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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. II. Kammer. 54. Dresden, am 16. December 1850. Siebenundfünfzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer am 9. December 1850. Inhalt: Vortrag des Berichts der ersten Deputation über den Antrag des Abg. Rittner, ob die renitenten Mitglieder und inwieweit sie zu Folge ihrer Renitenz daS Recht, zu wählen und gewählt zu wer den, ohne Weiteres nach §. 18 des Wahlgesetzes vom Jahre 1831 verlieren, oder ob diese Frage ausdrücklich von der Kammer zu beantworten sei? — Registrandenvortrag. — Vortrag und Ge nehmigung der ständischen Schrift, die Amortisation der Wechsel und Anweisungen betreffend. — Berathung des obigen vorge tragenen Berichts. — Beschlußfassung. — Vortrag des königl. Dekrets, die Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen be treffend, nebst dem allgemeinen Lheilc der Motive und des Be richts der ersten Deputation. Die Sitzung beginnt 2 Minuten vor 11 Uhr in Gegen wart des Staatsministers v. Friesen und des königlichen Commissar v. Schaarschmidt, sowie in Anwesenheit von 44 Kammermitgliedern. Präsident v. Haase: Da die beschußfähkge Anzahl der Kammermitglieder noch nicht sich eingefunden hat, so ersuche ich den Herrn Referenten, einstweilen den auf der heutigen Tagesordnung stehenden Bericht vorzutragen. Referent Abg. Schaffer: Der in der Ueberschrift naher bezeichnete Antrag wurde in der Sitzung der zweiten Kammer am 23. October dieses Jahres gestellt. Zunächst wurde derselbe hervorgerufen durch einen Di- rectorialvortrag über nicht erschienene Kammermitglieder. Nach dessen Anhörung fand sich der Abg. Rittner veranlaßt, den Wunsch zu erkennen zu geben, die Frage, ob diejenigen Mitglieder, welche den ergangenen Aufforderungen zum Er scheinen in der Kammer nicht Folge geleistet hätten, dadurch das Recht zu wählen und gewählt zu werden verlören, von einer Deputation näher beleuchtet und erörtert zu sehen. Er wurde dazu bestimmt und geleitet hauptsächlich durch die dringende Besorgniß, als beabsichtige das Direktorium nicht, der Kammer diese Frage zur Beantwortung vorzulegen. Die Kammer theilte diesen Wunsch und entschied sich, mit dieser Angelegenheit die unterzeichnete Deputation zu be ¬ ll. K. (s. Abonnement.) auftragen, auch dieselbe zu veranlassen, die gewonnene Ansicht zu einem mitzutheilenden Berichte vorzulegen. Die Deputation hat diesem Auftrage sich unterzogen, wie die Verfassung gebietet, mit einem königlichen Commissar sich vernommen, und giebt nunmehr die gewonnene Ansicht in Folgendem zu erkennen. Die §. 18 des Gesetzes vom 24. September 1831, auf welche in dem Anträge Bezug genommen worden ist, setzt gewisse Entschuldigungsursachen fest, wegen welcher die Wahl zum Abgeordneten in beiden Kammern abgelehnt wer den kann. Als solche bezeichnet dieselbe a) Krankheit, welche das Individuum auf längere Zeit zu allen Geschäften unfähig macht und durch ärztliche Zeugnisse belegt wird; b) das 60jährige Alter, und o) solche häusliche Familien- und Dienstverhältnisse, welche die persönliche und beständige Anwesenheit nach dem Zeugnisse einer Gerichtsstelle oder der Vorgesetzten, oder nach sonstiger genüglichcr Be scheinigung wesentlich erfordern. Hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassikckt dieser Entschuldigungsursachen unterscheidet die berührte Para- graphe nicht blos unter den vorerwähnten Entschuldi gungsursachen selbst, sondern auch in Betreff der Zeit, zu welcher dieselben angebracht werden, und überträgt die Entscheidung der Entschuldigungsursachen a. und b., wenn diese vor dem Zusammentritt der Ständeversammlung angebracht werden, der Regierungsbehörde, geschieht solches aber während eines Landtages, und wird sonach während desselben auf die Entschuldi gungsursachen a. und b. sich berufen, oder wird sich auf die Ablehnungsursachen o. bezogen, gleichviel, ob der letztere Fall vor dem Zusammentritt einer ' Ständeversammlung oder während eines Landtages eintritt, der betreffenden Kammer. Für den Fall, daß die betreffende Kammer die Entschuldigungsursache nicht gegründet findet, ordnet die §. 18 des Wahlgesetzes ferner an: soll der Erwählte von der Kammer dreimal einge- geladen, und wenn er auch dann ausbleibt, mit dem Verluste der Wählbarkeit bestraft werden, 34
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