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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Uer allgemeiner Anträge, ausgeschlossen sei, bedarf kaum der Bemerkung. Bei einer solchen Alternative konnte sich aber die Depu tation um so weniger der gründlichen Erwägung der Frage .überhoben achten, ob sie der Kammer dieAnnahme des Gesetz entwurfs empfehlen könne. Zluch durch die in Aussicht ge stellte Revision desselben konnte sit sich dieser Pflicht nicht für entbunden halten, da sich jedenfalls durch das Jnslebentreten des Gesetzes Rechtsverhältnisse bilden werden, deren Wieder aufhebung, selbst wenn sich Manches in der Praxis nicht be währen sollte, nicht leicht zu ermöglichen sein würde. Von der andern Seite war hierbei ins Auge zu fassen, daß, wenn man einmal das Erscheinen des neuen Bergge setzes, sei es jetzt, sei es in der nächsten Zukunft, für wün- schenswerth erkannt hat, die Lnbloo-Annahme desselben bei nahe der einzige Weg sein dürfte, um zu diesem Ziele zu ge langen ; denn bei den vielen legislativen Arbeiten, welche den nächsten Landtagen bevorstehen, möchte kaum die Zeit zu spe- cieller Berathung eines so umfassenden Gesetzes übrig blei ben. Und bergen kann man sich nicht, daß gerade bei einem Gegenstand wie dieser die specielle Berathung in den Kam mern den geringsten Nutzen und die meisten Gefahren in Aussicht stellt, indem ein großer Theil derBestimmunben des Entwurfs so singulärer Natur sind, daß ihre Zweckmäßigkeit ohne specielle Kenntniß sich schwer beurtheilen läßt, jede aus dem Zusammenhang gerissene Abänderung aber bei einem Werk, welches so sehr in sich geschlossen und gleichsam aus einem Gusse ist, leicht die Harmornie des Ganzen stören könnte. Unter diesen Umständen wird die Lnbloo-Annahme des Entwurfs sich dann, aber auch nur dann, als rathsam darstellen, wenn g) abgesehen von einzelnen Ausstellungen das Gesetz «ine entschiedene Verbesserung des bisherigen Zustandes ver spricht, und b) demselben keine überwiegendenBedenken, namentlich in rechtlicher und finanzieller Hinsicht entgegenstehen. Von diesem Gesichtspunkte ist die Deputation bei Prü fung der Vorlage ausgegangen, bei der sie zwei mit dem Bergwesen vertraute Kammermitglieder, die Herren von Lüttichau und von Biedermann beigezogen hgt, und legt das gewonnene Resultat in Folgendem ihrer geehrten Kam mer vor. Die Eigentümlichkeiten des Bergrechts beruhen fast durchgängig auf dem Princip, „daß die unterirdischen Metallschätze nicht dem Eigenthümer der Oberfläche gehören, sondern un ter obrigkeitlicher Aufsicht von Jedem erhoben wer den können, der sich dazu erbietet." Ob man dabei in der Wirklichkeit von einem Eigenthum der Obrigkeit (des Bergherrn) an den Gegenständen des Bergbaues und einer Ueberlassung dieses Eigenthums an die Bergbautreibenden, oder von einem Gemeindeeigenthum, dessen Benutzung durch die obrigkeitliche Aufsicht geregelt wird, ausgegangen sei, ist hier nicht zu erörtern, genug, daß der Grundsatz allenthalben besteht, aus der Natur der Dinge fließt und zu Erreichung der national-öconomischen Zwecke des Bergbaues beinahe unentbehrlich ist. Aus diesem Grundsatz haben sich nun folgende Rechts institute entwickelt: 1) Die sogenannte Bergregalität oder das. Recht deS Landesherr» oder des Grundherrn, das Bergwerkseigenthunr an die darum Ansuchenden zu verleihen, seine Benutzung nach gewissen polizeilichen oder national-öconomischen Re geln zu leiten, seinen Wegfall beim Nichtgebrauch auszuspre chen und gewisse Abgaben von demselben zu erheben. 2) Die Freierklärung des Bergbaues- vermöge welcher Jedem, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, die Erwer bung und Benutzung des Bergwerkseigenthums nicht ver weigert werden kann. In diesem Punkte zeichnet sich nament lich das deutsche Bergrecht vortheilhaft vor dem französischen aus, nach welchem der Staat in jedem einzelnen Fall die Be dingungen bestimmen kann, unter denen er den Ansuchenden Concession zu Betreibung des. Bergbaues ertheilen will. 3) Ein obligatorisches Verhältniß der verschiedenen Berggebäude unter einander, vermöge dessen sie sich gegensei tig unter gewissen Bedingungen den Gebrauch ihrerAnlagen gestatten müssen Und aus welchem manche Rechte und Ver bindlichkeiten unter denselben entspringen. 4) Die Verbindlichkeit des Oberflächeneigenthümers, die zum Betrieb des Bergbaues nöthigen Raume den Berg bautreibenden gegen Entschädigung zu überlassen. Daß ohne eine solche der Bergbau nicht betrieben werden kann, liegt am Tage. Nächst diesem, aus dem obersten Grundsatz des Berg rechts fließenden Institute hat die Natur des Bergbaues als eines mehr oder weniger stets auf ungewissem Erfolg be ruhenden Gewerbes es mit sich gebracht, daß selten Capita- listen einen namhaften Theil ihres Vermögens in. denselben verwandt haben. Daher rst in demselben frühzeitig, ehe man sonst noch un dergleichen dachte, das Institut der Actienge- sellschaft unter dem NaMen der Gewerkschaft heimisch ge worden. Auch dieser Umstand hat manche Eigentümlichkeit des Bergrechts herbeigeführt. Gemeinschaftliche Anstalten benachbarter Berggebäude haben überdem'unter denselben den Reviervcrband hervorgerufen, der besonders in Sachsen durch die aus Beiträgen der Gruben gebildeten und nament lich zu Vorschüssen für Versuchsbaue an Einzelne aus ihm verwendeten Reviercassen eine große Wichtigkeit erlangr hat. Endlich hat die Vorsorge der Bergbehörden und die Beschwerlichkeit und Gefährlichkeit des Berufes der Bergar beiter mancherlei Einrichtungen zu Gunsten derselben, als die Feststellung der Löhne, die Bergmagazine, die Knappschafts- cassen ins Leben gerufen, welche andere Gewerbe zur Zeit noch entbehren. Namentlich hat durch die Verwaltung der Knappschastscassen unter Concurrenz der,Knappschaftsälte sten gewiffermaaßen ein corporatives.Element in den Knapp schaften selbst sich ausgebildet. Alle diese Institute sind gewiß ihrer Grundidee nach eben so zweckmäßig, als aus der Natur des Bergbaues ent springend; aber wie alle menschlichen Dinge haben sie im Laufe der Zeit manche Entartungen erlitten^ Falsche Anwen dung an sich richtiger PrincipieN, einseitiger Kastengeist und zufällig vorübergehende Verhältnisse mancherlei Art haben hierbei zusammengewirkt. Insbesondere ist ,a)das Bergrecht auf Verhältnisse angewendet worden, die blos accidentiell mit dem Bergbau zusammenhängen, als das Hüttenwesen, die Wasserversorgungsanstalten rc. d) die Wirksamkeit derBergbehörden, anstatt sich auf die
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