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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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sowie dieselbe endlich noch in Beziehung einer erfolgten Erle digung dahin Bestimmung trifft, daß, wenn dieselbe während der Dauer der Standevcr- sammlung erfolgt, von der Kammer der Stellvertreter einzuberufen, ereignet sich dieselbe aber vor dem Landtage, und ist noch hinreichende Zeit dazu da, von der Regierungsbehörde eine neue Wahl zu veranstalten, wo nicht, der Stellvertreter einzuberufen sei. Dies der hauptsächlichste Inhalt der §. 18 des Wahl gesetzes vom Jahre 1831, auf welche in dem Anträge vorzüg lich Beziehung genommen worden ist. Der Antrag selbst zerfallt in mehrere einzelne Fragen, deren näherer Beleuchtung es bedarf, um je nach deren Ergeb- niß die gestellte Hauptfrage selbst zu beantworten. Diesen einzelnen sind beizuzählen die Fragen: welcher Verlust drohet dem, welcher als erwählter Abgeordneter nach vorgängiger dreimaliger Einla dung in der Kammer nicht erscheint, verliert er das Recht zu wählen und gewählt zu werden, oder nur eines von beiden? ferner: tritt der Verlust mit dem Ablauf der in der dritten Einladung gestellten Frist von selbst ein, oder be darf es dazu eines ausdrücklichen Beschlusses? sowie endlich: auf wie lange Zeit äußert ein solcher Verlust Wir kung? Um diese Fragen vollständig und in aller Beziehung zu beleuchten, ist es nothwendig, auf eine frühere Zeit, auf den Entwurf des Wahlgesetzes und auf die darüber stattgefunde nen Verhandlungen zurückzugehcn. Im Entwürfe des Wahlgesetzes war dieParagraphe, um deren Beleuchtung und Auslegung gegenwärtig es sich han delt, so gefaßt (Landtagsacten vom Jahre 1830, Bd. 3, S. 1452), daß es den Anschein gewann, als sei die Annahme der Stelle eines Abgeordneten ganz dem freien Willen des Er wählten überlassen. Die Stände des Jahres 1831 konnten sich hiermit nicht einverstanden erklären und hielten es bedenk lich, die Ablehnung der getroffenen Wahl dem Erwählten ganz anheimzustellen. Sie vereinigten sich daher über bestimmte Entschuldigungsursachen, auf welche gestützt die Wahl abge- Lehnt werden könne, wollten aber im Uebrigen und bei dem Mangel der vorangegebenen, bestimmt bezeichneten Entschul- digungs- und Ablehnungsursachen einen Zwang für die An nahme der Wahl festgesetzt wissen, und beantragten in der Schrift vom 19. Juli 1831 eine veränderte, die vorangegebe nen Ansichten und Beschlüsse in sich begreifende Fassung dieser Paragraphe. (Landtagsacten vom Jahre 1831, Bd. 4 S. 1887.) Diese Fassung enthielt zugleich dieBezeichnung des Ver fahrens, welches von der Kammer eingeleitet werden sollte, wen» von ihr die vorgegebene Entschuldigungsursache nicht gegründet gefunden werde, und bestimmte, daß der Erwählte, wenn er nach Beendigung des Verfahrens dennoch nicht er schiene uud in die Kammer einträte, mitdemVerlustederpassiven Wahlfähigkeit Zsstraft werden solle. In dem Decrete, die höchsten Resolutionen auf die stän dischen Schriften vom 19. Juli 1831 betreffend, vom 10. August desselben Jahres genehmigte die Staatsregierung in der Hauptsache die für tz. 18 vorgeschlagene Fassung und erachtete nur hinsichtlich des Umstandes, wem nach der Ver schiedenheit der Zeit, zu welcher die Entschuldigungsursachen vorgebracht würden, insbesondere ob dies vor dem Zusammen tritt einer Ständcversammlung oder während eines Land tages erfolge, die Entscheidung über dieselben vorzubehalten sei, eine Abänderung insofern nöthig, daß im ersteren Falle die Entscheidung der Regierungsbehörde zu übertragen, im letzteren dagegen der betreffenden Kammer zu überlassen sei, erklärte sich im Uebrigen aber damit, daß der Erwählte, wel cher den erlassenen Einladungen nicht Folge geben würde, mit dem Verluste der passiven Wahlsähigkeit zu bestrafen sei, vollkommen einverstanden. (Landtagsact.n vom Jahre 1831, Bd. 4 S. 2259.) Der vorerwähnten, von der Staatsregicrung beabsich tigten Abänderung schlossen sich die Stände in der Schrift vom 27. August 1831 an (Landtagsacten vom Jahr 1831, Bd. 4 S. 2297), das Decret vom 29. August 1831 erachtete die Verhandlungen über das Wahlgesetz unter wechselseitigem Einverständnisse für geschlossen (Landtagsacten vom Jahre 1831, Bd. 4 S. 2304), und in der Schrift vom 2. September desselben Jahres sprachen sich die Stände dem ebengedachten Decrete entsprechend dahin aus, daß alle zur Erörterung ge kommenen Punkte nunmehr erledigt wären, auch die über das Wahlgesetz stattgefundenen Verhandlungen zu einer Vereini gung geführt hätten. Auf diese Art entstand diejenige Fassung, welche tz. 18 des Wahlgesetzes vom Jahre 1831 enthält, sie ist anzusehen als eine zwischen Staatsregicrung und Ständen vereinbarte, hiernach aber und nach den vorausgeschickten Auseinander setzungen der oben berührten Frage, welcher Verlust einträte, ob der des Rechtes zu wählen und gewählt zu werden, oder nur eines von beiden, um so eher zu beantworten. Ehe die Deputation dazu vcrschreitet, kann sie jedoch einen Umstand nicht unberührt lassen, welcher als eine Ver schiedenheit sich darstellt zwischen der von den Ständen vor geschlagenen und von der Staatsregicrung angenommenen Fassung, ingleichen derjenigen, wie solche das erlassene Wahl gesetz vom Jahre 1831 in §. 18 enthält. Wie oben erwähnt, bedrohte die von den Ständen vorge- schlageneFassungDenjenigen, welcher den an ihn ergangenen Einladungen nicht Folge leistet und in der Kammer sich nicht einsindet, mit dem Verluste der passivcn Wahlsähigkeit, Das Wahlgesetz vom Jahre 1831 drückt sich dagegen aus, daß ein Solcher mit dem Verluste der Wählbarkeit zu bestrafen sei. Die Frage, welche erhoben werden kann: findet ein Un terschied zwischen diesen beiden Bezeichnungen statt? enthält und umfaßt die eine mehr, wie die andere? sie ist, wird sie er hoben, jedoch zu verneinen. Wenn die passive Wahlfähigkeit deutlich und bestimmt einen leidenden Zustand andeutet, nur das Recht gewählt zu werden in sich schließt, keineswegs aber auch das Recht zu wählen umfaßt, und eben denselben Zustand auch der Aus-
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