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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ü95s hier ipi Auge hat, Abg. Runde: Eines selbstständigen Kindes» der Obrigkeit beibringen; dann kommt wieder ein anderer §., l tauscht werden; sowie d, einen Antrag in die «cyrist anzuem- w° -s h.ifti, di-Db-igk-it s°ll dm H-nd»->kSmM° «on d-m g.bmd:^E^ dmch A»-Isun- d-, Pf°» Unternehmen ernstlich abmahnen; der den Ausländern Mit! jpnst bxhufige Verfügung zu treffen, daß sich über die dann noch der Fall ein, daß die Obrigkeit dem Ausländer das I Heimathangehörigkeit-Verhältnisse der zur Taufe zu bringen- Zeugniß verweigern muß, wenn er nicht einen Nevers darüber! den Kinder überhaupt, so wie insonderheit derjenigen, von de- beibringt, daß er nebst Frau und Kindern wieder in dem Auslände »en im Z. 10. die Rede ist, sogleich in den Kirchenbüchern Nach- aukaenommen wird wenn er vreßbast wird. weis finden lasse; ingletchen, daß m Fallm, wo dieHekmathan- ausgMEmenwr.ro' prepyasr wrro. .. i gehörigkeit zweifelhaft, oder sonst pvlicetliche Erörlerungen nö- Abg. v. Threlau: Wenn ich mich nicht irre, so ist es in! den Obrigkeiten von den Pfarrern in Zeiten Meldung ge- der Oberlausitz zweifelhaft, wer den Consens zu erthcilen hat, I jhan werde." die Gerichtsobrigküt oder die Gerichtsherrschaft. Es ist daß! Letzterer Antrag hat, wie sich von selbst ergiebt, nur zum nicht unbedeutend, weil der, welcher das Gesetz übertritt, dafür! Zwecke, künftige,Erörterungen über das Heimathverhaltniß thun- -ich ist, Md dm ,u »-Wgm h.,. «.ich-- »..ß. «"f-'-M Abg. R ° Ei mach! dich-ig-nil!« k.i».n Un- „ , Run d -: 3» ml. nm -in. F--g. °» dm >-,s»i-d; b-un d-- Gmchl-dal,« ist d°« nm d<- M°nd°l« d-, L S S ° r» °nst-h-n s-,. daß d - G„ich,-Hmfch°st, °.„-itt di< H.„s«ast I» Mn Md j.d« "" >d« H««>d b-d-° « ftch,b,. Nm. W-,ichnng. Di.s. bl-ib, als- ----Nwünich, mf-s-m di-Im '» w° ft- sonst lh.. H.,m°ih h-b-u »u-d-n- sftz und Abministrakio» nicht g-fchi-d-n ftnd. Zn dm Städ-l N-f-r-nt, Abg. Nour: Da. wo st-ihre H-imath haben, tcn hat das -ln- and-r- Bewandtniß, da g-hö-t cs in d-n Res-1 , Abg. Rund -, Ich sollt- glauben, die Kindt- hatten ihre fort dcs Sladl-ath-s. Weil aber in jcn-in Mandat- b-sondcre I H-^niath da, wo ft- g-bo-kN sind. Förmlichkeiten vorgeschrieben sind, so hat man geglaubt, noch! Referent, Abg. Roux: Es ist allerdings hier ein Unter besonders darauf aufmerksam machen zu müssen, weil jede Un-! schied zu machen. Die Kinder bekommen ihreHeimath am Orte terlassung der Vorsicht die Gemeinde treffen würde. der Geburt, und nach dem frühem h. der Vater da, wo er sei- Darnach werden die Fragen: Ist die Kammer mit der De- nen Wohnsitz hat; ein uneheliches Kind würde sie da haben, wo putation einverstanden? und: Wird §.9. unter den beliebten! die Mutter die Heimath hat. Das geschieht deshalb, damit Modifi'caliomn angenommen? einstimmig bejaht. «das Prirmp der Niederlassungsfteiheit weder activ noch passiv H, 10.: «gestört werde, namentlich auch, daß Niemand behinvert sei, Ausgenommen von der Bestimmung § 8. unter b. sind die-- einen Dienstboten in Dienst zu nehmen, und es ist deshalb jenkgen Kinder irgendwo km Lande einheimischer Mütter, welche! festgesetzt, daß die Heimath da begründet werde, wodieAel- auf der Durchrase der Mutter, wahrend eines zufälligen und „m zur Zeit der Geburt ihren Aufenthalt haben. Spater LÄ'L"L k.«,di- B-ßim«,,»«i-d,- »i- dene Aufnahme bedingten Aufentyaüs derftlbenvd^r wfchrend P-erzehnfen Aahxe nicht von venAeMrnMr-nufwerden^nnm. - ihrer Detention in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnisse, I Abg. v. d. Pforte: Ich glaube, die Undeutlichkeit liegt oder während eines durch das Militairdienstvechaltm'ß ihres Ehe- mehr jn dem Wörtchen: „seine". Wäre es nicht gut, hinzu mannes veranlaßten Aufenthalts gehören sind. — Eheliche Kin- ibr Vater seine Heimatb hat" « der dieser Art haben ihre Heimath allda, wo sie ihr Vater, und , „wo ryr ^arer ,eme ^eimary ym . uneheliche da, wo sie ihre Mutter, und zwar Vater oder Mutter / Ahg. v. Thielau: Man muß hur unterscheiden, und zur Zeit der G-.burt des Kindes, hatte. — Auf die unter ahnst- zwar: cs gehört das Kind allemal dahin, wp es geboren ist, chen Umständen an einem Orte des Königreichs geborenen Kinder! aber Pas Kind bleibt bei den Aestern bis zum 14. Jahre, die im Lande nirgends einheimischer Mütter sind die Bestimmungen Binder aber, welche unehelich geboren sind, erlangen das Hrk- d-s -NMW-Ndm ME--,», da. wo di. Mutt.- di- H-imach HM DwL-plltatwn h-merkt hmbci: I Abg. Rllflde; Ich--iaub-mir, wich dllrch kin B-ispi-l Der §, 10. bezeichnet die Falle, wo ausnahmweffe Heimath-1 .. e-r angehörigkeit nicht in dem Heimathbezirke der Geburt, sondern! vertheidlgen. w5ch nehme den Fall an, der Vater sei m , in dem der Aeltern erlangt wird. Die altere Gesetzgebung spricht! Meißen geboren, er hatte sich M Dresden aufgehalten, und dießfalls blos von den auf der Durchreise der Mutter gebor-1 hixr mehrere Kinder gezeugt. Noch ehe diese daS 14. Jahr er-- nen Kindern. Der vorige Gesetzentwurf 84. und 85. weicht j zj-ht er nach Pirna; dprt stirbt er und die Kinder kom- « L-d-d» »in -n w-is-n an welchem Orte solche Kinder die Hekniqth haben sollen, indem! stiN, wenn er m einer 3. und 4. Stadt verarmt, er zunächst auf den Wohnsitz des Vaters verweiset, der neye! Referent, Abg. Roux: Der Fall scheint nicht ganz rich- Entwurf abep solchen Kindern die H eimath der Aeltern giebf.! tig gestestt zu sein z denn es ist zu unterscheiden, ob man das Die Deputation hat die aus den Motiven ausgehobenen Gründe! ZZerhältniß eines Dienstboten oder eines selbstständigen KindeK anzuerkennen, und a. der Vermeidung von Mißdeutungen halbex,' ' vvrzuschlagen, daß Z. 3. die Dörte „während eines zufälligen^ mit folgendetzi „oder wahrend eines andern zufälligen" ver-
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