, verhindert die Bildung neuer Schulbezirke, und befördert die Auflösung der alten, vervielfältigt die Privatschulen ins Unendliche, belastet die Kreisdirectionen mit einer Masse von Geschäften, macht eine wohlge-rdnete und zweckmäßig eingerichtete Aussichtsführung durch eine unabschliche Zerstückelung so gut wie unmöglich, und verschafft den Aeltern Gelegenheit, ihre Pflichten gegen die Kinder zu hinterziehen und jede Leidenschaft gegen den Schullehrer ungehin dert zu befriedigen. Es wird dem Betrüge und der Täuschung Thür u. Thor geöffnet. An eine Beaufsichtigung der katholischen Schu len ist da gar nicht zu denken; es ist die belgische Freiheit des Un- tem'chts, die dadurch eingxführt wird. Nothwendig führen diese Betrachtungen auf die Frage, über den Vorzug der öffentlichen Schulen vor dem Privatunterrichte zurück, denn wäre dieser Vorzug unentschieden oder zweifelhaft, so wäre freilich der Pri vatunterricht nicht blos rathsam, sondern sogar nothwendig, Al lein das Dasein dieses Gesetzentwurfs setzt diesen Vorzug als ent schieden voraus, und mir ist es keinen Augenblick zweifelhaft, daß der öffentliche Unterricht dem Privatunterrichte unbedingt vorzu ziehen ist. Er beruhet auf einer festen Objektivität, der Privat unterricht hingegen auf Subjektivität. Er stellt die Kinder gleich von Jugend an einander näher, und entfernt jeden Kastengeist, weckt die Nacheiferung, zeigt ihnen in der Einrichtung der Schule ein Bild des Lebens in der Gesellschaft u. s. w. Hebt man den Schulzwang auf, so wird auch der bestehende Parochialzwang fallen müssen, Niemand wird mehr einen festen kirchlichen Halt- punct haben, Jeder wird Taufen, Trauungen und andere geist liche Amtshandlungen nach Belieben dä oder dort können verrich ten lassen; dadurch werden die Kirchenbücher in Unordnung ge- rathen und überall Verwirrung einreißen. Aus diesen Gründen bitte ich dringend, das Deputatiynsgutachten «bzulehnen. Den Grundsatz der Freiheit, den es aufstellt, ehre ich hoch; aber jede gesetzliche Freiheit muß hier, wie überall ihre Schranken haben, und die Bürgschaft ihres Bestehens jn sich selber tragen, was hier nicht der Fall ist. Staatsminkster 0. Müller? Der Gesetzentwurf gehe von dern im Deputativnsberichte sehr richtig hcrausgehobenen Grund satz aus, einmal, daß man Niemanden zwingen könne, sein Kind in die öffentliche Schule zu schicken, wenn er für dessen Unterricht anderweit genügend sorge, und dann, daß das Schulgeld kein Noäns sei, die Schulbedürfnisse aufzubringen, sondern nur ein Aequivalent für den Gebrauch der Schule. Man beziehe sich nur aus das Interesse, thcils der Schulgemeinde, theils des Leh rers. Letzterer zuvörderst sei sixirt, und es liege keineswegs eine Verletzung seiner Ehre darin, wenn jemand seine Kinder lieber einem Andern als ihm anvertrauen wolle. Anlangend dagegen die Schulgemeinde, so ziehe sie auch diejenigen, welche ihre Kin der nick t zur öffentlichen Schule schickten, mittelst der Gemeinde- und Schulanlagen zu dem Aufwande des Schulwesens zu. Referent, Prinz Johann: Weder zur Sendung ihrer Kinder in die Ortsschule, noch zur Bezahlung des Schulgeldes ohne Benutzung her Schule könne man dix Mitglieder der Schul gemeinde zwingen, da sich der Staat zu begnügen habe, wenn jeder Vater seinen Kindern überhaupt genügenden Unterricht ver schaffe. Die Vorzüge des öffentlichen vor dem Privatunterricht seien mindestens sehr problematisch, und gewiß bleibe es, daß auch ersterer seine große Schattenseste habe. Unter solchen Um standen aber müsse er jeden Zwang der Aeltern, zum Behuf der bessern und bequemem Organisation für überflüssig halten. Grade hier sei das Princip der Freiheit äußerst wichtig. Ein Lchrmonopol, wie es z. B. in Frankreich bestehe, ziehe die trau rigsten Folgen nach sich? Geh. Klrchenrath v. Schulze: Ich kann die Bedenken, welche man gegen die unter 2. bis 4. in H. 62. ausgestellten Be stimmungen, die aus schuldiger Achtung für die natürlichen Rechte der Aeltern in Betreff der Bildung und Erziehung ihrer Kinder hervorgegangen sind, jetzt bat laut werden lassen, nicht gegründet finden, Denn einmal soll auch der H auS - und Privatunterricht, welchen Väter oder Vormünder rc. ihren Kin- dern oder Pffegbkfohlcnen ertheilenzu lassen oder selbst zu erthci- 2
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