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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ben diese Angelegenheit nicht zur Erledigung gebracht, denn es findet sich in den Acten von keiner Seite irgend ein Bericht vor. Diesen beiden Cavillereigerechtsamebesttzern schließt sich in der jetzigen Eingabe ein dritter Besitzer, nämlich der in Zschopau an, und sie richten an die Ständeversammlung das Gesuch, daß sie nunmehr die baldige Vorlegung eines diesfall- sigen Gesetzes in Erinnerung bringen möchte. Die zweite Kammer hat auf den Antrag ihrer Deputation, diese Petition zur Kenntnißnahme und Berücksichtigung an die Staatsre gierung gelangen zu lassen, diesen Antrag auch einstimmig angenommen, nachdem der Herr Staatsminister des Innern auf eine diesfallsige Anfrage erklärt hatte,, daß vielleicht bei dem nächsten Landtage das gewünschte Gesetz den Ständen werde vorgelegt werden. Ihre Deputation empfiehlt den Beitritt zu dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer; indeß sie hat den Wunsch, daß, insofern der Ausdruck „Berücksichti gung" gebraucht worden ist, diesem blos eine formelle Bedeu tung gegeben werde, so daß also die Deputation Ihnen nicht empfehlen kann, in dem Worte „Berücksichtigung" eine Be fürwortung in materieller Beziehung zu finden. Das habe ich geglaubt noch hinzufügen zu müssen, um den Ausdruck „Berücksichtigung" zu erläutern. Also die Deputation empfiehlt Ihnen, deM Beschlüsse der jenseitigen Kammer bek- zutreten, die Petition zur Kenntnißnahme und Berücksichti gung an hie Staatsregierung gelangen zu lassen. Präsident».Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über den soeben vorgetragenen Bericht Jemand zu sprechen wünscht. . v. Posern: Die Regulirung der Cavillereigerechtsame scheint eine dringende Nothwendigkeit zu sein, weil man sonst gegen die Besitzer von derartigen Gerechtsamen offenbar un gerecht sein würde, die allerdings in neuerer Zeit viel verloren haben, und denen beinahe kein Verdienst mehr zugeht. Sie scheint aber auch eine Nothwendigkeit aus polizeilichen Rück sichten , denn wenn diese Cavillereibesitzer alle ihre nutzbrin genden Rechte verlieren, so werden wir in Zeiten der Noth- z. B. bei Viehseuchen, Niemanden hüben, der sich mit derglei chen gefallenem Viehe beschäftigt, das Vieh wegschafft, ver brennt oder begräbt, und es würde eine große Nvth'entstehen. Ich glaube daher, .aus beiden Rücksichten ist es dringend zu wünschen, daß ein dergleichen Gesetz, welches diese Verhält nisse regulirt, nun endlich bald kömmt. Ich erinnere hierbei auch noch daran, daß in den Erblanden alte Gesetze vorhanden sind, die über diese Verhältnisse noch einigen Anhalt geben können, daß aber, in der Lberlaufltz; soviel ich wenigstens weiß, kein allgemeines Gesetz.darüber besteht, wodurch 'die Ungewißheit hierüber und der Wirrwarr hier um so größer geworden ist. . > , > Gesetzgebung ihren Beschwerden überhaupt abgeholfen wer den kann. Früher scheute sich Jeder, mit dem Abdecken des gefallenen Viehes sich zu befassen, weil es für ein unehrliches Gewerbe angesehen wurde, in der neuern Zeit ist diese Ansicht aber geschwunden. Viele Besitzer des gefallenen Viehes be sorgen das Abdecken entweder selbst, oder lassen es, wie das sehr häufig geschieht, durch ihre Dienstboten besorgen, und die natürliche Folge davon ist die , daß die Cavillereigerecht- samebesitzer nur selten dazu gelangen, gefallenes Vieh zu er halten, von dem sie Nutzungen ziehen können. Sie haben zwar noch fortwährend das Recht, zu verbieten, daß ein Anderer, welcher die Cavillereigerechtsame nicht hat, das Abdecken des gefallenen Viehes ge werb mäßig, also gegen Bezahlung, betreibe; dagegen hat den Besitzern des gefallenen Viehes dies selbst oder durch ihre Dienstboten zu thun nicht gewehrt werden können, und ich glaube kaum, daß aufdem Wege der Gesetzgebung hieran etwas wird geändert werden können. Die Beeinträchtigung, , welche die Besitzer der Cavillerei in den früher bezogenen Nutzungen erlitten haben, liegt in den veränderten Zeitansichten, wogegen die Gesetz gebung nichts machen wird. Ich bin daher nicht dagegen, daß man der Regierung die Petition zur weitern Erwägung und nach Befinden weiterer Berücksichtigung zustelle, aber daß die Sache im Wege der Gesetzgebung erledigt werden könnte, möchteich bezweifeln.- v. E gidy: Ich muß mich im Sinne des Herrn v. Posern aussprechen. Jch^glgübe- es giebt in dieser Angelegenheit allerdings, und üamentlich was den polizeilichen Passus da bei belangt, recht sehr viel zu regeln, und aus dieser Rücksicht wünsche ich, daß die' Regierung die Sache'ehebaldigsttn die Hand nehme und, dem jetzigen Gebühren entgegen,' ein ge setzliches Fundament errichte. Jetzt herrschten der fraglichen Angelegenheit vollständige Willkür'/ich'halte es aber vom praktischen Gesichtspunktx aus von großer Wichtigkeit/daß bestimmte Normen darüber gegeben und Ordnung'in die Süche gebracht werde: . . ' ' - . v. Posern: Mir scheint, daß das jetzige Verfahren, der jetzige Zustand , unmöglich fortbestehen, kann. Wenn bei einer ansteckenden Seuche ein Stück Vieh fallt, so wird der betreffende! Cavillereigerechtsamebesitzer gezwungen, er muß das, gefallene Stück abholen;, wtN.n..ein Mer. Hund herumläuft,, so wird, er ebenfalls gezPuygen^ also, nur,, w» es unangenehm ist,- an,das Werk zu gehen oder das gefal lene Vieh abzudecken, da, holt, da braucht man ihn, aber seine ganzen Vprtheile bestrebt-map sich ihm zu entziehen- - Präsident v. Schönfels: Wenn Nieittand weiter zu sprechen wünscht, sö schließe ich die Debatte und ertheile dem Regierungsrath v/Zeh men: Daß die Besitzer der Cavillereigerechtsame in der neuern Zeit sehr bedeutend ver loren haben , ist ziemlich allgemein bekannt und nicht zu be zweifeln; ! I. K. (4. Abonnement.) Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Viceprasident G o tt sch a ld:, Denn,pon. einer Seite behauptet' worden ist, daß auf dem Wege der Gesetz- ' k HsvtNttU/ HU k UUj vkttl dagegen möchte ich bezweifeln, ob im Wege der I gebung den Beschwerdender Cavillereigerechtsamebesitzer ,nicht — > . .. , .
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