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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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AM die ganz einfache Frage: was ist recht, was ist unrecht? Was muß geschehen, um dem Rechte zu genügen? Vortheile erlangen die Rittergutsbesitzer dadurch nicht, und sie sollen sie auch gar nicht erlangen; wenn man aber dem Rechte Genüge leistet, daß daraus schädliche, giftige Folgen entstehen, ist gar nicht möglich. Das Recht kann immer nur gute Folgen haben. Wenn ich dabei den allerdings in jetziger Zeit etwas kühn klingenden Satz ausgesprochen habe: das Einfachste sei, aus dieser Sache herauszukommen, wenn man das wegge nommene Recht wieder herstellte, den Verletzten das wieder gebe, was man ihnen genommen habe, nun so habe ich dabei zwei Ansichten gehabt. Erstlich enthält meine Meinung die einfachste Lösung einer einfachen Rechtsfrage, zweitens wird es sich zeigen, wenn man in die Sache tiefer eingeht, daß sie auch die practischste und ausführbarste ist, weil es ganz natür lich ist, daß nun und nimmermehr jeder einzelne Grundstücks besitzer auf seinem Grund und Boden die Jagd selbst aus üben könne. Daß ein Besitzer von einem Acker oder von vier Ackern die Jagd selbst ausüben könne, das ist eine reine Chimäre, das ist schon aus polizeilichen Gründen rein un möglich. Es wird durch Polizeigesetze, deren wir in den näch sten Tagen eines zu sehen bekommen werden, allemal bestimmt werden müssen, daß die Jagd nur in einem gewissen größeren Umfange ausgeübt werde, seien es nun 150 Aecker, wie jetzt, oder noch ryehr; daß aber ein Jeder auf seinem eigenen Grund und Boden die Jagd ausüben könne, das ist unausführbar und unmöglich. Jeder Pachter übt ja aber die Jagd auch auf fremdem Grund und Boden aus. Wenn man also meint, Laß durch diese Ausübung fremdes Recht beeinträchtigt werde, so dürfte man auch keine Jagd verpachten und nicht durch rin polizeiliches Gesetz vorschreiben, daß die Jagd nur in größeren Bezirken ausgeübt werden dürfe. Das Zurückgeben Ler Jagd an die früher Berechtigten ist daher auch deshalb Las Einfachste, weil die neuen Jagdberechtigten, denen man die Jagd zugewendet hat, das Recht unmittelbar nun und nimmermehr werden ausüben können. Es kann nur durch Verpachtung geschehen. Wenn ich vorhin diesen Satz ausge sprochen habe, so habe ich vergessen hiNzuzufügen, daß die Zurückgabe der Jagd durchaus nicht ausschließt, daß man nicht ein genaues, streng gerechtes Jagdpokkzeigesetz gebe, welches den Jagdberechtigten verhindert, dem fremden Grund And Boden irgend einen Schaden zuzufügen, eine Sache, die sich eigentlich schon von selbst versteht; denn wenn ich Zagdberechtigter bin, darf ich natürlich fremde Früchte, frem den Grund und Boden nicht beschädigen. Das ist schon jetzt mattes Recht, kann aber auch noch durch ein Jagdpolizeigesetz vvrgeschn'eben werden. Wir haben aus dem Munde des Herrn Staatsministers ge hört, daß es der ernste Wille der Regierung sei, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen, soweit es nur irgend möglich ist, und daß es ihre feste Absicht ist, unsere Verhältnisse auf den Nechtsboden wieder zurückzuführen und dadurch zugleich am allerbesten das gestörte und verwirrte Rechtsgefühl wieder herzustellen und zu befestigen. Nach dieser Erklärung des Herrn Staatsministers brauche ich Sie, meine Herren, nicht mehr mit einem längern Vorträge zu ermüden, den zu hal ten ich allerdings die Absicht harte, und bei dem ich nicht nur meine eigeneUeberzeugung von dem schreienden Unrecht, wel ches durch die Entziehung derJagd geschehen ist, aussprechcn, sondern auch auf die Ansichten recurriren wollte, die in Be zug auf denselben Gegenstand beim Landtag 1848 in gewiß sehr beachtenswerther -Weise, sogar in der zweiten Kammer und von Männern ausgesprochen wurden, auf deren Urtheil damals ein sehr großes Gewicht gelegt wurde. Ich will nur namentlich den damaligen Abg. Tzschirner nennen, und von Seiten der hohen Staatsregierung die Herren Staatsminister Georgi und Oberländer, welche mit den schlagendsten Wor ten eine Entschädigungsleistung für den Wegfall der Jagd für ein unabwcisliches Bedürfniß erklärten, die es offen eine widerrechtliche Entziehung von Privatrechten, ^»„Hohn sprechen alles Rechts" nannten, wenn man die Jagdgerechr- same ohne Entschädigung wegnehmen wolle. Die Landtags mitthelungen der zweiten Kammer von 1848 Seite 156 sig. 161, 163 geben wörtlich diese Reden, auf die ich, wie gesagt, nunmehr nicht weiter zurückzukommen brauche. Ebenso kann ich absehen von der Stellung eines besonder» Antrags, den ich mir gewissermaaßen als Vermittelungs antrag zu stellen Vorbehalten hatte. Nämlich ich erkenne es sehr gut an, das es Schwierigkeiten haben wird, sich über die Grundsätze der Entfchädigungsleiflung zu fassen, und daß damit leicht sehr wesentliche Opfer für die Staatskasse verbun den sein werden; denn in solchen Fällen, wo von dem Fiscus Jagden verkauft waren, die dann von der Regierung diesen Käufern wieder weggenommen und andern Leuten, ohne daß diese es nur irgendwie verlangt hatten, geschenkt wurden, in solchen Fällen scheint die vollständigste Entschädigung auch von dem Fiscus gewährt werden zu müssen. Ich wollte daher den Antrag stellen, daß in dem von unserer Deputation vor geschlagenen Anträge auch zugleich mit ausgesprochen werden möge, daß es zur Vermeidung derartiger Entschädigungs leistungen den zur Entschädigungsleistung Verpflichteten freigestellt werden möge, die durch die Grundrechte erlangte Jagdbefugniß an die rechtmäßigen srühcrn Inhaber wieder zurückzugeben." Es schien mir dies eben ein Auskunftsmittel zu sein, um denen, die am Ende auf das Geschenk, was ihnen aus Anderer Beutel gemacht worden ist, nicht so einen gro- ien Werth legen, nicht ansinnen zu müssen, eine Entschä digung dafür zu bezahlen. Sie würden es meiner Ueber- zeugungnach in vielen Fällen vorziehen, daS Jagdbefugniß Vorzüglich nachdem, wie leider nicht zu v. Welck: Ich glaube mich jn der Voraussetzung nicht zu tauschen, meine Herren, daß ebenso, wie bei mir, so auch bei dtp großen Mehrzahl der in diesem Saale Anwesen ¬ den die Erklärung des Herrn Staatsministers des Innern Ess wahre Freude und Beruhigung Hervorgerufen habe, zurückzugeben,
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