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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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§.15.: . DieDrtspollceibchördehat, auf Verlangen desjenigen, -er ein Interesse daran hat, über eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründete Heimathsangehorigkeit einen Schein auszu stellen. Dieser Schein (der Heimathsschein) begründet ohne Weiteres die §. 4. ausgedrückte Verbindlichkeit des Heimaths- bezirks. Die Deputation bemerkt dabei: §. 15. enthalt eine neue Bestimmung. Früherhm suchte man sich, weil mehrjähriger Wohnsitz eine neue Hcimath begründete, bei Niederlassungen Fremder damit gegen die Versorgungslast zu schützen, daß man ihnen die Ausnahme verweigerte, wenn sie nicht Reverse wegen ihrer Wiederaufnahme am eigentlichen Heimath- orte beibrachten. Das, hat sich, in den Erblanden seit dem De crete vom 5. November 1817, und in der Oberlausitz seit der ge schriebenen Generalverorduung vom 13. Dctobcr 1823 geändert; ob zur Zufriedenheit der Behörden und Gemeinden oder nicht, kann hier Erörtert bleiben. Für angemessen ist die hier gegebene Bestimmung jeden Falles zu erkennen, da sie theils darauf ab zweckt, die Gemeinden gegenseitig zu sichern, dem Inhaber das Fortkommen zu befördern und seine Rechte zu schützen, ihm und den Gemeinden den Nachweis zu erleichtern und beschwerlichen Erörterungen vorzubeugen, theils da sie in genauer Verbindung mit den Z. 17. ertheilten Vorschriften über die freie Wahl des Auf enthaltsortes steht. — Auch dem praktischen Grunde, welcher in den Motiven hinsichtlich des auf die Wirkung der Heimathange hörigkeit oder, mit andern Worten, auf Zusicherung der Wieder aufnahme, nicht ausdrücklich zu richtenden Inhalts dieser Hei- mathscheins bezogen ist, wird man das Anerkenntnis nicht versa gen können. Dagegen erscheinet die zweite Periode des §-15. der Deputation bedenklich. Die Worte: „der Heimachschein be gründet ohne Weiteres dieHeimathangehörigkeit" sollen doch wohl nur bezeichnen, daß in dem Heimathscheine ein vollständiger Nachweis über die Heimathangehörigkeit liege, was schon aus dem erstenSatze von selbst folgt. Leicht könnten beregte Worte aber dahin mißgedeutet werden, als sei gegen einen Heimachschein der Gegenbeweis ausgeschlossen, als sei selbst dann, wenn ein unächter Heimachschein producirt wird, oder wenn die ausstel lende Behörde sich im Jrrthume befunden hat, oder wenn der Inhaber später in einem andren Bezirke die Hcimath erlangte, der Bezirk, auf den der Schein lautet, unbedingt zur Wiederauf nahme und bleibenden Versorgung-Gewährung verbunden, ohne dann, wenn ein solcher Fall erweislich vorhanden, die Uebernahme derVersorgungslast von sich abzulehnen, oder dex bereits übernom menen sich zu entledigen. Aus diesen Gründen wird der Wegfall der im zweiten Satze stehenden Morte „ohne Weiteres" in Vor schlag gebracht. Abg. p. Thjelau: Ich muß einen Antrag darauf stellen, daß der ganze 2. Satz des wegfällt. Ich glaube , daß der Schein an und für sich gar nichts begründen könne, das Gesetz bestimmt das Heimathsrecht, nicht aber der Schein. Die Ortsbehsrde stellt dm Schein aus, ist er richtig, so beweist er dieHeimath, ist er aber nicht richtig, so kann er auch die Hek- math nicht begründen. Mmgl. Commiffar v. Schaarschmidt; Der eigentli che Smn dieser Worte ist der, daß es eines Lesondem Rechtes, die Heimathsverbindlichkeit ayzuerLmn.en, nicht bedarf. Das ist auch der Sinn der Worte : „Ohne weiteresdenn bis jetzt war man gewohnt, daß man in solchen Scheinen ausdrückte, man wolle den Mann wieder aufnehmen. Dessen W es künf tig nicht bedürfen. Vielleicht laßt sich aber rechtfertigen, wenn der Satz wcgfällt. Referent, Abg. Roux: Der Deputation ist das nicht ent gangen, sie hat aber auch kein Bedenken gehabt, wenn der letzte Satz stehen bleibt. Sie konnte in dem Worte: „begründet", nichts anders finden, als: „weist nach". Abg. Sachße: Ich halte dieses Wort allerdings für pas send; es ist ein bestimmter Ausdruck dessen, was im vorigen Satze steht, und es schadet nicht. Wenn man nimmt, wie zähe die Behörden mit Ausstellung solcher Scheine sind, so halte ich nur für gut, wenn das bestimmt ausgedröckt wird; und in sofern halte ich den Satz für angemessen. Abg. Axt: Ich glaube, daß man allerdings den Satz ste hen lassen könne; er bezieht sich darauf, daß dir Behörde dm Schein ausstellen muß. Bisher sind die Reverse fo ausgestellt worden, daß es heißt: „Wir nehmen den Mann wieder aus"; wenn aber düser letzt, Satz wegfällt, so könnte cs scheinen, als solle dreß nicht mehr stattfmdrn. Abg. v. Lhielau: Das ist gar nicht der Fall. Was soll der Schein? Er begründet die Verbindlichkeit der Hcimath selbst nicht. Das Gesetz begründet diese Verbindlichkeit, nicht der Schein; ist der Schein gegen das Gesetz ausgestellt, so be gründet er keine Verbindlichkeit. Daß in Folge des ausgestell ten Scheines jemand unbedingt angenommen werden müsse, kann ich nicht zugestchen, und es scheint mir auch gar nicht in dem Zwecke des Gesetzes zu liegen. Wir wollen ein Gesetz, und das soll nicht von den Behörden authentisch interpretirt werden; aber wenn Sie den Behörden zugestchen, daß sic solche Scheine ausstcllen können, so ist das ein, authentische Interpretation. Wer stellt diesen Schein aus? die Ortsbehörbe; es kann aber jemand zu ihr sagen: Sie kennen meine Verhältnisse, stellen Sie mir einen Schein aus; soll nun darum weil die Ortsbehörds den Schein ausstellt, die Gemeinde verbunden sein, den Mann aufzunehmen, wenn es auch gegen das Gesetz wäre? Abg. Sachße: Dys hat viel für sich, was der Abg. v. Lhielau sagt; ist aber das, so kann ein Schein niemals etwas beweisen, und es müßte dann die Behörde immer untersuchen, ob der, welcher einen solchen Schein besitzt, auch wirklich daS RM Habe° Referent, Abg. Nouxr Was derAbg. v. Lhielauzuletzt sagjs, veranlaßt mich, der Kammer anzuempfehlen, daß der letzte Satz stehen bleibe. Allerdings könnte eö zu vielfachen Inconvenienzen führen, wenn ein solcher Heimathsschein gar keinen Werth haben soll. Ich habe mir die Sache so vorgr« stellt: Wenn ein Mann einen Heimathsschein Hat, fo ist er le- gitimirt, daß er in dem Orte ausgenommen werden müsse, und zwar so lange, biö die Gemeinde dargethan hat, daß dir Schein falsch sei, und daß der Mann des Scheines ungeachtet, an einem andern Orte seine Hcimath habe. Es soll nach mei nem Dafürhalten der Heimathsschein wenigstens dazu dienen, daß er die Hermath so lange beweist, als bis das Gegenthei! dargethan ist. So hat sich die Deputation auch die Sache vor gestellt,
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