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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gestellt, und daher den Wegfall der Worte: „ohne Weiteres" beantragt. Abg. Haußner: Ich kann blos dem Abg. v. Thielau bcistimmen. Es ist sehr wahr, daß- wenn einmal das Gesetz bestimmt, es soll durch das Besißchmn das Hermathsrecht er langt werden, nicht erst das Attest das Heimäthsrecht begründe, sondern das Gesetz. Wenn eingehalten worden ist, durch den Schein beweise er das Heimäthsrecht, und er solle die Beglau bigung geben, so kann ich nichts dagegen haben; aber wenn es heißt, daß rin solcher Schein nichts beweisen könne, so muß ich dein widersprechen, denn wird er von einer Behörde ausge stellt, so ist er ein öffentliches Documcnt und genießt öffentli chen Glauben, bis das Gegentheil bewiesen ist. Uebrigensf wiederhole ich, daß der Schein nicht das Heimäthsrecht geben könne. — Abg. Runde: Ich kann mich nur für den letzten Satz er klären. Das Bedenken könnte nur dann statt finden, wenn der Schein falsch wäre; dann unterliegt er auch nach meinem Dafürhalten denselben Folgen, wie jedes falsche Document, und es kann dann auch die Gemeinde nicht angchaltcn werden, das Individuum aufzunehmen. Jedenfalls müssen wir aber doch bedenken, welche Wichtigkeit diese Scheine haben, indem man aus ihnen sogleich abnehmen kann, wo der Mann hin ge hört, und der Ortsvorstand wird gewiß Veranlassung nehmen, wenn der Mann in die Gemeinde kommt, den Schein anzuse hen und zu überlegen, ob der Mann aufzunehmen sei. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Es scheint die Bedenk lichkeit in dem Ausdruck: „begründet" zu liegen, und es dürfte vielleicht richtiger sein, zu setzen: „beweist". Viceprasidcnt: Ich würde Vorschlägen, zu setzen: „Der Schein begründet die rechtliche Vermurhung dafür, daßrc." Es wird, dayn das Gegentheil nicht ausgeschlossen, es bleibt immer noch frei, das Gegentheil nachzuweiftn, und durch diese Fassung wird der Zweck erreicht. Dieser Antrag findet jedoch nicht die ausreichende Unter stützung und Das Präsidium schreitet nun zu den Fragen: 1) Wird der erste Satz des Z. 15. von der Kammer angenommen? Ein st i m m i g b e j a h t. 3) Wird dem 2. Satze von der Kam? mer die Beistimmung gegeben? Wird verneint. 3) Sollen die Worte: „Ohne Weiteres" Wegfällen, wie die Deputation verschlagt? Einstimmig bejaht. §.16.: In Beziehung auf gegenwärtiges Gesetz und die Armenver sorgung können von dem Orte des bisherigen Aufenthalts, in so fern derselbe nicht zugleich der Heimathsort ist, ausgewiesen wer den alle diejenigen, welche oder deren Angehörige ») während der Zeit des bcrmaligcn Aufenthalts öffentliches Almosen in Anspruch genommen, oder l>) gebettelt haßen. Jedoch soll das Betteln der i Kinder nur dann als Grund zu« Ausweisung der Acltern ange- l sehen werden, wenn die Kinder entweder mit Vorwissen derAel- tern, ober nachdem diese bereits von der Policeibehörde bei Ver meidung der Ausweisung bedeutet worden find, ihre Kinder von Betteln abzuhalten, abersnalS gebettelt haben. . Das DcputaiionsgütachtcN lautet: Die §§. 16.17.18.19. und 29. stehen mit einander in Ver bindung. Ob ihnen formell eine andere Stellung vielleicht zu ge ben gewesen wäre, glaubt die Deputation einer kritischen Erörte rung nicht unterwerfen zu müssen, da es ihr vielmehr auf das Materielle der Gesetz-Dispositionen anzükommen schien. Die erste Periode im ß. 17. enthalt den zweiten Hauptgrundsatz im Gesetze, nämlich für freie Wahl des selbstständigen Aufenthalt ortes oder Wohnsitzes, und zwar, als Folge des ersten Haupt- grnnvsatzeS, daß Wohnsitz niemals eine HcimathangehörigkeiL erzeuge. , Denn gilt dieß, so schwinden in der Hauptsache alle Besorgnisse, welche die Niederlassungs-Beschränkungen rechtfer tigen könnten.. Allerdings muß man dabei die Idee aufgeben, als wären die einzelnen Gemeinden im Staate Gesellschaften, wel chen das Recht zustcht, sich beliebig zu erweitern oder abzuschlie« ßcn, in ihreü Verband nur, wer ihnen an steht, aufzunehmen und davon, wer ihnen nicht gefallt, zurückzuweisen. Das Gesetz ist auf eine größere Idee basirt; es nimmt den ganzen Staat und diegesammte Staatsbürgerschaft für Eine Gesellschaft, verbun den zu Einem Zwecke, der gemeinsamen Wohlfahrt, und den Einzelnen für berechtiget, die gemeinsamen Vorthcile mit zu ge nießen, dagegen aber auch für verpflichtet, zu Erreichung des ge meinsamen Zweckes beizutragen, und sich aller Behinderungen der übrigen Mitglieder dieser großen Gesellschaft an den Mitteln Und Wegen zu jenen Vortheilen zu enthalten. In der Lhat,. ein Z schönes Gesetz, in seinen Hauplprincipien durch Einfachheit, Li- ! beralität sich auszcichnend vor den Gesetzen anderer Staaten, und so viel der Deputation bekannt, das erste und alleinige Heimath- gcsetz in Deutschland, welches diese Principicn zur Grundlage hat! Der vorige Gesetzentwurf, nach welchem mehrjähriger Wohn sitz zur Erwerbung des Heimathrcchtes führen sollte, mußte eben daher auch von dem liberalen Principe der Niederlassung-Freiheit absehcn und für die Wohnsitznahme zum Schutze der Gemeinden beschränkende und beschwerende Bestimmungen aufstellcn, deren man nun überhobcn ist. Ja, er ginge darin noch weiter, als die bisher bestehende vaterländische Gesetzgebung. Denn diese hatte, ob sie wohl dem mehrjährigen Wohnsitze die Wirkung der Hei- matherwerbung beilegte, dessenungeachtet doch schon dem liberalen Principe der Niederlassung-Freiheit gehuldigt. — Dem alten Rö mischen Rechte bereits war dieser Grundsatz nicht fremd, indem es in 1». 31. all wume.ipkÜ6M heißt: „m'llil est impellimsnt«, guo minus gms, ubi vpiit, liaboZt llawioilinm, guyä ei in- terlliolmn non s i t. In der deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815, Art. 19. wird den Unterthanen in den zum Bunde gehörig gen Staaten das Befugm'ß des freien Wegziehens aus einem deut schen Bundesstaate in den andern zugesichert, wiewohl die Clau- sel hinzugefügt, daß dieß nur in so weit geschehen könne, als der andere Staat sie zu Unterthanen ausnchmen wolle. Die durch das vorangezogene Decret vom 5. November 1817 publicirte Resolution aus die Landtagsbeschwerdcn vom Jahre 1811 all K. besagt im Wesentlichen: „es fei, so lange nicht die Frage icher Verschaffung eines Unterkommens entstehe, jedem Untertha- nen freie Wah l zu lassen, an welchem Orte im Lande er sich nähren und niederlassen wolle; er sei an dem Aufenthalte an ir gend einem Orte, wo er entweder eine Ansässigkeit erlangen oder ein Quartier bekommen könne, nicht zp behindern; es sei weder der malen ein beschränkendes Gesetz deshalb vorhanden, noch rathsam, ein solches zu geben; vielmehr würde ein Gesetz dieser Art nach theilig und den Regeln der Staaksklugheit zuwider sein; Be schwerden, welche sich auf zukünftig zu besorgende Lasten be zögen, und sich ohnedem ausglichen, könnten hierbei eine einfluß nehmende Rücksicht nicht erhalten." Und eben so ging der haupt sächliche Inhalt der vorbezogenen, aus restriptljche Anweisung
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