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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028242Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028242Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028242Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Falsche Zählweise zwischen den Seiten 590 bis 599
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-10-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 55
- Protokoll5. Sitzung 73
- Protokoll6. Sitzung 103
- Protokoll7. Sitzung 137
- Protokoll8. Sitzung 161
- Protokoll9. Sitzung 177
- Protokoll10. Sitzung 191
- Protokoll11. Sitzung 199
- Protokoll12. Sitzung 221
- BeilageBeilage 237
- Protokoll13. Sitzung 241
- Protokoll14. Sitzung 251
- Protokoll15. Sitzung 277
- Protokoll16. Sitzung 285
- Protokoll17. Sitzung 303
- Protokoll18.09.1850 327
- Protokoll19. Sitzung 337
- Protokoll20. Sitzung 359
- Protokoll21. Sitzung 369
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 439
- Protokoll24. Sitzun 467
- Protokoll25. Sitzung 493
- Protokoll26. Sitzung 521
- Protokoll27. Sitzung 549
- Protokoll28. Sitzung 575
- BeilageBeilage zu Nr. 28 der zweiten Kammer 599
- Protokoll29. Sitzung 601
- BeilageBeilage zum Bauetat 627
- Protokoll30. Sitzung 633
- Protokoll31. Sitzung 653
- Protokoll32. Sitzung 663
- Protokoll33. Sitzung 675
- Protokoll34. Sitzung 695
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 719
- Protokoll37. Sitzung 741
- Protokoll38. Sitzung 755
- Protokoll39. Sitzung 777
- Protokoll40. Sitzung 809
- Protokoll41. Sitzung 829
- Protokoll42. Sitzung 851
- Protokoll43. Sitzung 873
- Protokoll44. Sitzung 893
- Protokoll45. Sitzung 899
- Protokoll46. Sitzung 933
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 985
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1045
- Protokoll51. Sitzung 1065
- Protokoll52. Sitzung 1083
- Protokoll53. Sitzung 1115
- BandBand 1850/51,1 -
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dieser Ablösung erwachse. Aber zur Ablösung der geistlichen Getreidezehnten wollen wir ein neues Gesetz geben. Bis jetzt waren diese Zehnten nicht ablösbar. Das neue Gesetz kann über die Preise, nach welchen abgelöst werden soll, an dere Bestimmungen treffen, und sofern die Berechtigten jetzt den großen Nachtheil haben, Landrentenbriefe nehmen zu müssen, die sie zu dem Nominalwerthe nicht veräußern kön nen, dieblos 3^ Procent Zinsen tragen, so können wir wohl auch einem Theil der Verpflichteten ansinnen, einige Pfennige und Groschen mehr zu geben, als sie nach dem früheren Ablö sungsgesetze zu geben gehabt haben würden. Erlauben Sie mir noch auf zwei andere Punkte zu kommen, welche im De putationsberichte angedeutet sind. Es ist nämlich bemerkt worden, daß die Durchschnittspreise sich hin und wieder niedri ger stellen würden, wenn die Geistlichen verbunden wären, sich 5 Proccnt Abzug von den Durchschnittspreisen gefallen zu lassen. Ich muß dem widersprechen, daß der Geistliche einen solchen Abzug zu erleiden habe. In Z. 97 des Ablösungsge setzes ist ausgesprochen, daß auf die Qualität der Körner bei der Ablösung Rücksicht genommen werden soll. Ist eine ge- gesetzliche oder vertragsmäßige Bestimmung vorhanden, daß gutes Getreide geschüttet werden soll, so kann ein Abzug von 5 Procent nicht stattfinden. Ist keine derartige Bestim mung vorhanden, so muß sich der Verpflichtete den Abzug ge fallen lassen. Für die Geistlichen besteht nur eine gesetzliche Bestimmung. Die Generalartikel von 1580, die Synodal decrete von 1624 und 1773 bestimmen, daß die Verpflichteten das Getreide an die Geistlichen so zu schütten haben, wie sie es erbauen und aussäen wollen. Nun wird bekanntlich aller Orten zur Aussaat das beste Getreide genommen, müssen also die Verpflichteten so gutes Getreide liefern, als sie erbauen und zum Aussäen benutzen, so muß es wenigstens so gut sein, als es auf den Markt gebracht wird, und es kann also ein Ab zug von 5 Procent nicht gemacht werden. Da vorhin erwähnt wurde, daß den Geistlichen oft sehr schlechtes Getreide geliefert würde, so kann ich nicht unterlassen zu bemerken, daß ich seit längerer Zeit diesen Gegenstand ins Auge gefaßt und in ver schiedenen Gegenden des Landes nachgefragt habe, wie den Geistlichen das Getreide geschüttet würde? Es wurde mir da die Auskunft, und ich muß dies zur Ehre der Verpflich teten rühmen, daß die Geistlichen in der Regel gutes, ja das beste Getreide, und in überreichlichem Maaße erhalten. In manchen Parochien mag das nicht der Fall sein, ich habe auch Klagen darüber gehört, es kann auch bisweilen an den Geist lichen selbst liegen, die mit ihrer Gemeinde nicht in dem besten Vernehmen gestanden haben. Da aber gesetzlich feststeht, daß gutes Getreide geschüttet werden soll, so kann auch den Ver pflichteten, die ihrer Schuldigkeit nicht nachgekommen, daraus ein Vortheil nicht erwachsen. Es ist endlich darauf aufmerk sam gemacht worden, daß die Ortspreise von den Marktprei sen verschieden wären, daß ein Abzug zu machen sei von den' Marktpreisen, um den Ortspreis zu finden, welcher für die Ablösung maaßgebend sei. Meine Herren, in den meisten Fällen fallen die Ortspreise mit den Marktpreisen zusammen. Der größere Gutsbesitzer, der in dem Falle ist, seine Produkte auf den Markt zu führen, ist in der Regel gar nicht geneigt, kleinere Quantitäten seiner Producte an Ort und Stelle zu verkaufen. Er nimmt diese kleinern Quantitäten lieber auch mit auf den Markt und sucht dort den höchsten Preis zu erlangen. Verkauft er aber an Ort und Stelle, so ver langt er dafür den Marktpreis, den er in der Stadt für seine Producte bekommen kann, denn die Fuhre schlägt er nicht an, weil er das Geschirr selbst hat. So ist der Preis im Orte ge wöhnlich dem in der Marktstadt gleich, und der Geistliche, wenn er etwas vom Zinsgetreide verkaufen kann, erlangt dafür an Ort und Stelle den Marktpreis, weil es ihm an Ab nehmern nicht fehlt, die geneigt sind, diesen Preis zu bezah len. Es kommen im Gcgcntheil Fälle vor, wo der Geistliche sein Getreide am Orte höher verwerthct. Sind nun unter diesen Umständen die Preise, welche die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, zum Nachtheile der Berechtigten, so hat die Regierung demungeachtet sich veranlaßt gefunden, mit dem Anträge der Majorität Ihrer Deputation sich einverstanden zu erklären, weil dieser Antrag beiden Lheilen Vortheile bie tet. Die Ablösung wird schneller zu Stande kommen, die Renten werden früher der Landrentenbank überwiesen und daher früher getilgt werden. Wir ersparen die bedeutenden Kosten, welche durch die Ablösung aus dem zeitherigen Wege erwachsen. Diese Kosten aber sind überaus bedeutend, wie schon Mehrere der Herren bestätigt haben. Sind feste Preise für das Getreide gestellt, fo wird es weder einer Commission, noch der Bestellung eines Actors bedürfen. Es ist nur ein Receß zu entwerfen, welcher die Berechnung aufstellt, was Jeder zu zahlen hat; die Unterlagen der Berechnung sind ge geben und bedürfen keiner Vorerörterung. Sollten wir nun auch nicht nach dem Anträge des geehrten Abg.Oehmichen da hin kommen, für alle Naturalien, die noch abzulösen sind, feste Preise zu bestimmen, so wird, wenn für den Hauptgegenstand der Ablösung, für das Getreide, feste Preise festgestellt sind, über andere Kleinigkeiten leicht eine Einigung zu treffen sein, und wir werden ohne Commissionen und Actoren die Ablösung zu Stande bringen können. Nur die Ablösung des Feldzehn ten könnte noch einige Schwierigkeiten finden. Der haupt sächlichste Vortheil endlich, der die Negierung bestimmt hat, dem Anträge der Deputation beizutrcten, ist der, daß bei An nahme desselben Reibungen und Streitigkeiten zwischen den Geistlichen und den Gemeinden vermieden werden, welche durch die Ablösung entstehen. Es schließt zwar das Ablö sungsgesetz die Person des Geistlichen von den Verhandlun gen bei der Ablösung ganz aus, indem es verordnet, daß be sondere Actoren dazu für die Pfarrlehne bestellt werden sollen. Was aber der Actor thut, das wird doch von den Verpflich teten dem Geistlichen zur Last gelegt. Der Abg. Riedel sagte vorhin, daß die Geistlichen bei den Ablösungen sich außeror dentlich halsstarrig und eigennützig bezeigt hätten, das wird
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