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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Bevor man zur specirllen Berathung der in der 2. Kam mer entworfenen §§. 71. — 80. gelangt, stellt v. Großmann den Antrag, daß auch der Schullehrer da, wo er nicht selbst betheiligt sei, Mitglied des Schulvor standes sein möge. Er reservier fick jedoch diesen Antrag auf Anrathen des Referenten bis zum tz. 75., und eS werden nun mehr bei der fernem Berathung die in der 2. Kammer entworfe nen zum Grunde gelegt. Z. 71. (s. Nr. 487. d. Bl. S. 5338.) ist gegen den Ent wurf durch die Lheilnahme des Geistlichen an der Localinspecüon und der Bestimmung seines Wirkungskreises wesentlich gebessert worden. — Nur dürfte in Rücksicht der Conftssionsschulm statt „Pfarrer des Orts" gesetzt werden: „betreffende Pfarrer." Wei 72. und 73. (s. Str. 488. d. Bl. S. 5340.) ist, jen seits in der Kammer statt „Gemeindevorstand" „Gemeinde rath" gesetzt worden, weil in dem im Entwurf vorliegenden Ge setze über die Gemeindevertretung derGemeinderath die eigentliche Verwaltung hat, der Gemeindevorstand aber nur der Vorsitzende im Gcmeinderath ist. — Dieser Veränderung dürste beizustim men , jedoch in §. 73. nach dem Worte „Genehmigung" eknzu- schalren sein: „und Bestätigung," weil, wenn einmal ein beson derer Ausschuß gewählt wird, auch auf dessen besondere Qualisi- cation zu sehen ist, die von der vorgeschlagenen Behörde am besten bcurthu'lt werden kann; auch wo eine solche Bestätigung bei der Bildung besonderer Kirchen - und Schulvorstande in dem zurück gelegten Gesetze vorgeschrieben. Bei §. 74. (s. Nr. 488. d. Bl. S. 5342.) erwog die Depu tation, daß, wo ein bestehender Schulverein keine Veränderung erleidet, ein besonderer Rcceß wenigstens nicht allemal zu Stande zu kommen braucht. Damit für solche Fälle keine Ungewißheit entsteht, schlagt man zum Schlußsatz des §. folgenden Zusatz vor: „Wo ein solcher Neceß nicht vorhanden ist, hat die vorge setzte höhere Behörde Bestimmung darüber zu treffen." Man genehmiget die bei Liesen von der Deputation gemachten Vorschläge einstimmig, und genchniget sodann die §H. selbst allgemein, ohne daß irgend etwas dagegen erinnert wird. Nur bei 72. stellt Referent, Prinz Johann folgenden Antrag: „Man möge sich in der Schrift mit der von der 2. Kammer ausgesprochenen Ansicht über die interimistisch und bis zum Erscheinen der Gemeindeordnung zu treffende Einrichtung hinsichtlich des Schulvorstandes einverstanden er klären." Was auch einstimmig geschieht. Bei §. 75., zu welchem man nun übergeht, schlägt Refe rent Prinz Johann zur Beseitigung des vom v. Großmann vor H. 71. refervirten Antrags vor, dem §. 75. noch die Worte beizufügm: „In geeigneten Fallen ist auch der Schullehrer, jedoch nur mit berathmder Stimme zuzuziehen". Dich wird zwar hinreichend unterstützt, jedoch vom Staats minister 0. Müller dieser Zusatz darum für überflüssig erklärt, weil sich bereits kn der Verordnung eine ganz ähnliche Bestim mung vorft'nde. Erwähnter Zusatz findet jedoch einstimmige Annahme. Gr. v. H oh ent Hal hält es für paffender, auch hier, wie bckeitS bei andern §§. geschehen, statt: „Pfarrer des Or tes" zu fetzen: „betreffenden Pfarrer". WaS einstimmig genehmiget wird. Unter diesen Abänderungen nimmt man nun den tz. 75. ein stimmig an. Zu §§. 76. und 77. wird nichts bemerkt, und selbige nach der Fassung der2. Kammer einstimmig angenom men. — Die Deputation sagt ferner: Sollten nach unserm Vorschlag für die Concessionsschulen besondere Schulgemeinden gebildet werden, so würde auch dar über eure Bestimmung nicht fehlen dürfen. Gleichwohl dürfte es schwierig sein, hier allgemein giltige Normen aufzustellen. Für diejenige Religionspartei, welcher die große Mehrzahl der Commun angehört, dürfte z. B. die Analogie des tz. 271. der all gemeinen Städteordnung anwendbar sein, dagegen für schwache, sehr zerstreut lebende Schulgemeinden dieser Art selbst das Wahk- princip sich kaum als zweckmäßig bewähren dürfte. Es scheint daher hier am angemessensten, der Staatsregierung die Ergrei fung des geeignetsten Weges zu überlassen. Zn diesem Sinne schlagen wir folgenden Zusatz-Z. vor: 77.5. (Schulvorstände für Confessionsschulen). „Für Schulbezirke, wo Schulen ver schiedener Confession vorhanden sind, wird für jede Confession ein besonderer Schulvorstand gebildet, das Nähere darüber ist durch Verordnung zu bestimmen." Dem Referenten, Prinz Johann, scheint cs angemessen, hier, damit wenigstens ein Princip ausgesprochen werde, den Zufatzparagraphen also zu schließen: „wobei jedoch jedenfalls der Grundsatz zu befolgen ist, daß die Mitglieder des Schul vorstandes der betreffenden Confession zugethan sein müssen." Dieses findet hinreichende Unterstützung und sodann der §. 75 b. mit diesem Schlußsätze einstimmige Geneh migung. Der H. 78. wirb nach der Fassung der 2. Kammer einstim mig angenommen. Au tz. 79. bringt Referent, Prinz Johann in Erinnerung, daß die 2. Kammer diesen, von ihrer Deputation vorgcschlagc- nen h. in Wegfall gebracht habe. Die diesseitige Deputation könne jedoch dieser Ansicht nicht beistimmen. Sie müsse viel mehr, insonderheit wegen der Conftssionsfchulen, wünschen, daß der§. stehen bleibe, da es sich hier weniger, als beiden mit dem Gemeinderathe zusammenfallendm Vorständen der pro testantischen Schulen von selbst verstehen müsse, daß keine Ver gütung erfolgen könne, Sraatsminister v. Müller tritt diesen Ansichten bei, insonderheit, da die Gemeindeordnung für jetzt noch ausgesetzt werde. — Man nimmt hierauf den tz. 7d. nach der von der jenseitigen Deputation gewählten Fassung einstimmig an. - Bei §. 80. (s. Nr. 488. d. Gl. S. 5344.) möchte auf diesen Zusatzparagraphen Bezug genommen werden und daher am Schluffe hinzuzufügen sein:, „und es leiden die Bestimmungen des Z. 77. b. gleichfalls Anwendung." Auf Antrag des in ihrer Sitzung gegenwärtigen Herrn Staatsministers, und da die Ein führung dieses Gesetzes mancherlei Vorbereitungen erfordern dürfte und sekbst nicht überall gleichzeitig wird erfolgen können, erlauben wir uns noch folgenden Zufatzparagraphen zu beantragen:
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