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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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richtsacten der Bczirksarzt am 5.'Juli 1845 der Böhme die Ausübung der Hebammenkunst bis auf Weiteres schriftlich untersagt und ihr unter Remission ihres Pflichtscheines für Hähnichen bemerklich gemacht, daß sie,wennsiesich, wie bisher, fernere Contraventionen zu Schulden bringe, in Untersuchung kommen und der gesetzlichen Strafe verfallen werde. Diese Verfügung ist der Böhme am 20. Juli 1845 durch den Orts richter vorgelesen worden. Aber schon am 27. Juli und so dann wieder am 3. August 1845 hat die Böhme, wie sie bei ihrer darauf erfolgten gerichtlichen Vernehmung eingeraumt hat, das Verbot übertreten. Sie würde deshalb an Gerichts- Aelle beschieden, daß sie 5Khlr. Strafe zu bezahlen und dieKostcn abzustatten, sich auch der Ausübung der Entbindungshilfe Lis zur anderweiten Anstellung bei Vermeidung von Gefäng- m'ßstrafe zu enthalten habe. Am I. und 3. September 1845 hat sie jedoch geständiger Maaßen wiederum Entbindungen vorgenommen und wurde nun beschieden, daß sie drei Wo chen Gefangniß zu verbüßen habe. In einem hierauf einge- L eichten, vom Advocaten Eiscnstuck gefertigten Schreiben sucht sie sich zu entschuldigen, bittet um Erlaß der Strafe und wen dete eventuell Recurs ein. Das Erlaßgesuch wurde abge schlagen, auf eine inzwischen eingegangene anderweite An zeige wurde die Böhme abermals verhört und, weil sie den Inhalt der Anzeige zugestanden hat, beschieden, daß sie w e- gen wiederholter Uebertretung des ihr ertheilten Verbotes vierwöchentliche Gefängnißstrafe zu verbüßen und die Kosten abzustatten habe. Die königliche Kreisdirec- tion zu Dresden hat auf den von der Böhme eittgewendeten Recurs, welcher auf die zuletzt erkannte vierwöchentlicheStrafe extendirt worden war, erkannt, daß zwar die Böhme in Be tracht, daß die erste bezirksärzliche Verfügung eine bestimmte Strafandrohung für den Fall von ihr verhangener Contra ventionen nicht enthalte, auch die beigebrachten Zeugnisse einigermaaßen zur Entschuldigung gereichen, für diesmal mit Geld- und Gefängnißstraken zu verschonen, sie aber vor Wie derholung gleicher Contraventionen nunmehr ernstlich und unter der Androhung, daß sie bei dem erstmaligen Wieder holungsfälle sogleich mit einer Gefangnißstrafe von vier Wochen ohnfehlbar werde belegt werden, zu verwarnen. Die Publication dieser Verordnung ist unter der vorgeschriebetten Androhung am 19. Januar 1846 erfolgt. Aber schon vier Tage darauf hat sie abermals eineEntbindung vorgenommen. Sie hat dies zugestanden und ist nun in einem formellen, jedoch nur von demBezirksarzteunterzeichnetenBescheidezuvierWo- chen Gefangniß undBezahlung der Kosten verurtheilt worden. Der darauf eingewendete Recurs ward verworfen. Am 18. Mai 1846 ist ihr die Verordnung zweiter Instanz publicirt und sie bei Vermeidung der Nealcitation aufgefordert worden, den 25. Mai gedachten Jahres die Strafe anzutreten. Nach einer am 20. Mai 1846 eingegangenen Anzeige hat die Böhme am 19. Mai, also einen Tag nach der Publication der Ent scheidung zweiter Instanz, wiederum Hebammendienste ver richtet. Am 2. Juni 1846 wurde sie, weil sie sich nicht gestellt, zur Strafverbüßung abgeholt, Tags darauf über'die Anzeige vom 20. Mai vernommen und, weil sie den Inhalt einräumte, nunmehr zu sechswöchentlicher Gefängnißstrafe verurtheilt. Dieser Bescheid ist ihr am 29. Juni 1846, wo die ihr zuerst zuerkannte vierwöchentliche Strafzeit um war, bei ihrer Ent lassung mit der Bedeutung publicirt worden, den 18. Juli die Strafzeit anzutreten. (Nach der Beschwerdeschrist des Ad vocaten Fritzsche soll sie sofort nach der Publication beigesteckt worden sein!?) Am 2. September 1846 zeigte der von der Böhme anderweit gewählte Sachwalter Advocat Leonhardi 1. K. in Wilsdruff dem Gerichte an, daß er bei dem königlichen Ministerium des Innern mit einer Beschwerde eingekommen sei, und bat umAnstandnahme des Verfahrens. Das könig liche Ministerium des Innern hat in einer, auch in der Zeit schrift für Rechtspflege und Verwaltung neue Folge Band.VI. Seite 372 und 373 abgedruckten Verordnung vom 21. October 1846 die Be schwerde zurückgewiesen. Es heißt darin r „DenBezirkshebammen stehtzwar einVcrbietungs- recht gegen in andern Bezirken angestellte Hebam men nicht zu, und es können daher letztere, wenn ihr Hülfe von Wöchnerinnen in Anspruch genom men wird, auch in einem andern Hebammenbezirke als dem ihnen angewiesenen Entbindungen besor gen, in welchem Falle übrigens für diese Wöchnerin nen nach der bestehenden Ortsverfassung die Ver bindlichkeit eintreten kann, derBezirkshebammedie in §. 3 der Verordnung vom 13. Juni 1832 geord nete Entschädigung zu gewahren. Dagegen ist aber die Ausübung der Hebammenkunst an und für sich nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, als ein freies Gewerbe zu betrachten, welches von jeder Hebamme betrieben werden könne, sobald sie nur ihre Befähigung dazu bei der gesetzlichen Prüfung nach gewiesen habe, ohneRückstcht darauf, ob sie an einem bestimmten Orte als Hebamme angestellt worden sei oder nicht. Vielmehr ist nach der bestehenden Verfassung das Recht, das Geschäft einerHebamme auszuübcn, an die wirkliche Anstellung und Ver pflichtung als solche an einem bestimmten Ort gebun den und von derDauer dieser Anstellung abhängig. Daß dieseBeschränkung in dem Mandate vom 2. April 1818 begründet sei, kann keinem Zweifel un terliegen, wenn man erwägt, daß nach §.7 den man datmäßigen Hebammen das §. 4 vorgeschriebene Zeugniß über die bei der Prüfung bewährte Tüch- tigkeitnicht eherausgcantwortetwerdenso'll, alsbis deren wirklicheAnstellungals Hebamme erfolge, und daß nach Z. 8 keine Hebamme vor wirklich erfolgter Anstellung und Vereidung die Entbindungskunst für sich betreiben darf. Insoweit hiernach die An stellung der Hebammen für einen gewissen Ort oder Bezirk das Befugniß zur Ausübung der Hebam menkunst von Seiten derselben überhaupt bedingt, so fallt es von selbst in die Augen, daß eine Heb amme, welche ihre Anstellung als solche wieder auf- giebt,.ihre Kunst daselbst oder an andern Orten zu betreiben nicht weiter befugt sein könne. Hat nun die Bhhmin diese Bestimmungen, welche auch von den höhcrn Aufsichtsbehörden fortwährend gleich mäßig gehandhabt worden sind, dadurch, daß sie, nachdem sie den Ort ihrer Anstellung als Hebamme verlassen und in Oberhermsdorf ihren Wohnsitz ge nommen hatte, in diesem Dorfe und der Umgegend die Entbindungskunst für sich betreibt, augenschein lich entgegenhandelt, so erscheint das ihr erthcilte Verbot der Fortsetzung ihrer unbefugten geburts- hülflichen Praxis und das gegen sie wegen ihrer fer nerweiten Contraventionen wiederholt eingeleitere Strafverfahren vollkommen gerechtfertigt und es entbehrt ihre diesfallflge Beschwerde allerBegrün- dung." 12*
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