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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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wendig, daß die allgemeine Strafgesetzgebung ausreichende Normen darbiete auch für diejenigen strafbaren Handlungen, welche durch hie Presse begangen werden, und eben so wenig läßt sich verkennen, daß für die Bestimmung dessen, was in ein allgemeines Strafgesetz und was in ein Preßgesetz gehört, kaum eine Grenze zu finden ist. Darf man nun die Vorlage des Strafgesetzbuches erst an die nächste Ständeversammlung erwarten, erfordert ferner die Berathung dieses umfänglichen Gesetzes eine geraume Zeit, wird daher die Publikation dessel ben sich noch verziehen, sind aber inmittclft und nach Erlassung des Preßgesetzes bestimmteNormen für Bestrafung vonPreß- verbrechen und Vergehen nicht zu entbehren, so findet, nach dem Erachten der Deputation, die gegenwärtige Vorlage hierin ihre Rechtfertigung. Präsident v. S.chönfels: Es wäre hiermit die allge meine Debatte zu eröffnen, und ich habe zu erwarten, ob Je mand bezüglich derselben das Wort verlangt. Es scheint dies nicht her Fall zu sein, und so können wir zum speciellen Lheil der Vorlage übergehen. Referentv. Nostitz und Jänckendorf: Es scheint mir angemessen, die drei ersten Artikel gleich zusammen vorzulesen, weil die Motive in der Vorlage sich über diese drei zusam men verbreiten. Ich würde also beginnen mit der Vorlesung der drei Artikel und Dessen, was in den Motiven zu diesen bemerkt ist. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Wer Beamte oder andere Pexsonen, welche in öffent lichen Pflichten .stehen, zur Verletzung dieser Pflichten, oder zum Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten auffordert, ist, mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. ' . . Art. L, , . ' ' Gleiche Strafe trifft Diejenigen, welche durch öffentliche Mittheilung in Wort, Schrift oder bildlicher Darstellung Andere zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen obrig keitliche Anordnungen, öder zur Verweigerung gesetzlich be stehender Abgaben oder Leistungen, oder Handwerksgesellen,' Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter zur gemeinsamen Einstellung ihre? Arbeitsleistungen auffordern. Eine Mit theilung ist für eine öffentliche zu achten, wenn sie nicht,an einzelne, durch geschäftliche, häusliche oder freundschaftliche Verhältnisse verbundene Personen gerichtet ist und sich nicht mit Hinsicht auf diefe Verhältnisse, sowie auf Ort, Zeit und Art und Meise der Mittheilung als eine vertrauliche und private darstellt. . , , ' Art. 3. Die Strafe des im Art. 2 gedachten Vergehens kann bis auf Arbeitshaus vonZweiJahren gesteigert werden, wenn die daselbst erwähnten Aufforderungen vor einer zusaMmenge- laufenen Menge oder vor einer Versammlung geschehen sind, wenn Militairpersonen zur Verletzung ihrer Dienstpflicht oder zum Ungehorsam gegen ihre Oberen aufgefordert wor den, oder wenn die Aufforderung auf thätliche Widersetzlich keit, auf Zerstörung von Sachen, oder auf Mißhandlung von I. K. Personen gerichtet gewesen ist. Ist die an Militairpersonen ergangene Aufforderung auf thatliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen, oder auf Mißhandlung von Perso nen gerichtet gewesen, so kann die Strafe bis zu Vier Jahren Arbeitshaus ansteigen. In denMvtiven ist Folgendes bemerkt: Artikel 1, 2 und3 beziehen sich auf gewisse Fälle der Auf forderung zum Ungerhvrsam oder zu anderen Ungebührlich- keiten, die zum Theil schon im Criminalgesetzbuche (Art. 108, 110, 115) besonders erwähnt sind, und um deswillen eine Auszeichnung verdienen, weil die allgemeinen Grundsätze von der Aufforderung zum Verbrechen hier nicht immer zu einer Bestrafung, oder doch nicht zu einer angemessenen Bestrafung führen würden. Man ist dabei von der Ansicht ausgegangen, daß, wie der Ungehorsam selbst nicht unter allen Umständen unter das Strafgesetz fällt, so auch die Aufforderung dazu nicht schon an und für sich und unter allen Umständen als etwas Strafbares bezeichnet werden könne. Strafbar aber wird sie, 1) wenn sie an Personen, denen eine besondere Pflicht des Gehorsams obliegt, gerichtet wird (Art. 1), 2) wenn sie den Character der Agitation annimmt, was unter den im Art. 2 angegebenen Voraussetzungen der Fall ist. Die Strafbarkeit erhöht sich aber bedeutend in den im Art. 3 aufgeführten Fällen, für deren einige schon im Crimi nalgesetzbuche Art. 108 und ll5 Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren angedroht ist, und bei einem Zusammentreffen der im Schlußsätze des Artikels erwähnten Erschwerungsgründe rechtfertigt sich auch eine besondere Erhöhung der Strafe. Im Berichte ist zum ersten Artikel nichts zu bemerken gewesen. / Präsident v. Schönfels: DieDiscussion über Artikel! des, vorliegenden Gesetzentwurfs ist zu eröffnen. Es scheint auch hier Niemand das Wort zu verlangen, und so frage ich: oh die Kammer nach dem Anträge ihrer Deputa tion dem Artikel 1 Ihre Zustimmung ertheilen will?-7-Einstimmig Ja. Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Zu Artikel2 ist im Berichte Folgendes bemerkt: Zu Art. 2. Hinter dem Worte „Schrift" ist einzuschalten: „Druck," um keinen Zweifel zu lassen, daß hier Preßerzeugniffe jeglicher Art getroffen werden sollen. In der dritten Zeile desselben Satzes wäre nach „Ver weigerung" das Wort „gesetzlich" in Wegfall zu bringen, weil die Aufforderung zu Verweigerung bestehender Abgaben und Leistungen überhaupt, nicht blos solcher, welche auf Ge setzen beruhen, sondern auch solcher, die sonst rechtlich be stehen, zu bestrafen ist. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über Artikel 2 Jemand das Wort nimmt? Staatsminister v. Zschinsky: Die.geehrte Deputation ist der Meinung gewesen, daß es zur Deutlichkeit diene, wenn 33*
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