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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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daß der Verlust der Wählbarkeit von der Kammer durch einen besonder» und ausdrücklichen Beschluß auszusprechen sei. Uebrig bleibt nur noch die dritte Frage, die: auf wie lange ein solcher Verlust die Wirksamkeit äußere, und diese glaubt die Deputation in Folgendem zu erledigen. Die §. 18 des Wahlgesetzes enthalt, indem sie den Verlust der Wählbarkeit ausspricht, eine Zeitbestimmung nicht, auf wie lange dieser Zustand andauern soll. Bei der Allgemein heit, in welcher die Bestimmung getroffen worden, ist anzu nehmen, daß sie so lange andaure, als eine derartige Bestim mung in der sächsischen Gesetzgebung besteht. Eine solche An sicht entspricht zugleich der Absicht der Stände, welche im Jahre 1831 versammelt waren und die Fassung, in welcher §. 18 des Gesetzes ausgenommen worden ist, beantragten, um so mehr, da dieselben die Annahme der Stelle eines Abgeord neten in den freien Willen des Erwählten nicht gestellt sehen, vielmehr damit einen Zwang verbunden wissen wollten. Woll ten sie dies, so mußten sie zugleich einen Nachtheil androhen, der geeignet erschien, Jeden von dem Versuche der Hinterzie hung der auf ihn gefallenen Wahl abzuhalten. Diesen er kannten die Stände inderganz allgemein hingestellten Bestim mung, mit welcher sie die Absicht verbanden,Demjenigen, wel cher ohne gegründete Ursache sich weigern würde, zu erkennen zu geben, daß er, wenn er auf seiner Weigerung beharre, Gefahr laufe, das Recht der Wählbarkeit für immer zu verlieren. Hätte eine andere Absicht vorgewaltet, so müßte diese deutlich zu erkennen gegeben worden sein. Es ist dies nicht geschehen, mithin muß die oben ausgestellte als die hier Platz ergreifende angesehen werden. Die beabsichtigte Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1831 kann hierin, und sofern diese Bestimmung einem neu zu erlassenden Wahlgesetze wieder einverlcibt wird, eine Aen- derung nicht hervvrbringen. Eine solche würde nur erst dann Platz ergreifen und der Betroffene würde nur erst dann wie der wählbar sein, wenn die spätere Gesetzgebung dieser Be stimmung gar nicht gedächte und sonach die jetzt bestehende Vorschrift stillschweigend aufhöbe oder dieselbe ausdrücklich abänderte. Bis dahin jedenfalls muß Derjenige, welcher mit dem Verluste der Wählbarkeit bestraft worden ist als ein Nicht wählbarer erscheinen und als solcher auch in den Wahllisten bezeichnet werden. Hiernach und nach alle dem, was vorausgeschickt worden ist, beantwortet sich der Antrag, über welchen die Deputation das Gutachten abzugeben hat, dahin: Derjenige Abgeordnete, welcher sich weigert, in die Kammer einzutrcten, und bei dieser Weigerung der erhaltenen Einladungen, in der Kammer sich einzu finden, ungeachtet beharrt, verliert das Recht ge wählt zu werden; dieser Verlust ist durch Beschluß der betreffenden Kammer besonders auszusprechen, und die Dauer dieses Verlustes währt so lange fort, als die sächsische Gesetzgebung in dem Wahlgesetze vom Jahre 1831 oder in einem andern zu erlassen den annoch den Grundsatz anerkennt, daß ein reni tenter Abgeordneter mit dem Verluste der Wählbar keit zu bestrafen sei.. Somit glaubt die Deputation dem Auftrage nachgekom men zu sein und denselben vollständig erfüllt zu haben. Sie glaubt dies aus dem Grunde, weil der Antrag an und für sich selbst, so ganz in der Allgemeinheit hingestellt, einen Anlaß nicht bietet, denselben auf gegebene, auf vorgekommene Fälle anzuwenden, und eben weil dies nicht ist, erachtet die Depu tation auch nunmehr den Auftrag als erledigt. Wenn aber die Meinung des Antragstellers wie der Kammer eine andere gewesen, wenn sie hauptsächlich dahin gerichtet sein und der Antrag neben der Beantwortung der in letzterem enthaltenen Fragen im Allgemeinen zugleich die Ab sichtbezweckt haben sollte, daß dieDeputation auch über den am 16. October d. I. gefaßten Beschluß sich mit verbreiten möge, so ist in dieser Beziehung Folgendes noch zu bemerken. An dem angegebenen Tage wurde von dem Direktorium durch eines seiner Mitglieder der Kammer Mittheilung ge macht über den Stand des gegen mehrere Abgeordnete und Stellvertreter eingeleiteten Verfahrens, undhinsichtlichelfbc- sonders namhaft gemachter bemerkt, daß gegen diese dasEin- berufungsverfahren bis zu Ende fortgestellt worden sei, auch daran der Antrag geknüpft, die Kammer möge beschließen, die Stellen der genannten Herren Abgeordneten nunmehr für erledigt zu erklären und deren Stell vertreter, soweit dies noch nicht geschehen, einzube rufen, auch, wo die Stellen des Abgeordneten und Stellvertreters erloschen, auf Anordnung einer neuen Wahl bei dem Ministerium anzutragen. Auf die Anfrage eines Abgeordneten, welcher unter Be rührung eines besondern, einen unter den sich weigernden mit begriffenen Abgeordneten betreffenden Falles darüber eine Er läuterung wünschte, ob nach dem vorstehenden Vorschläge die Wahlfähigkeit des Betreffenden als Folge der Ladungen selbst für verloren gegangen erachtet werden solle oder nicht, erhielt derselbe von dem Referenten als Antwort, daß er über die be rührten, den besonderen Fall betreffenden Verhältnisse eine Auskunft zu ertheilen nicht vermöge, im Uebrigen der Vor schlag des Direktoriums dahin gehe, die Stelle des genannten Abgeordneten für erledigt zu erklären. Der Fragsteller begnügte sich mit dieser Antwort und er kannte in dem Vorschläge des Direktoriums das Zugeständ nis!, daß das Präjudiz der Ladung, der Verlust der Wählbar keit , nicht ipso jure Folge derselben sein solle. Nachdem von Seiten des Präsidiums Umfrage gehalten worden war, ob Jemand noch über den von dem Direktorium gestellten Antrag zu sprechen beabsichtige, und nachdem, da sich kein Sprecher meldete, der Schluß der Berathung ange kündigt worden war, wurde von dem Präsidium über den Sinn des Antrages des Direktoriums eine Erläuterung dahin abgegeben, daß das Direktorium nach reiflicher Erwägung der §. 18 des Wahlgesetzes gefunden habe, daß der da selbst bezeichnete Fall eigentlich nur auf Diejenigen sich beziehe, welche, als Mitglieder einer Kammer er wählt, sofort nach ihrer Wahl sich weigern, in die Kammer einzutreten, der vorliegende aber ein ande rer, ein solcher sei, welcher dieAbgeordncten beträfe, die als solche in Folge ihrer Wahl in der Kammer bereits wirklich thätig gewesen, aber in einer der fol genden Ständeversammlungen, in welche sie in Folge jener Wahl wieder einzutretcn hatten, ausge blieben wären. Auf diese sei das Verfahren, wel ches Z. 18 des Wahlgesetzes vorschreibt, nur analog
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