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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-10-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
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bei frühem Ständeversammlungen wiederholt die Ansicht vertreten, daß die Ablösung der geistlichen Zehnten für die Geistlichen von Nachtheil sei. Sie ist noch gegenwärtig die ser Ansicht, wenn sie es gleich aufgegeben hat, derselben prac- tische Geltung zu verschaffen. Es läßt sich gar nicht verken nen, daß die Geistlichen durch die Ablösung eine ganz vorzüg liche Sicherstellung eines wesentlichen Einkommentheiles ver lieren; sie verlieren eine Sicherstellung, die den Ablösungs capitalien, welche ihnen für die Naturalien gewahrt werden, auf keine Weise gegeben werden kann. Sie geben ein Ein kommenobject auf, welches mit der Zeit imWerthe steigt, und bekommen dagegen eine Geldrente, die mit dem Geldwerthe im Laufe der Zeit fällt. Sie erhalten eine Geldrente, für die sie in theuern Jahren die Naturalien, die sie bedürfen, nicht anschaffen können, und endlich verlieren sie, was alle andern Berechtigten, die nach den Bestimmungen des Ablösungsge setzes vom Jahre 1832 ablösten, nicht verloren haben, den sechsten Theil der Rente, die ihnen zugebilligt werden muß. Denn sie werden gcnöthigt, Landrentenbriefe anzunehmen, die ihnen für 4 Lhaler Rente nur 3^ Lhaler Zinsen gewah ren. Diese Nachtheile nun sind allerdings, wie jetzt die Sache liegt, nicht mehr abzuwenden. Ursprünglich waren die Naturalleistungen an Geistliche reine Parochiallasten, es waren Parochiallasten, vertheilt auf das Grundeigenthum, und zwar in jeder Parochie möglichst gleichmäßig. Dieses Vcrhaltmß hat sich aber im Laufe der Zeit geändert. Durch die erweiterte Eultur des Bodens, durch die vermehrte Be völkerung in den Parochien sind diese Naturalleistungen nicht mehr eine gleichvcrtheilte Last aller Parochiancn, sie liegen nur auf einem Kheile derselben, und so gewinnen sie das An sehen einer gewöhnlichen Reallaft. Die Neallasten aber ab zulösen, ist ein so allgemeiner Wunsch, er hat sich nach und nach bis zu der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit dieser Maaßregel gesteigert, daß das Ministerium nicht umhin kann, selbst die Ablösung aller Naturalleistungen an die Geistlichen zu wünschen. Es ist Ihnen zu diesem Zwecke dieser Gesetz entwurf vorgelcgt worden. Die Negierung wird und muß aber daran festhalten, daß bei der Ablösung den Geistlichen nicht ein größerer Nachtheil zugefügt werde, als ihnen durch die Ablösung an sich entstehen muß. Es hat die Regierung sich gegen die geehrte Deputation schon dahin ausgesprochen, daß sie auch mit der Maaßregel, feste Preise durch das ganze Land für die Ablösung der Körnerfrüchte gesetzlich festzustellen, und mit den von der geehrten Deputation vorgeschlagencn Preisen einverstanden ist. Diese Preise gereichen, wenn wir sie mit den Durchschnittspreisen der vergangenen Jahre ver gleichen, zum Nachthcile der Geistlichen, und die Regierung wäre eigentlich in dem Falle, sich den Berechtigten gegenüber zu rechtfertigen, daß sie zu so einem Vorschläge ihre Zustim mung gegeben hat. Da jedoch von der andern Seite dieser Vorschlag angegriffen worden ist als nachtheilig für die Vcr- ' pflichteten, so erlaube ich mir zuvörderst darüber etwas zu be merken. Die Durchschnittspreise aus den vergangenen vier- ir. K. zehn Jahren, vom Jahre 1848 zurückgerechnet, geben höhere Satze, als die von der Deputation vorgeschlagenen Normal preise. Ziehen Sie die Jahre 1849 und 1850 mit in den Kreis der Berechnung, so stellen sich diese Preise nicht niedri ger, sondern um etwas Weniges höher. Ich habe die Be rechnung machen lassen, und da die Martinipreifl des Jahres 1850 noch nicht bekannt sind, so habe ich die Michaelispreise dieses Jahres mit ausgenommen, und darnach stellt sich durch das ganze Land der Waizen um 2 Ngr., das Korn um 1 Ngr. 8 Pf, und der Hafer und die Gerste um einige Pfennige hö her, als die Durchschnittspreise aus dem Jahre 1848. Diese Durchschnittspreise würden also in den bei Weitem meisten Fällen den Berechtigten zum entschiedenen Vortheile gerei chen. Wir haben im ganzen Lande 22 Marktstadte, nach denen sich bei der Preiscrmittelung der Getreidezehnten die Behörden zu richten haben. In allen diesen Marktstadte» übersteigt der Durchschnittspreis des Waizens und der Gerste die von der Deputation vorgeschlagenen festen Preise. Bei dem Roggen bleibt der Durchschnittspreis blos in drei Markt städten hinter dem festen Preise zurück, und bei dem Hafer auf sieben Gctreidcmärkten. Wollen Sie dagegen berücksich tigen, daß in vielen Fällen die Verpflichteten ein gleiches Maaß Roggen und Hafer an die Geistlichen zu schütten ha ben, so muß man die Preise des Hafers und des Roggens Zu sammenhalten, um zu ermitteln, ob der Verpflichtete bei der Ablösung nach den festen Preisen verliert. Stellen Sie die Durchschnittspreise des Hafers und Roggens zusammen den festen Preisen des Roggens und Hafers zusammengenommcn gegenüber, so bleibt blos bei drei Märkten eine Differenz zum Nachtheile der Verpflichteten. Es würde nämlich ein Verpflichteter, welcher einen Scheffel Roggen und einen Scheffel Hafer zu schütten hat, bei der Ablösung nach dem Löbauer Marktpreise 3 Ngr. 5 Pf. weniger, bei der Ablösung nach dem Zittauer Marktpreise 2 Ngr. 2 Pf. weniger und nach dem Großenhainer Marktpreise 1 Ngr. 9 Pf. weniger zu zahlen haben, als er nach dem festen Preise zu zahlen hat. Die höchste Differenz ist also bei zwei Scheffeln Ge treide 3 Ngr. 5 Pf. Nun, meine Herren, dieses Object ist ein überaus geringes, denn die meisten Verpflichteten haben nicht scheffelweise an die Geistlichen zu zinsen, sondern in der Regel nur Metzen und Metzentheile; dann aber reducirt sich diese Differenz auf Pfennige und Pfennigtheile. Es liegt also gewiß keine Ungerechtigkeit darin, wenn wir den Ver pflichteten, die nach den genannten drei Marktstädten abzulö- scn haben würden, wenn wir diesen ebenfalls ansinnen, den festen Preis zu entrichten, den wir km ganzen Lande im In teresse der Verpflichteten feststellen können. Es ist zwar in dem Gutachten der Majorität der Deputation darauf hinge wiesenworden, daß es eine Ungerechtigkeit sei, wenn man denen, die nach den Durchschnittspreisen der nächsten Markt stadt weniger zu geben haben würden, diese festen Preise auf dringen und gewiffcrmaaßen ihren Nachtheil compensixen wolle mit dem Vortheile, welcher andern Verpachteten bei 18»
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