Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ligt habens dann wird es auch verwendet werden. Das sage ich auch, dqzu wollen wir .es guch verwillkgen, die Regierung soll es in Gottes Namen ganz verwenden.. Aber wogegen ich Mch gänzlich aussprechen muß, Pas ist,.di.e.Gehaltszulagen, -er Schullehrer, sei es nun nach dem Gesetzentwürfe, oder sei es nach dem Separatvotum, gesetzlich zu reguliren, und zwar aus dem ganz einfachen Grunde, weil, wenn wir sie einmalge- fetzlich aussprechen und normiren,.natürlich die Schullehrer, es mag kommen wie es wolle, ein jus guassllum daraufhaben, und wir dann nie wieder zurück können,. Hxnn wenn Sie auch im Gesetze , zehnmal.sagen: „Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen das ganze Einkommen von einem Kü chendienste mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer An spruch, di,e bei untadelhafter Aufführung durch ihre Leistungen rm Amte vollständig befriedigen" (§. 2),. so werden doch die Lehrer nach 10,15 Zähren kommen und sagen: ich bitte Mir rneine Zulage aus, und ebenso werden sie nach -em Separat votum, wenn, sie in das betreffende Dkenstalter rücken, eine Zulage verlangen und sagen,: ich habe, ein Recht darauf, Man kann wohl sagen: „bei mntadelhaster Aufführung," nun ja, aber das sind äußerst schwankende Begriffe.. Eben so wenig kann der Vorschlag des Separalvotums'diesem.Uebel- stande Vorbeugen, wenn dasselbe sagt, die Schullehrer müßten sich den gesetzlichen Bedingungen unterwerfen. Nun, das wissen, sie wohl, daß wir alle Gehalte und Pensionen bei der Allgewalt unserer Gesetzgebung verändern können, es ver steht sich von selbst,^ daß das, was durch die Gesetzgebung ge schaffen ist, auch durch die Gesetzgebung wieder abgeänvert werden kann. Ich wünsche also nur, Laß, wenn wir der Regie rung das bewilligen, was sie verlangt, wir uns durch eine gesetzliche Norm nicht präjudiciren, daß wir uns die Hände nicht noch mehr binden, als es schon geschehen. Nicht die Unübersetzbarkeit der verlangten Summe oder damit zu er höhenden Gehalte hält mich ab; denn warum sollte man das nicht übersehen können, da die Berechnungen des Herrn Re- gierungscommissars und derGesetzbeilage so genauund über sichtlich zu sein scheinen? Ein anderer Grund, welcher mich abhält, für das Gesetz zu stimmen, ist eben das Communal- princip. Ich wünschte nicht, daß man die Gemeinden von der Verbindlichkeit, ihren Schullehrern etwas zuzulegen, be freien möge, ich wünsche aber auch nicht, daß man die Gehalts erhöhungsverbindlichkeit durch das Gesetz ausspreche, ich wünsche nicht, daß man die Abneigung der Gemeinden gegen das Schulwesen und gegen die Schullehrer noch vermehre, das würde gefährlich sein. Allein wenn man eben gesetzlich gar nichts ausspricht, behält man den Vortheil, daß man gut gesinnte und vermögende Gemeinden im Wege der Verhand lung zu einer Erhöhung disponiren kann, aber man wolle sie nicht zwingen, und das scheint mir immer der praktischste und beste Weg. Wenn die Frage aufgestellt worden ist: wie soll mandie Gemeinden zwingen ? Za, darauf antworte ich: zwin- gen soll man sie eben garnkcht. Was sie geben sollen, ist durch das Gesetz bereits bestimmt, und was noch fehlt, um den Gehalt der Schullehrer auskömmlich zu machen, soll der Staat geben, wenn es die Gemeinde nichtgeben will, und sh wenig die Regierung in Amerika die Gemeinden zwingt, ihre Pfarrer.und Schullehrer zu besolden, sondern es ihrem religiösen und' BMgkeitsgefühle und Gerechtigkeitsgefühle überläßt, so soll man es den Gemeinden überlasten, mehr zu geben, als.'was Wetzlich ist. Ich komme.endlich noch zu dem Einwande wegen der, Willkür, die von Seiten der Staatsregierung zu besorgen wäre, wenn man die Bewilli gung -der Zulagen ganz in ihre Hand-legte. Nun, natürlich muß , hier .ein gewisses Ermessen eintreten, aber eben nur nach Perdienst, nach Würdigkeit,-nach Bedürfniß und nach Rück sichten, die. vielleicht die Wohlfeilheit oder Theuerung des Wohnorts an die Hand geben. Ich wünsche eben bei dieser Angelegenheit eine, sogenannte guZtiM chstribntivs; ich will nicht, daß das Gesetz blos einSchablonenwerk werde und dis Whalte ein für allemal fest-,ausgesprochen werden, und der Schullehrerohne alles Verdienst ein unveränderliches Recht darauf hat. Das sind die Gründe, welche mich zwar für die Bewilligung vollkommen geneigt, machen, aber nicht für den Buchstaben des Gesetzes, und das ist der Grund, warum ich nicht zur Zeit gegen dieses Gesetz oder die §§. lund 2 stimme, sondern gegen alle Vorschriften stimmen werde, die zu bindend sind, glles Ermessen und Beschließen nach Zweck mäßigkeit und Bedürfniß. auszufchließen. v. Großmann: Ich bitte ums Wort zur Wider legung. Ich würde esgarnicht für möglich halten, miß verstanden worden zu sein , wenn ich nicht aus den Worten des Herrn Kammerherrn v. Friesen es ausdrücklich vernom men hätte. Zch soll gesagt Haben, durch -das Schulgesetz wäre es seit ,1835 nicht besser geworden? Das ist Mir nie ein gefallen. Ich habe gesagt: „sage man nicht, es sei nicht besser geworden"; mit diesem Ausdrucke: „sage man nicht" führe ich doch offenbar eine fremde Meinung an, und es ist damit keine andere gemeint, wenn ich es offen sagen soll, als die des Abg. Heyn in der zweiten Kammer, der sich darüber ausführlich erklärt hat. Es steht ungefähr Sekte 1678 oder 1680 in den Mittheilungen der zweiten Kammer. Auch habe ich ja diese Behauptung ausdrücklich bestritten und zu wider legen gesucht. Also hier bin ich vollkommen mißverstanden worden. Wenn aber der Herr Kammerherr v. Friesen dem Gesetze, dem er selbst, wie er sagt, in der zweiten Kammer als Accoucheur gedient hat, (Heiterkeit) jetzt selbst die Wohlthätigkeit abspricht, so muß ich ihn doch er innern an eine frühere Aeußerung. Ich glaube, es war auf dem Landtage von 1843 oder spätestens 1845, wo er die wohl- thätigenWirkungen,welchedieses Schulgesetz für die Lehrer gehabt habe, so sehr rühmte, daß ich ihm entgegentrat und sagte, das Schulwesen habe dadurch gewonnen, die Schul lehrer aber hätten daher verloren, denn es waren namentlich durch die veränderte Stellung der Schullehrer vermittelst des Fixums den Gemeinden gegenüber so ungeheuere Reste er-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder