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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Heilungen in Wahrheit beruhen sollen, und Erdichtung, ge flissentliche Entstellung von Thatsachen strafbar ist. Die Kritik über die Gesetzgebung oder .über amtliche Handlungen der Behörden gehört aber.unstreitig.in den Bereich der Heien Presse. Allein wenn Sie die Bestimmung unter b, einer genauer» Prüfung unterwerfen, so werden Sie finden, daß die Presse nach dieser Bestimmung für die Zukunft es nicht mehr wagen darf, ein Gesetz zu tadeln; denn man könnte leicht hieraus folgern- man wolle der Regierung Beweggründe und Absichten unterlegen, welche in dem Publikum Haß und Ver achtung zu erregen geeignet sind. Deshalb dürfte es, glaube Ich, die Presse nach dieser Bestimmung auch.nicht wagen, eine amtliche Handlung einer Behörde zu tadeln, indem in den Motiven besonders hervorgehoben wird, die Strafbarkeit müsse sich auch auf solcheAeußerungen erstrecken, durchweiche, ohne die Ehre anzutasten, Haß oder Verachtung erregt werden kann. Nun, meine Herren, wenn die Bestimmung unter b. in dieser Kammer Annahme finden sollte, dann würde aller dings jede freie Äeußerung der Presse fast unmöglich.werden; sollen und können wir aber das wünschen? Denken wir-bei dieser Bestimmung nicht blos an eine oppositionelle, sondern auch an eine conservativePresse, die ebenfalls die Bestimmung und hohe Aufgabe hat, die Regierung mit scharfem Tadel zu belegen, sobald sie eknemKaöel verdienen sollte. Zn Deutsch land legen rechtskundige Männer einen hohen Werth darauf, aus dem Wortlaute eines Gesetzes den Sinn und Geist des selben zu definiren. DieBestimmung unter b. bietet wahrlich ein weites und resches' Feld der Interpretation dar, und ich glaube nicht zu viel behauptet zu haben, wenn ich erkläre, daß nach dem Wortlaute wahrlich Jeher strafbar gefunden werden könnte, wenn man ihn strafbar finden wollte. Welches Bild sich die Regierung überhaupt von einer/freien Presse mag ge staltet haben, weiß ich nicht, aber das weiß ich, daß,, wenn eine solche.Bestimmuflg zum Gesetz erhoben werden sollte, eine freie Aeüßerung in. derPressewphleineUnmöLlichkeit werden würbe- Ob eine solche Bestimmung im wohlverstandenen Interesse der Regierung, liegen dürfte, das bezweifle ich. Ich beschranke mich daher für jetzt nur darauf, bei dem Herrn Präsidenten zu beantragen, daß bei der Abstimmung über Artikel 5 die Frage getrennt werden möge, nämlich die Frage über s. und b. Präsident v. Schönfels: Ich wollte dem geehrten Sprecher anheimgehen, ob es nicht zweckmäßiger wäre, viel leicht einen Antrag dqrauf zu richten , daß die Bestimmung unter dem Buchstaben d. wegfiele? W würde keines schriftlichen-Antragss bedürfen, denn die Sache ist einfach; aber ich glaube, die Fragstellung würde hierdurch vereinfacht werden, - . , PrinzZvh ann: Ich glaube, ich kann wohldasWort ergreifen , ehr, dieser Antrag eingebracht wird, da doch jeden falls über den Gegenstand zu sprechen.fein dürste- Zch kann zunächst dem geehrten Sprecher versichern, daß kein Artikel in dem vorliegenden Gesetze gewesen ist, der die Deputation so sehr beschäftigt hat, als der vorliegende; wir haben zweimal unter uns und zweimal mit dem Regierungscommiffar über denselben verhandelt, find aber zuletzt zu der Ueberzeugung gelangt, daß dieFassung des Entwurfs doch die zweckmäßigste sei. Wir waren auch daher von derselben Ansicht ausgegan gen, wie der geehrte Sprecher, wir fürchteten in diesem Artikel eine zu große Beschränkung der freien Presse; denn das muß ich hier offen bekennen, auf keinem Felde halte ich die Wirk samkeit der freien Presse für so nützlich, als gerade in dem hier vorliegenden Falle, nämlich dann, wenn sie in ihrer Eigen schaft als Controle für die Wirksamkeit der Behörden durch die Oeffentlichkeit die Behörden gcwissermaaßen in Athem er halt. Ich wünsche also durchaus nicht, daß durch diesen Arti kel b. der freien Presse ein zu großer Zaum angelegt werde; auf der andern Seite aber muß doch die Grenze festgehalten werden, welche das Staatswohl in dem Bezüge dringend er fordert. Erlauben Sie mir, meine geehrten Herren, Sie auf ein Feld zu führen, auf dem ich gewohnt bin, Ihnen einige Vorträge zu halten,-.auf das Feld des Criminalgesetzbuches. Ich glaube, wir müssen von -er Bestimmung des Criminal- gesetzbuches ausgehen, um diesen Artikel richtig zu würdigen. Das Criminalgesetzbuch enthält in Betreff des vorliegenden Gegenstandes zweierlei Bestimmungen, einmal die Bestim mungen des 198. Artikels, die von der Beleidigung handeln. Hier war die Definition so gefaßt: „Wer gegen einen Andern Handlungen oder Aeußerungen sich erlaubt, die an sich oder nach der gemeinen Meinung Verachtung ausdrücken oder eine Ehrenkränkung enthalten", und auf diese Aeußerungen war Gefängniß bis zu drei Monaten gesetzt. Die Strafe für derartige Aeußerungen konnte allerdings nur aufden Antrag des Betheiligteu eintreten, bei Beleidigungen einer Behörde kann aber auch die vorgesetzte Behörde auf Bestrafung des Beleidigers antragen. Der andere Artikel ist der Artikel 94, und dieser Artikel enthält folgende Bestimmung: „Wegen absichtlicher Verbreitung aufreizender Schriften gegen die Re gierung oder Staatsmrfaffung, ingleichen wegen aufreizen der Aeußerungen gegen dieselbe ist, insofern nicht diese Hand lungen unter.Artikel 84 fallen, Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahr zu erkennen." Es unterscheidet sich also dieser Artikel von dem vorliegenden dadurch, daß erstsich die Definition eine andere ist, zweitens, daß hier kein Antrag des Betheiligten nothwendig ist, und endlich, daß die Strafe auf ein Jahr Ge fängniß erhöht worden ist. Die Bestimmung des 198. Ar tikels wird durch den gegenwärtigen Artikel nicht berührt, sie wird auch durch denselben nicht verändert; wenn nämlich solche Aeußerungen gegen die Behörden fallen, wie sie hier gedacht sinh., treten die in jenem Artikel angedrohten Strafen und Voraussetzungen auch ferner ein. Artikel 5 in dem zwei ten Satze namentlich ist dann'nur ein Ersatz für Artikel 94, von dem Artikel „Verbreitung aufreizender Schriften" han delt der Artikelnicht, diesen Punkt hat erübergangen, weil die Bestimmungen darüber bereits in dem Preßgesetze näher erör-
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