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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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von der Ansicht aus, baß, wenn man einmal, gleichviel ob aus Rechtsgründen oder Billigkeitsrücksichten, annimmt, die Leute sollen ihre Forderung erhalten, man dann nicht darauf Rück sicht nehmen darf, wie groß der Fonds noch ist; denn es würde das eine bedeutende Imparität gegen die sein, die zuletzt kom men. Uebrigens ist es als ziemlich gewiß anzusehen, daß der Fonds nicht allein ausreicht, sondern nicht einmal erschöpft werden wird, und also ist auch dieser Antrag vollkommen un bedenklich. Zweitens wird beantragt: „rücksichtlich der übrigen Punkte die Petitionen auf sich beruhen zu lassen", und endlich drittens: „den in der Petition Johann Gottlieb Böhmer's aus Dittelsdorf erwähnten Punkt, daß nach dem Ausmarsche aus Torgau im Monat Mai 1813 bis zur Leipziger Schlacht mit Ausnahme des Feldlagers bei Görlitz nur dreimal eine fünftägige Löhnung ausgezahlt worden sei, der hohen Staats regierung zur Erörterung und nach Befinden zur Berücksich tigung zu empfehlen." Die Deputation will also die Petition nicht blind zur Berücksichtigung empfehlen, sondern es ver steht sich von selbst, die hohe Staatsregierung wird Erörte rungen anstellen, und sollte sie finden, daß die Leute Recht hätten, so wird wahrscheinlich die Kammer mit der Deputation darin einverstanden sein, daß dann auch das Erforderliche ge währt werden muß. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Je mand das Wort wünscht, um über den soeben vorgetragenen Bericht zu sprechen. v. Nostitz-Wallwitz: Die geehrte Kammer braucht sich nicht darüber zu beunruhigen, daß wir je in die Lage kom men können, deshalb ein neues Postulat stellen zu müssen; denn was diese gewesenen Soldaten nur irgend zu fordern haben, wird sich auf eine höchst unbedeutende Summe belau fen, wie schon die geehrte Deputation bemerkt hat; und dann muß ich hoffen, wie auch die Kammer erwarten wird, daß die Grundsätze stets beobachtet werden, wonach ein Soldat, der seine Fahne verlassen hat oder in Gefangenschaft gerathen ist, nach unfern reglementsmäßigen Bestimmungen nicht auf eine Löhnungsforderung Anspruch machen darf. Es ist kein Gegen stand, der seit dem Jahre 1815 von dem Kriegsministerium so großmüthig behandelt worden ist, als wie gerade diese Ange legenheit, und wo nur irgend ein scheinbares Recht dafür vor lag, daß Jemand hier eine Forderung haben könnte, so hat er sie auch bekommen. Es haben Hunderte, ja vielleicht Tausende viel mehr bekommen, als sie eigentlich zu fordern gehabt haben. Bemerken muß ich noch insbesondere, daß diese Petitionen hauptsächlich nur von solchen sogenannten Schreibern her rühren, die von Dorf zu Dorf ziehen und gegen eine bestimmte Belohnung sich mit der Verfertigung dieser Petitionen befassen. v. Schönberg-Bibran: Esistzuwünschen, daß nach dem, was Herr v. Nostitz ausgesprochen hat, der königl. Herr Commissar der Kammer eine Mittheilung über die Grundsätze machen möchte, welche das Kriegsministerium bei der Aus zahlung solcher rückständigen Löhnungen beobachtet. Regierungscommlssar v. Zeschau: Nach Eingang her Petitionen, worin solche Ansprüche erhoben werden, verlangt das Kriegsministerium, daß die Leute sich darüber ausweisen, bei welcher Truppengattung sie gestanden haben, ob in Löh nung oder in Bekleidungsgeldern ihre Förderung besteht, und ob sie in der Zeit, wo sie solche Ansprüche gehabt zu haben glauben, commandirt oder in einem Feldhospitale gewesen sind. Das wird genau geprüft, und findet es sich in Wahr heit, daß der Mann einen Anspruch hat, so wird, wenn der Anspruch aus der russischen Compagnie herrührt und der Mann nicht in Gefangenschaft gewesen ist, das Geld Jedem ausgezahlt. Dagegen werden die Leute, wie schon der ge ehrte Herr Referent bemerkt hat, welche aus dem französischen Feldzuge her Ansprüche zu haben glauben, nicht berücksich tigt, indem diesen ein königl. Rescript entgegensteht. Eben so wenig finden die Ansprüche Berücksichtigung, die, wie ich auch schon erwähnt habe, aus der russischen Gefangenschaft herrühren. Es ist dem Kriegsministerium zu jeder Zeit eine große Freude gewesen, eine Schuld an einen alten Soldaten abzutragen, es hat aber nie die Verpflichtung aus den Augen gesetzt, die erhobenen Ansprüche genau zu prüfen und sie nur dann zu gewähren, wenn der Befund die Richtigkeit der For derung ergeben hat. v. Egidy: Daß die fragliche Angelegenheit einmal rein ausgewaschen werde, das ist allerdings höchst wünschenswerth. Ich kann Ihnen versichern, daß auch dieser Punkt in der un glücklichen Epoche der Jahre 1848 und 1849 sehr häufig zum Vorwand der Aufregung und Wühlung gedient hat. In meiner amtlichen Stellung bin ich wiederholt veranlaßt wor den, theils von unten, theils von oben herab, über diese Ange legenheit meine Wirksamkeit zu verbreiten. Es ist dabei nichts unterlassen und übersehen worden, um den vermeint lichen Ansprüchen, wie es nur einigermaaßen gerechtfertigt erschien, zu willfahren. Die Zudringlichkeit, mit der aber diese Ansprüche auftauchen, ist aber kaum zu beschreiben, und ich muß bezeugen, was der Herr Staatsminister v. Nostitz vorhin äußerte, daß man es förmlich fabrikmäßig betrieb, und daß es Leute gab, ja vielleicht noch giebt, die es sich zur Aufgabe machten, den alten Soldaten geradezu weiß zu machen, es liege noch ein horribler Fonds in den Händen des Kriegsministeriums, der von dergleichen Rückständen gebil det wäre, und der zu ganz anderen Zwecken verwendet werde, als wie er seiner Natur nach verwendet werden müsse, nämlich zur Befriedigung solcher rückständiger Ansprüche. So sehr es in meinen Wünschen liegt, diese Sache zur größ ten Publicität gebracht und die Leute theils belehrt, theils veranlaßt zu sehen, sich zu melden, wenn sie wirklich noch An-- sprüche haben sollten, und so sehr ich deshalb auch gewünscht hätte, daß die frühere Idee, durch eine nochmalige Proclama- tion die Leute präklusivisch aufzufordern, ihr vermeintliches Recht zu suchen und zu verlangen, wieder aufgenommew würde, so stehe ich hiervon doch ab und glaube, der Zweck iss hinlänglich erreicht, wenn die Erklärungen des Herrn Refe»
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