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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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auszugleichen, die aus der Annahme der Paragraphe hervor zugehen scheint; allein ich muß noch etwas weiter gehen und mich überhaupt gegen den Vorschlag der geehrten Deputation in dieser Beziehung aussprechen. Es ist nach der Berathung in der Deputation und nach dem Erscheinen des Berichtes die Staatsregierung nochmals mit sich zu Nathe gegangen, ob sie sich vielleicht in dieser Beziehung dem Deputationsgutachten anschließen könnte. Ich werde mir jedoch erlauben, die Gründe kurz vorzutragen, welche die Staatsregkerung bewogen haben, bei ihrem Vorschläge stehen zu bleiben. Es kann die Frage aufgeworfen werden, wie man dazu kommt, überhaupt einen Durchschnittsgehalt bei der Berechnung anzunehmen. Das Natürlichste ist das, daß man den Dienstgehalt, den der Diener im letzten Jahre gehabt hat, zumGrunde legt. Nach dem letz ten Dienstgehalle ist die häusliche Einrichtung des Dieners getroffen, es ist daher billig, daß darnach auch dieBerechnung gemacht werde. Es würde also an sich kein Grund Vorgelegen haben, überhaupt von dieser Bestimmung abzugehen, wenn nicht von mancher Seite im Allgemeinen die Vermuthung ausgesprochen worden wäre, daß diese Bestimmung leicht in der Art gemißbraucht werden könnte, daß Jemand, der in der Lage ist, sich bald pensioniren zu lassen, und dies weiß, doch noch kurz vorher, ehe dieser Fall eintritt, eine mit einem Hähern Gehalte dotirce Stelle annimmt, um eine höhere Pension zu beziehen. Die Bestimmung, daß bei der Berechnung der Pension ein Durchschnitt des Gehaltes aus mehreren Jahren angenommen werden soll, hat daher nicht den Zweck, die Pension an sich niedriger zu machen, denn dafür sind andere genügende Bestimmungen getroffen, sondern sie hat den Zweck, jene Besorgniß auszuschließen. Diese wird aber voll ständig ausgeschlossen, wenn man einen dreijährigen Durch schnitt annimmt; denn der Fall wird gewiß nicht vorkommen, daß Jemand, der sich bald pensioniren lassen will, und wünscht nicht länger im Staatsdienste zu bleiben, nur um seine Pen sion etwas zu vergrößern, dann noch eine andere Stelle an nehmen sollte, wenn erweiß, daßernochdreiJahreimStaats- dienste bleiben müßte, um seine Absicht zu erreichen. Der Zweck wird also vollständig erreicht durch die Annahme eines dreijährigen Durchschnitts. Noch weiter zu gehen, ist nicht nothwendig, kann aber auch in einzelnen Fällen zu großen Härten führen. Es kann vorkommen, daß Jemand, der sich drei bis vier Jahre in einem höhern Gehalte befunden, alle seine Einrichtungen darnach getroffen hat, blos deshalb, weil er, was ihm vielleicht gerade zur Ehre gereicht, einen großen Sprung von einer geringen zu einer höher besoldeten Stelle gethan hat, weniger Pension bekommt, als Einer, der fünf bis sechs und mehr Jahre in der Stelle gewesen ist und den höhern Gehalt so lange genossen hat. Ich sehekeinen Grund für einen so langen Durchschnitt ein, namentlich da der eigentliche Zweck der Bestimmung durch den dreijährigen Durchschnitt vollständig erreicht wird. Ich möchte überhaupt die Ver muthung aussprechen, daß man in der zweiten Kammer auf diesen fünfjährigen Durchschnitt nur als Vermittelungsvor-- schlag gekommen ist, weil ein Lheil der Deputation noch viel weiter ging und zehn Jahre als Durchschnitt annahm. Es bildeten sich nämlich in der Deputation drei Meinungen; die erste nahm den Vorschlag der Staatsregierung an, die zweite einen zehnjährigen Durchschnitt und die dritte einen fünf jährigen Durchschnitt. Diese letztere Meinung ist in der zwei ten Kammer angenommen worden. Ich glaube mich bestimmt überzeugt halten zu dürfen, daß es auf die Staatscaffe nur einen sehr geringen Einfluß haben wird, ob man einen drei jährigen oder fünfjährigen Durchschnitt annimmt; aber in einzelnen Fällen kann der letztere doch den sehr hart treffen, der dadurch überhaupt getroffen wird. Ich muß mich daher dringend dafür verwenden, daß es bei der Regierungsvor lage in dieser Beziehung bleibe. v. Erdmannsdorf: Meine Herren! Es ist dies die Paragraphe, die mich eben bewegen würde, gegen das ganze Gesetz zu stimmen, dafern sie angenommen würde, und ich muß nochmals die hohe Kammer ersuchen, zu erwägen, welche Härte gegen die Staatsdiener darin liegt, wenn diese Para graphe mit der Scala angenommen würde. Gegen eine Er höhung der Berechnungszeit bin ich nicht; ja sogar da ich für die Staatsdiencr das Wort ergriffen habe, so würde ich nach der soeben vernommenen Aeußerung des Herrn Staats ministers mich für das Deputationsgutachten aussprechen können, nach welchem das Wort „drei" in „fünf" umgeändert werden soll. Ich kann mir den Fall allerdings denken, daß ein Staatsdiener im Interesse des Staates besser gethan hätte, er hätte sich quiesciren, als noch fünfJahre durchschleppenlas sen, umeinehöherePension zu erlangen; soweit, meineHerren, gehtmeineVerwendung für die Staatsdiener nicht. Ich muß Häher der Kammer anrathen, nehmen Sie den Vorschlag der Deputation mit fünf »Jahren an, aber werfen Sie die Scala ab. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu wünschen, ich würde also die Debatte über §. 2 für geschloffen erklären können und dem Herrn Referenten das Schlußwort geben. Referentv.Friesen: Es wäre also nur über die Be merkung wegen der drei oder fünf Jahre die Frage, und das Amendement Sr. Königliche Hoheit. Was die erste Frage anlangt, den Vorschlag wegen der drei oder fünfJahre, unter welchen nun zu wählen ist, so ist gar nicht zu verkennen, daß der Vorschlag auf einem gewissen Mißtrauen beruht und von einem solchen ausgegangen ist. Es ist aber nicht zu übersehen, daß man bei den Gegenmitteln, welche man gegen Mißbräuche wählt, oft sich selbst Schaden thut und das Nebel, welches man verhindern will, oft noch ärger macht. Im Ganzen also hat die Sache etwas Bedenkliches; auf der andern Seite iss aber auch nicht zu verkennen, daß das Mißtrauen ein ganz unbegründetes nicht ist. Denn oftmals hat man die Wahr-
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