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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Die sächsische Regierung hat dies nicht für angemessen erachten können. Denn abgesehen davon, daß die sämmt- lichen Wergehen, welche hier in Frage kommen, auch aus andere Weise, als vermittelst der Presse, namentlich durch ungedruckte Schrift oder durch mündliche Rede begangen werden können, so würde für die Bestimmung dessen, was in das Preßgesetz und was in das allgemeine Strafgesetz ge hört, kaum eine Grenze zu finden sein, namentlich müßten die allgemeinen Grundsätze über intellektuelle Theilnahme am Verbrechen, die in den allgemeinen Theil eines Straf gesetzbuchs gehören und sich von demselben nicht füglich ab sondern lassen, in dem Preßgesetze wiederholt werden. Dagegen muß die allgemeine Strafgesetzgebung darauf Rücksicht nehmen, daß sie auch für diejenigen strafbaren Handlungen, welche durch die Presse begangen werden, aus reichende Normen darbiete, und diese Rücksicht ist auch bei der schon im Jahre 1848 begonnenen und jetzt vollendeten Bearbeitung eines neuen Strafgesetzbuchs nicht außer Acht gelassen worden. Da jedoch das Strafgesetzbuch erst der nächsten Stände versammlung vorgelegt werden soll, eint kräftige Unter stützung des Preßgesetzes aber durch bestimmte, dem gegen wärtigen Bedürfnis entsprechende materielle Strafnormen dringend notwendig ist, so hat Man für angemesseü erachtet, die einschlagenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs schon jetzt in Kraft treten zu lassen, und dieselben daher in dem vor liegenden besonderen Gesetzentwürfe zusammengestellt. Ich gehe über zur Vorlesung des allgemeinen Theils des Berichtes: ° Mittelst allerhöchsten Decrets vom 13. d. M. ist an die Ständeversammlung und zunächst an die erste Kammer ein Gesetzentwurf, einige strafrechtliche Bestimmungen enthal tend, zur Erklärung gelangt. Ueber die Veranlassung zu diesem Gesetzentwürfe ist in den Motiven Folgendes enthalten: In Z. 27 des Preßgesetzentwurfs sei bestimmt, daß die durch ein Preßerzeugniß verübten Verbrechen nach der beste henden Strafgesetzgebung bestraft werden sollen. Allerdings gewähre auch das Crinnnalgesetzbuch hierzu ein genügsames Anhalten, insofern die durch Preßerzeugniffe verübten Ver brechen bestehen: in Majestätsbeleidigung und hiermit ver wandten Verunglimpfungen, ferner in Verbreitung unzüch tiger Schriften oder Darstellungen, oder in der Verleitung zu irgend einem im Criminalgesetzbuche besonders benannten Verbrechen oder in dem Versuche dieser Verleitung. Dieses Anhalten sei gewahrt in den Artikeln 99, 103, 92, 309 und in Artikel 36 in Verbindung mrt andern besonder» Bestim-, mungen. Mein eben so verderblich, als die vorhin namhaft gemachten Verbrechen, sei der Mehr indirecte Einfluß, dett die Presse in der HaNd einer auf Umsturz des Bestehenden hi'nar- beitenden Partei dadurch ausübe, daß sie allmälig die Bande -es Gehorsams lockere, rechts- und verfassungswidrige Lehren und Grundsätze verbreite, die Achtung vor den Organen der Staatsgewalt und dieEhrsurcht vordemHeiligen untergrabe und hierdurch die Gemüther aufdas, was das eigentliche Ziel dieser Bestrebungen sei, dergestalt vorbereite, daß es zuletzt, wie die Erfahrung der jüngst verstossenen Jahre gezeigt, nur eines äußeren Anlasses bedürfe, mm die längst geschürte Glut zur Hellen Flamme anzufachen. Auch das Criminalgesetzbuch habe dies keineswegs außer Acht gelassen, sich indeß nur mit den allgemeinen in Art. 94 und Art. 96 ausgcdrückten Sätzen begnügt, theils im Vertrauen auf die Macht des Rechtes und der Wahrheit, theils darauf rechnend, daß durch die Censur die gröbsten Ausschreitungen dieser Art verhindert werden wür den. Hiernächst enthalte das Criminalgesetzbuch noch einige besondere Bestimmungen, die auch für Preßvergehen gelten, nämlich Art. 84,108,110,189,193. Allein jene im Art. 94 und 96 ausgedrückten Sätze hätten sich in der-Praxis schon wegen der Allgemeinheit ihrer Fassung als unzureichend erwiesen. Wenn in andern Ländern, auf Grund ähnlicher Verhältnisse, in mehrere der neuerdings er schienenen Preßgesetze auch materielle Strafandrohungen wegen der durch die Presse verübten Verbrechen und Vergehen mit ausgenommen worden, so habe die sächsische Regierung dies nicht für angemessen erachten können; denn abgesehen davon, daß die sämmtlichen Vergehen, welche hier in Frage kommen, auch auf andere Weise als vermittelst der Presse, namentlich durch ungedruckte Schrift oder durch mündliche Rede, begangen werden können, so würdefürdieBestimmung dessen^ was in das Preßgesetz und was in das allgemeine , Strafgesetz gehört, kaum eine Grenze zu finden sein, namentlich ^müßten die allgemeinen Grundsätze über intellektuelle Lheil- nahme an Verbrechen, die in den allgemeinen Theil eines Strafgesetzbuchs gehören und sich von demselben nicht füglich absondern lassen, in dem Preßgesetze wiederholt werden. Da gegen müsse die allgemeine Strafgesetzgebung daraufRücksicht nehmen, daß sie auch für diejenigen strafbaren Handlungen, welche durch die Presse begangen werden, ausreichende Nor men darbiete. Diese Rücksicht sei denn auch bei der schon im Jahr 1848 begonnenen und jetzt vollendeten Bearbeitung eines neuen Strafgesetzbuchs nicht außer Acht gelassen wor den. Da jedoch das Strafgesetzbuch erst der nächsten Stände versammlung vorgelegt werden solle, eine kräftige Unterstü tzung des Preßgesetzes aber durch bestimmte, dem gegenwärti gen Bedürfniß entsprechende materielle Strafnormen dringend ^nothwendig sei, so habe man für angemessen erachtet, dieein- schlagendeü Bestimmungen des Strafgesetzbuchs schon jetzt in Kraft treten zu lassen und dieselben daher indem vorliegenden .besonderen Gesetzentwürfe zusammengestellt. Die Deputation hat zunächst zu erwägen gehabt: ob das Gesetz nothwendig sei? Diese Vorfrage findet nach ihrem Dafürhalten bejahende Beantwortung schon in der Vergleichung der im Criminalge setzbuch enthaltenen hier einschlagenden Artikel mit den jetzt vorliegenden Bestimmungen des^esetzentwurfs. Hiernächst darf man der Staatsregierung vollen Glauben beimessen, wenn sie, auf Grund gemachter Erfahrungen, versichert, daß die einschlagenden Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs schon wegen der Allgemeinheit ihrer Fassung sichÄs unzurei chend erwiesen und daß eine kräftige Unterstützung des Preß gesetzes durch bestimmte, dem gegenwärtigen Bedürfniß ent sprechende Strafnormen dringend geboten sei. Weiter kam in Frage: ist es zweckmäßig, die durch das neue Preßgesetz bedingten Strafbestimmungen, welche einen integrirenden Theil des künftigen Strafgesetzbuchs bilden, auszuheben, wie jetzt geschieht, und als ein besonderes Gesetz dem Preßgesctz folgen zu lassen? — Auch in dieser Beziehung sind, nächst dem Umstande, daß die Vorlage eines-Strafgesetzes bei Berathung des Preßge setzes ständischerseiks beantragt worden ist, die in den Motiven geltend gemachten Gründe anzuerkennen; denn es ist noth-
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