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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5S57 quenz zeigt, indem, wenn die Gestattung der Verehelichung was die geschiedenen Ehen betrifft, so haben die Motiven des ten zu müssen geglaubt. Abg. v. Thielaur Ich kann mich nicht davon überzeu gen, daß cs vortheilhaft sein soll, bei der Nichtigkeitserklärung oder bei der Trennung der Ehe eine andere Bestimmung anzu nehmen, als in tz. 10. enthalten ist. Wenn Wittwen wieder heirathen, so bekommen sie das Hcimathsrecht ihrer nächsten Ehemänner, und ich glaube, daß das Gesetz durch solche Be- Alters, Kränklichkeit, Mangels an Wohnung-Unterkommen rc.) I wird, und dazu auch die'gehört, daß sie sich auf die Ehefrauen zu genügen; der Widerspruch sei aber, ohne weitere Nachweisung! erstreckt, und da durch die im Gesetzentwürfe beobachtete Para-- jener Unzulänglichkeit und bis auf Beweis des Gegentheils, alle-z graphenstellung der Sache nicht Eintrag geschieht, so hat sich die mal dann begründet, wenn der Heirathscandkdal Unterstützung I Deputation eines dießfallsigen Modisicationsvorschlagcs enthal- aus Armen- oder sonstigen Versorgungsanstalten beziehe, oder ten zu müssen geglaubt. unter Curatel stehe. Zn dem vorigen Gesetzentwürfe ward Z. 75. proponirt, es sei den Inländern die Verehelichung dann nicht zu versagen, wenn die Aufnahme in die Gemeinde erfolgt fei. Da diese aber die Beibringung der auf die Bcurtheilung der Obrigkeiten und Gemeinde gestellten Erwerbfahigkeit voraus setzte, so lag hierin allerdings das Anerkenntnis einer Beschrän kung der Verehelichung. — Auch in unserer ersten Kammer ward hierüber viel discutirt, und es erhoben sich viel Summen gegen, ° . die Heirathsbeschränkungen, in denen man einen nie zu rcchtfer-i ^mnmngen, wre sie hm enthalten sind, nur an Wettlaustig- tigenden Verstoß gegen die Naturgesetze, gegen die Menschen- s keit, nicht aber an Klarheit gewinnt. Ich würde darauf antra- rechte, gegen die Religion, gegen die Sittlichkeit und gegen die , daß der 8. wegfallt; denn das Gesetz verliert an Klarheit »-stimm,hnt. s° j-m-md -mm°l das Hnmoch-r-ch! gesetzten Falles, in Bezug auf verarmende Familien erblickte.! hat, da kann man es nrcht wrcdrr nehmen; die Ehefrau Lreffend ward auch ber einer anderenGclegenher't, wo eSgalt, dem j hat das Heimaihsrecht ihres Mannes, die Wittwe ebenfalls, Concubinate vorzubeugen, gegen jede Heirathbeschränkung ge-! und so lasse man es auch den getrennten Ehefrauen, ob sie durch S Scheidung oder durch die Nichtigkeitserklärung getrennt sind, nicht übervölkert und Auswanderung der Menschen sei besser, als Monogamie erschüttere die Heiligkeit der Ehen und mit ihr die so dem Staate den größten Reichthum, gesunde, kräftige und geistvolle Menschen. — Diesen Momenten ist noch von der prak tischen Seite bekzufügen, daß man den sächsischen Staatsbürgern allzugroßcn Leichtsinn gewiß nicht zum Vorwurfe machen kann, und gerade bei ihnen die unüberlegte Eingehung von Ehen nicht zu besorgen, vielmehr zu erwarten steht, es werden, nach wie vor, mit wenig Ausnahmen, nur solche Ehen eingegangen wer den, die man mit auf billigen Principien beruhenden Beschrän kungsbefugnissen ohnehin nicht hindern könnte; und demnächst die Berücksichtigung, daß für dieBeurtherlung der Fähigkeit zum Unterhalterwcrbe, die man doch nicht auf bloße Willkühr stellen kann, sichernde Vorschriften nie zu erthe len sind, indem weder der Besitz von Grundstücken oder Capitalien, noch das schwung hafteste Gewerbe zur Zeit der Eingehung der Ehe eine Garantie geben, daß die Familie nicht nach wenig Jahren der Versorgung bedürfe.— Wahr ist es, daß sich hier eine theoretische Znconse- j nicht aüf Zustimmung der Hekmathgemeinde gestellt werden soll, dieser dadurch wider ihr ausdrücklich erklärtes Einverstandniß ein Heimathangehöriger zugeführt wird, und daß man, um dieß zu vermeiden und conseguent zu sein, den Ehefrauen kein Heimaths- recht am Heimathsorte des Mannes hätte zugestehen sollen. Al lein eine solche Disposition hätte besorglicherweise die Trennung des heiligsten Bandes, das der Ehe und der Familien, zur Folge gehabt, und es würde dieselbe, wie am Lage liegt, nur zu Ver mehrung der Versorgunglast geführt haben. Dich aber wäre unstreitig ein weit größeres Uebel, als die in theoretischer Hin sicht zu erhebende Rüge einer Inkonsequenz des Gesetzentwurfes, die sich, von der praktischen Seite betrachtet, doch immer aus gleichen wird, weil die Vorschrift des Gesetzes alle Orte des Lan des trifft. — Und aus diesen Gründen hat die Deputation mit voller Ueberzeugung auch dießfalls den Gesetzentwurf zu bevor- worten sich bewogen gefunden. — Zn formeller Hinsicht hätte erinnert werden können, daß der Heimathserwerbung durch Ver ehelichung weiter oben bei h. 8. zu gedenken gewesen wäre. Da indessen hiergegen zu repliciren sein würde, daß in diesen Para graphen von den Wirkungen der Heimathangehörigkeit gehandelt Gesetzes herausgehoben, daß manche Nachtheile hervortretm würden, wenn man nicht denselben Grundsatz gelten lassen wollte, cs auf die Sittlichkeit und Moralität Einfluß haben würde, und ein ganz besonderer Grund, welchen die Deputa tion hat, ist der, daß es nicht im Sinne der Kammer liegen könne, etwas zu beantragen, was die Ehescheidungen begünsti gen könnte. Hier wird allerdings etwas gegen die Ehescheidun gen gethan, wenigstens werden sie durch h. !3. nicht erleichtert. Wenn die Ehefrau weiß, daß sie nicht an dem Orte leben kann, wo sie geschieden worden ist, sondern in ihre Heimath zurück kehren muß, so ist das wohl ein Grund, der sie veranlassen kann, nicht so leicht auf Ehescheidung anzutragen. Abg. Axt: -Zch glaube, dem letzten Gzunde laßt sich ent gegensetzen, daß Ehescheidungen von der andern Seite erleich tert werden. Der Ehemann, welcher weiß, daß seine Ehefrau, wenn sie von ihm geschieden wird, nicht mehr an dem Orte ivtgurrcjvtusL rn «OLAUZ (Ms vte uktkyeucyen Klüver, «iv, enrgegen» 8 --.L - gesetzten Falles, in Bezug auf verarmende Familien erblickte.! hat, da kann man es nrcht wieder nehmen; die Ehefrau Concubinate vorzubeugen, gegen jede Heirathbeschränkung ge-! und so lasse man es auch den getrennten Ehefrauen, ob sie durch sprochm und dabei ausgehoben: die zunehmende Bevölkerung sei Scheidung oder durch die Nichtigkeitserklärung getrennt sind, kem Grund für Erschwerung der Ehen, dre Welt sei noch al-ickviel dem Brmckve scbeint es mir anaemellener nicht übervölkert und Auswanderung der Menschen sei besser, als .'st-Mchviel, dem prumpe Mmr es mir angemessener Auswanderung der Sitten; jede Verletzung des Prkncips der «üu sein. Monogamie erschüttere die Heiligkeit der Ehen und mit ihr die I Ncferent, Abg. Roux: Ich muß dem Sprecher abermalZ moralische Festigkeit der Staaten, verderbe die Race und raube S erklären, daß das anfänglich ganz- meine Meinung auch -I war, namentlich, wenn man das Gesetz m die Hand nimmt > und cs in seinen Grundzügen, in feinen Grundprincipien be- ! trachtet. Allein in der Deputation ist auch über diesen Gegen stand vielfach diScutirt worden, und ich habe mich abermals beschei den müssen, daß den praktischen Lebensansichten dieOberhqnd zu geben sei, namentlich ist mir von Mitgliedern der Deputation in praktischer Beziehung gesagt worden, daß es sehr zu bekla genwäre, wenn eine solche Bestimmung nicht in dem Gesetze vorkomme. Wir machen ein Gesetz für das Leben, und ich glaube daher, wir dürfen dem praktischen Gesichtspunkte seine Giltigkeit nicht versagen. Es ist richtig, daß, wenn die Ehe nichtig erklärt wird, sie keine Wirkung hervorbringt, also muß j in dieser Beziehung die Bestimmung des tz. stehen bleiben und
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