Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nach Hassenswerth oder vcrachtenswerth, so sind sie auch ge eignet, im Publikum, und zwar im ganzen Publikum, Haß oder Verachtung zu erregen, und umgekehrt. Schließlich muß ich bemerken, daß, wenn dieser Satz b. desArtikel 5 verworfen werden sollte, dieRegierung nochmals in Erwägung zu ziehen haben würde, ob es nicht besser sei, das ganze Gesetz zurück zunehmen, da derselbe den einzigen Ersatz für Artikel 94 des Criminalgcfetzbuchcs enthalt und dieser am Schlüsse der Ge setzvorlage für aufgehoben erklärt wird. v. Nostitz-Wallwitz: Habe ich den geehrten Herrn Eommissar richtig aufgefaßt, so giebt er den Worten „im Publikum" folgende Bedeutung, mit welcher ich mich einver standen würde erklären können. Er sagte nämlich, daß eine AeußcruNg nur dann für strafbar angesehen werden solle, wenn sie Absichten unterlege und Eigenschaften beilege, welche ihrer Natur Nach nicht bei einzelnen Personen oder einer ein zelnen Partei, sondern bei dem ganzen Publikum im Allge meinen Haß und Verachtung zu erregen geeignet sind. Das waren, dünkt mich, die Worte des geehrten Herrn Commissars. Wäre dies der Fall, so klingt allerdings dieser Punkt b. dann nicht mehr so scharf und so gehässig für die Preßfreiheit. v. S chönberg-Bibran: Nur wenige Worte aufdie letzteAeußerung des geehrten Herrn Commissars. Nachdem Gesetzesvorschlag soll Art. 94 des Criminalgesetzbuches auf gehoben werden; sollte nun mein Antrag in der KammerAn- nahme finden, so versteht es sich von selbst, daß dieser Artikel 94 stehen bleiben müßte. Wenn ich mir noch einige Worte erlaube, so sollen sich diese hauptsächlich aufdie Einwendun gen beziehen, die gegen den Wegfall der unter b, bezeichneten Bestimmung ausgesprochen worden sind. Ich muß beken nen, daß es sich bei wichtigenBestimmungen hauptsächlich um eine gewisse Einfachheit und Klarheit Handelt; was man aber unter aufreizenden Aeußerungen zu verstehen habe, scheint mir weit populärer zu sein, und vott Jedem weit leichter aufzufas sen, als was man darunter verstanden wissen will, wenn man sagt: „wenn dabei den genannten Organen Beweggründe oder Absichten untergelegt, oder Eigenschaften bcigelegt wer den, welche im Publikum Haß oder Verachtung gegen diesel ben zu erregen geeignet sind." Ich wenigstens konnte mir eine Menge Beispiele denken, wonach Artikel 94 nicht angewendet werden könnte, wohl aber die BestimmuUg unter b. im Art. 5. Wir können uns, um nur ein Beispiel anzüführen, doch wohl denken, daß ein Gesetz erschienen ist und dieses öffentlich be sprochen wird, und der Verfasser irgend eines Leitartikels die Meinung aufstellt, das Gesetz harmonire nicht mit den Be stimmungen der Verfaffungsurkunde, und jedenfalls beabsich tige die Negierung, daß man, wenn man das Gesetz lese, dabei nicht an die Verfassung denken möge. Unbedingt würde der Verfasser nach dieser Bestimmung unter b. strafbar seist, und dennoch würde cs bei gewissen Fällen, die mir vyrschweben, die reinste Wahrheit sein. Meine Herren, wollen wir in Ein zelheiten eingehen, so können wiruns dabei an einehistorische 1. K. Anccdvte erinnern. Richelieu, der berühmte und berüchtigte Cardinal, äußerte gegen Jemanden in Frankreich: er sei über zeugt, cr dürfe nur drei Worte sprechen, und nach den bestehen den Gesetzen des Landes werde er ihn des Hochverrats an klagen. Der Gefragte wollte dies nicht zugeben und äußerte, wie er es denn machen wolle, wenn er z. B. die drei Worte sage: Eins, zwei, drei. Gut, sagte der Cardinal, Sie haben die Dreieinigkeit gelästert. Lxsmxla sunt oäiosa, ich will daher auch nicht auf diese Anecdote großes Gewicht legen, jedoch scheint mir so viel gewiß, daß durch diesen Punkt b. eine Rechtsunsicherheit herbeigeführt werden würde, welche ich in unserem Vaterlande nicht wünsche. Wenn einer der Vorred ner geäußert hat, es sei wohl möglich, daß auch ein Unschul diger durch diese Bestimmung getroffen werden könnte: nun, meineHerren, so muß ich bekennen, wenn ich das Gefühl in der Brust trüge, daß ein Unschuldiger durch eine undeutliche Fas sung des Gesetzes getroffen werden könnte, so würde ich meine Zustimmung zu einem solchen Gesetze nimmermehr geben. Wenn er weiter äußerte, das ganze Gesetz sei so zu betrachten wie eine Buße, so gebe ich zu, Buße müssen wir Alle thun, aber wenigstens darf nicht dem Unschuldigen durch ein Gesetz Buße auferlegt werden. Prinz Johann: Nur wenige Worte will ich mir über einige Bemerkungen, welche geäußert worden sind, erlauben. Zunächst wurden von mehreren Rednern Gründe für den Wegfall der Bestimmung unter b. aus den Zeiten der nun mehr seligen Censur und der ebenfalls seligen Preßverordnung vom 3, Juni entnommen; nun, ich muß bemerken, daß diese Zeiten vorüber sind, und daß dieses Gesetz nicht in den Hän den der Polizei, sondern in den Händen der Justizbehörden ist; dies scheint mir doch ein großer Unterschied zu sein. Es hat der letzte geehrte Sprecher zunächst eingeräumt, daß nur die Wahl offen stände zwischen dem Artikel 94 des Criminal-. gesetzbuchs und der vorliegenden Bestimmung, und er gibt dem Artikel 94 den Vorzug, indem er darin einen größeren Schutz findet. Obgleich er nun gesagt hat: «xswpia sput oäiosL, so will ich doch gegen diese Aeußerung das Beispiel von dem Leitartikel anführen, welches cr gegen die Bestim mung des Artikel 5 unter b. des vorliegenden Gesetzentwurfes vorführte. Ich würde die Aeußerung, welche er anführte, allerdings für eine aufreizende halten, denn es liegt darin die Insinuation, daß die Negierung sich nicht an die Verfassung halte; ich halte sie aber nicht durch den jetzigen Artikel 5 des Gesetzentwurfs getroffen, denn sie legt der Negierung nicht Beweggründe und Absichten unter und legt ihr auch nicht haffenswerthe und verachtenswerthe Eigenschaften bei, wie dies doch nach Artikel 5 des Gesetzentwurfes der Fall sein Muß, wenn die Aeußerung strafbar sein soll. Ich glaube da her, daß dieser Artikel 5 eine größere Sicherheit gewährt, als Artikel 94 des Eriminalgesetzbuchs, denn dieser Artikel zeich net bestimmte Grenzen vor, und es kann sich Jedermann vor Strafe hüten, wenn er diese Grenzen innehalt? In dieser 34*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder