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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028241Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028241Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028241Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll54. Sitzung 1133
- Protokoll55. Sitzung 1159
- Protokoll56. Sitzung 1185
- Protokoll57. Sitzung 1205
- Protokoll58. Sitzung 1227
- Protokoll59. Sitzung 1257
- Protokoll60. Sitzung 1281
- Protokoll61. Sitzung 1307
- Protokoll62. Sitzung 1319
- Protokoll63. Sitzung 1355
- Protokoll64. Sitzung 1377
- Protokoll65. Sitzung 1397
- Protokoll66. Sitzung 1423
- Protokoll67. Sitzung 1443
- Protokoll68. Sitzung 1469
- Protokoll69.Sitzung 1495
- SonstigesBeilage zu Nr. 69 der zweiten Kammer 1519
- Protokoll70. Sitzung 1525
- Protokoll71. Sitzung 1549
- Protokoll72. Sitzung 1569
- Protokoll73. Sitzung 1583
- Protokoll74. Sitzung 1597
- Protokoll75. Sitzung 1621
- Protokoll76. Sitzung 1645
- Protokoll77. Sitzung 1669
- Protokoll78. Sitzung 1697
- Protokoll79. Sitzung 1725
- Protokoll80. Sitzung 1755
- Protokoll81. Sitzung 1761
- Protokoll82. Sitzung 1781
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1835
- Protokoll85. Sitzung 1863
- Protokoll86. Sitzung 1871
- Protokoll87. Sitzung 1881
- Protokoll88. Sitzung 1895
- Protokoll89. Sitzung 1915
- Protokoll90. Sitzung 1933
- Protokoll91.Sitzung 1949
- BandBand 1850/51,2 -
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wählt waren, erloschen, und wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre ganz gewiß die erste Kammer nicht von ihren Plätzen gegangen, denn aufgelöst konnte sie nicht werden. Da nun diese Abgeordneten auf Grund ihrer Ueberzeugung, daß ihr Mandat erloschen und die Kammern nicht competent waren, nicht erschienen sind, so glaube ich auch nicht, daß die Kam mer hierüber eine Strafbestimmung gegen sie aussprechen kann. §. 1^ des Wahlgesetzes enthält über diesen Punkt gar nichts, darin hat der Herr Präsident Recht, allein aber daß ß. 83 der Verfassungsurkunde hier anwendbar sei, darin kann ich ihm auch nicht Recht geben; ich glaube, in dieser Beziehung steht weder im Wahlgesetze noch in der Verfassungsurkunde eine Bestimmung, und ich bin daher sowohl in formeller, als in materieller Hinsicht gegen diesen Antrag. Sollte meine Ansicht in der Kammer auch nicht Geltung erlangen, so will ich das dahingestellt sein lassen, ich überlasse das Urtheil dar über, ob ich oder meine Gegner Recht haben, der allgemeinen Stimme, der Stimme des Volkes; aber glauben Sie ja nicht, daß Sic den Abgeordneten, die Sie mit dem Verlust der Wählbarkeit bestrafen, viel anthun, ihnen Ehre und Alles ab schneiden. Diese werden es darauf ankommcn lassen, sich es auch vielleicht nicht gefallen lassen, sie lassen sich auch viel leicht gar nicht erst wiederwählen. Es mögen doch aberDieje- nigen, die, vielleicht geleitet von Einflüsterungen Solcher, welchen der erste Beschluß nicht weit genug ging, dafür stim men, bedenken, daß sich die Zeit einmal andern kann und daß die, über welche der Verlust derWahlbarkeit heute ausgespro chen wird, vielleicht wieder in die Stellung kommen können, über ihre Gegner den Verlust der Wählbarkeit aussprcchcn zu können. Abg. Rittner: Es liegt nunmehr die Frage bestimmt und klar zur Entscheidung vor, ob diejenigen Mitglieder für immer als aus dieser Kammer ausgeschieden betrachtet werden müssen, welche sich geweigert haben, zu Folge der erhaltenen Aufforderung hier zu erscheinen. Es ist dies gewiß eine harte Abstimmung; ich wenigstens, der diesen Antrag zur Berathung gebracht hat, bekenne, daß ich mich keiner Abstimmung ent sinne, die mir so schwer und so schmerzlich gewesen wäre. Denn wenn ich auch das politische Wollen und Handeln der Mehrzahl der Manner, um deren Ausscheiden es sich handelt, niemals gebilligt habe, so sind doch Einzelne unter ihnen, deren Freundschaft ich mir stets zur Ehre gerechnet habe, und dies auch noch thue. Allein wir wissen es, politische Stürme können nicht vorübergehen, ohne auch den Einzelnen, je nachdem er sich mehr oder weniger bei dem öffentlichen Leben betheiligt, schmerzlich zu berühren; und so auch hier. Aber was kann auf dieses Gefühl ankommen, wenn es sich darum handelt, Beschlüsse zu fassen, die das Wohl des Ganzen, die Ehre dieser Versammlung und des Vaterlandes im Auge haben? Demnach nehme ich nicht Anstand, ganz entschieden zu erklären, daß ich den Anträgen unserer Deputation voll kommen beitrete. Ich füge noch dem hinzu, daß dieDeputa- ll. K. tion meine Ansicht vollständig getroffen hat, als sie annahm, ich wünschte auch die specielle Frage beantwortet zu sehen; ich hatte das auch insoweit in meinem Anträge damit ange deutet, daß ich ihn auf die renitirenden Mitglieder erstreckt habe, welche damals bezeichnet worden waren, und ich werde daher für sammtliche Anträge der Deputation stimmen. Was die Differenz mit dem Herrn Präsidenten in der Moti- virung derAnträge anlangt, so muß ich erklären, daß ich mich auf den juristischen Punkt in dieser Frage nicht cinlassen will; ich will mir aber erlauben, auf einen Punkt hinzuweisen. Wenn es sich darum handelt, zu behaupten, daß das Recht der Kammer feststcht, Einzelne auszuschließen, welche den Eintritt in dieselbe verweigern, so scheint es mir doch eine unsichere und schwierige Analogie, hier auf die vom Herrn Präsidenten erwähnte §. 83 der Verfassung sich beziehen zu wollen. Viel einfacher und klarer ist die Analogie, eine Be stimmung, die für den Eintritt eines Abgeordneten in die Kam mer gegeben ist, auch auf den vorliegenden Fall zu erstrecken. Denn jeder Landtag gilt für ein Ganzes für sich, und bei Er öffnung desselben muß jeder Abgeordnete, wenn er auch früher schon da war, von neuem in die Kammer eintreten. Der Abg. Riedel kam wieder auk die wiederholt besprochene Frage zurück, auf die Compctcnz dieser Kammer. Wer an der Eompetenz zweifelt, der mag der Kammer auch das Recht be streiten, überRenitenz zu entscheiden. Ich zweifle nicht daran und erkenne der Kammer also das Recht zu, derartige Be schlüsse — die ihr gesetzlich zustchen — zu fassen. Uebrigens ist das blos eine Ansicht des Abg. Riedel, und, wie bekannt, bestehen zwischen dem Abg. Riedel und mir ganz verschiedene Ansichten, und ich versuche nicht, ihn zu der meinigen zu be kehren. Die gewiffermaaßen in seinen letzten Worten liegende Drohung gegen Diejenigen, welche die vorgclegte Frage mit Ja beantworten werden, daß es ihnen bei veränderten Zeiten ebenso ergehen werde, wird mich auch nicht abhalten, nach Pflicht und Gewissen abzustimmen, wie ich geschworen habe. Vicepräsident v. Criegern: Ich erlaube mir hier die Bemerkung einzuschalten, daß ich der letzten Aeußerung des Abg. Riedel aufmerksam gefolgt bin, aber eine directe Drohung nicht darin bemerkt habe, sonst würde ich ihm sofort das Wort entzogen haben. Dann wollte ich mir noch die Bemerkung gestatten, daß nach meinen Ansichten ein directes Zurückkom men auf die Competenzfrage rücksichtlich der gegenwärtig ver sammelten Stände mir nicht statthaft erscheint; ich habe jedoch in dieser.Beziehung dem Abg. Riedel deshalb nicht das Wort entzogen, weil ich glaubte, es wäre nicht ganz zu vermeiden, bei Mvtivirung der Ansichten diesen Gegenstand zu berühren. Ich richte aber die Bitte an die geehrten Mitglieder, diesen allerdings bestimmt entschiedenen Gegenstand so wenig als möglich in die Debatte zu ziehen, um mich nicht in die Noth- wendigkeit zu versetzen, von dem Rechte, was dem Direktorium zusteht, in einer Art Gebrauch zu machen, die mir nicht ange nehm sein würde. 35*
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