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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Beziehung glaube ich als» gerade, daß dieser Artikel 5 sich zur Annahme empfiehlt. v. Schönberg-Bibran: Wenn sich Se. Königliche Hoheit auf ein Beispiel berufen hat, welches ich angeführt habe, so scheint mir dadurch meine Ansicht nicht widerlegt zu sein. Eine aufreizende Aeußerung im Allgemeinen kann man nicht eine Anführung nennen, die in Wahrheit beruht, denn dann müßte die Wahrheit an sich eine Aufreizung sein. Ich führte ausdrücklich an, daß ich den Fall annehme, daß eim solches Anführen in Wahrheit begründet wäre.' Sehr leicht könnte man aber dem Verfasser eines solchen Artikels nach der Bestimmung unter b. die Absicht oder den Beweggrund, unterlegen, er habe dadurch die Regierung eines Verbrechens zeihen wollen. v. Welck: Meine Herren! Ich sehe vollkommen ein, daß es zwecklos und unmöglich sein würde, hier durch Anführun gen von einzelnen Beispielen ein näheres Licht über den Sinn dieses vielangefochtenen Satzes zu verbreiten ; indeß muß ich doch um die Erlaubniß bitten, ein Beispiel anzuführen, wel ches sich auf eine Aeußerung des Herrn Commissars bezieht, auf die, wie mir scheint, das allervorzüglichste Gewicht in dieser Angelegenheit zu legen ist. Er machte uns nämlich aufmerksam auf die beiden Worte: „Beweggründe oder Ab sichten," und bemerkte, daß es durchaus erforderlich sei, daß Jemandem ausdrücklich derartige Beweggründe oder Absichten untergelegt worden seien, wenn eine Bestrafung deshalb ein treten solle. Ich denke mir also z. B., wenn Jemand sagte: der Und der Ministerialvorstand hat eine gewisse Maaßregel ergriffen, weil er auf diese Art auf friedlichem Wege nach und nach die Republik einführen will, so bin ich überzeugt- daß eine solcheAeußerung unter Artikels fallen wird und strafbar ist; wenn er aber sagt: die und die Maaßregel ist von der Re gierung getroffen worden, es ist aber wohl zu befürchten, daß nach und nach auf diesem Wege die Verfassung in eine repu blikanische verwandelt werden kann, so glaube ich, daß er nicht strafbar ist. Es muß also durchaus Jemand direkt und aus drücklich einer Absicht beschuldigt werden, welche Haß oder Verachtung gegen seine Person zu erregen geeignet ist. Meine Herren! Wir haben uns bisher hier für alle Bestim mungen dieses Gesetzes erklärt, und ich glaube, wohl haupt sächlich aus der vollkommen begründeten Ueberzeugung, daß den vielfach wahrzunehmenden Ueberschreitungen einer radi kalen und gemeinen Presse durch ein strenges Strafgesetz Ein halt geschehe; allein ich wünsche eben so wenig, daß in der streng konservativen Presse Verdächtigungen und Verleum dungen ausgesprochen werden, und bin vollkommen über zeugt, daß der gute Zweck der konservativen Presse auch ohne solche Ueberschreitungen erreicht werden kann. Aus diesem Grunde habe ich kein Bedenken getragen, für den Satz b., wie er in der Gesetzvorlage enthalten ist, zu stimmen. v. Großmann: Der Gegenstand, wovon hier die Rede ist, ist unstreitig einer der zartesten und delikatesten, welchen' es geben kann; dennoch kann ich erklären, daß alles das, was zur Vertheidigung des Entwurfes Artikel 5 unter b. gesagt worden ist, mich noch nicht hat von der Meinung, daß hier ein gefährlicher Grundsatz aufgestellt wird, abbringen können. Einmal hat derHerrRegierungscommissar selbst zugestanden- daß drei Artikel des Criminalgesetzbuches hier eigentlich in concentrirter Kraft zusammengefaßt würden. Nun, sind diese drei Artikel hier zusammengefaßt, so bedarf es ja einer solchen Bestimmung gar nicht, so hat man ja in jenen Artikeln Mittel genug, um alle Aeußerungen, welche etwa unter diese Rubrik k. gehörten, zu treffen. Dazu kommt, daß er selbst gesagt hat, das Notwendige und das Mögliche sei sehr schwer von einander zu unterscheiden; ich rücke in die Mitte von beiden noch das Wahrscheinliche. Wo soll da der Richter Herkom men, der die richtige Linie trifft? Ferner ist gesagt worden, man wosse den Mißbrauch treffen. Das ist recht gut, aber hier wird der rechte Gebrauch zugleich mit bedroht, mit dem Unkraut zugleich der Waizen ausgerottet. Die freie Presse ist unstreitig als Sicherheitsventil, welches mancher Mißstim mung im Volke einen Ausweg bahnen könnte, für die Regie rung selbst von allerhöchstem Interesse. Faßt man die Praxis, welche in Aussicht steht, ins Auge, so wird diese Bestimmung ihrer großen Allgemeinheit wegen von verschiedenen Richtern auf die verschiedenste Weise aufgefaßt werden; der eine wird sie sehr streng, der andere sehr lax nehmen. Wir werden also ganz entgegengesetzte Aussprüche der Gerichte zu erwarten haben: kurz, es wird eine Rechtsunsicherheit rm Lande ent stehen. Tendenzprocesse, wie hierdurch doch eigentlich her vorgerufen werden, sind ohnehin höchst bedenklich, weil sie demRichter oder der Regierung eineUntrüglichkeit vindiciren, die beiden durchaus nicht zusteht. Eine Regierung, die ein gutes Gewissen hat, kann auch einen Tadel, und wenn er auch nicht immer ganz angemessen wäre , wohl über sich erge hen lassen. Wir wissen, wie es in dieser Beziehung in Eng land und in andern Ländern geht, und wir haben ja auch ähnliche Beispiele bei uns gesehen. Es sind gar viele Be hörden in den letzten Jahren bei uns getadelt worden. Nie mand hat ihnen geholfen, sie haben sich tadelfrei halten müs sen , und so sind sie sicher durchgekommen. Endlich will ich noch darauf aufmerksam machen, durch diese Bestimmung wird auch die Redefreiheit in der Kammer bedroht, und es könnten in Folge dieser Paragraphe auch eben so gut Mit glieder in der Kammer wegen einzelner Aeußerungen in An spruch genommen werden. Dieser Artikel erinnert mich gar zu sehr an die bekannte Erscheinung in der römischen Provin zialverwaltung, wo irgend eine Stadt oder Provinz, die eine Beschwerde gegen den Proconful erheben wollte, erst den Proconsul um Erlaubniß bitten mußte, eine Gesandtschaft nach Rom schicken zu dürfen. Ich gestehe, wenn die Behör den Schutz haben gegen Injurien durch das Criminalgesetz, so glaube ich, bedürfen sie keines weiteren Schutzes Hinsicht-
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