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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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1) wegen Gotteslästerung, 2) wegen öffentlicher Herabsetzung der Religion, 3) wegen Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige, zum öffentlichen Aergerniß gereichende Handlun gen und Verbreitung unzüchtiger Schriften,Z 4) wegen ehrverletzender Handlungen oder Aeußerun- gen gegen das Staatsoberhaupt oder über dessen Negierungshandlungen zu einer Strafe vcrurtheilt worden ist. Die Deputation empfiehlt die unveränderte Annahme der §.3, so wie dieselbe auch in der zweiten Kammer erfolgt ist. Präsident v. Schö nfels: Ich habe zu erwarten, ob Je mand über tz. 3 zu sprechen wünscht. Es scheint dies nicht der Fall zu sein, ich werde daher sogleich zur Fragstellung über gehen. Die Deputation empfiehlt die unveränderte Annahme dieser 3. §,, und ich frage: ob die Kammer sich in dieser Beziehung mit der Deputation vereinigen wolle? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §- 4. Den §. 53 angeführten Entlassungsgründen werden noch folgende hinzugefügt: 1) wenn der Lehrer wegen Wuchers oder wegen eines Vergehens, welches in den Gesetzen alternativ mit Gesängniß- oder Geldstrafe bedroht ist, auch nur mit einer Geldstrafe belegt wird; - 2) wenn die wegen der §. 22 unter 1—6 und 9 des Civilstaatsdienergesetzes aufgeführten Verbrechen oder wegen eines andern Vergehens, welches den Ge setzen nach mit Zucht- oder Arbeitshaus oderGefäng- niß über sechs Monate zu bestrafen ist , eingeleitete Untersuchung aus Gnaden oder auf Antrag der zur Anzeige Berechtigten niedergeschlagen, oder, auch ohne daß die Einleitung der Untersuchung wegen solcher Verbrechen stattgefunden, Amnestie ertheilt wird; 3) wenn der Lehrer die Religionsübung nach dem Be kenntnisse, zu welchem er vermöge seines Amtes verpflichtet ist, auf grobe Weise vernachlässigt; 4) wenn der Lehrer schmähender Aeußerungen über die Verfassung, die Einrichtungen und Anordnungen, ingleichen über Behörden und Diener des Staates oder der Kirche sich schuldig gemacht hat; 5) wenn der Lehrer in Wechselhaft geräth; 6) in dem unter 2. ß.53 des Gesetzes vom 6. Juni 1835 erwähnten Falle auch dann, wenn das fleischliche Vergehen mit einer Criminalstrafe nicht bedroht, oder nur auf Antrag des verletzten Theils zur Cri- minaluntersuchung zu ziehen ist; 7) wenn der Lehrer sich durch unsittliches oder seinem Amte unangemessenes Betragen außer Stand ge setzt hat, dasselbe auf gedeihliche Weise zu ver walten. (Staatsmmister v. Beust tritt ein.) Zu 4 sagt der Bericht: sä §. 4. Die im Vergleich zu den Bestimmungen in ß. 53 des Ge setzes vom Jahre 1835 nicht unbedeutende Vermehrung der Entlassungsgründe erscheint der Deputation durch die bezüg lichen, theils auf die seit dem Jahre 1835 veränderte Crimi- nalgesetzgebung, theils auf die Erfahrungen der letztvergange nen Jahre gegründeten Regierungsmotive völlig gerecht fertigt; die zweite Kammer hat durch unveränderte Annahme dieser Paragraphe dieselbe Ueberzeugung bewährt, nur im vierten Satz der Paragraphe hat sie die Weglassung der Worte: „und Diener" beschlossen, und es dürfte auch der Beitritt zu diesem Be schluß anzuempfehlen sein, da allerdings Fälle vorkommen können, in denen es kaum zu rechtfertigen sein möchte, jedwede schmähende Aeußerung über Diener des Staates oder der Kirche als einzelne Personen sofort mit Dienstentlassung zu bestrafen. Auch die Herren Regierungscommissare haben sich mit dem Wegfall dieser Worte einverstanden erklärt. Präsident v. Schönfels: DieDiscussion bezüglich der §. 4 ist eröffnet. Bürgermeister Müller: Die Bestimmung im ersten Satze dieser Paragraphe enthält viel, unendlich viel und setzt wenig, sehr wenig voraus. Denn nach dem letzten Satze sub l kann ein Lehrer auch schon dann entlassen werden, wenn er sich selbst nur einer ganz geringfügigen Injurie gegen eine Privatperson schuldig gemacht hat; er kann nach dieser Be- stimmung auch schon dann entlassen werden, wenn er z. B. für einen Bewohner seines Ortes eine Schrift anfertigt, von der er nicht weiß, daß sie ein Jurist anfertigen muß, denn in diesem Falle verstößt er gegen Art. 267 des Criminalgesetz- buchs; er kann auch schon dann entlassen werden, wenn er z. B. mit einem Gewehre, ohne das Schloß abgeschraubt zu haben, über das Grundstück eines Andern geht; kurz, er kann, wenn er sich nur der geringsten Vergehen schuldig macht und mit einer Geldstrafe belegt wird, seines Dienstes entlassen werden. Es fällt mir, meine Herren, hiekbei un willkürlich das Gleichniß von „derElephantenarbeit und dem Zeisigfutter", und dann auch das Gleichniß vom „Engel in Menschengestalt" ein. Wenigstens wenn ich in mein eigenes Herz schaue, so muß ich gestehen, daß diese Bestimmung un endlich viel enthält und sehr viel von dem Lehrer fordert. Wie leicht im Leben vergißt man sich doch einmal, vielleicht gar nicht aus böser Absicht! Man wird mir freilich entgegnen: der Lehrer mußja nicht entlassen werden, er kann nur ent lassen werden. Aber auch schon diese Möglichkeit geht ziem lich weit. Mißverstehen Sie mich nicht, meine Herren! Ich rede durchaus nicht von solchen Vergehen, die gegen die Mo ral anstoßen oder die gegen ausdrückliche wichtige Gesetze ge richtet sind. Davon rede ich nicht. Ich habe schon oft deut lich es zu erkennen gegeben, daß ich von dem Lehrer verlange, daß er in jeder Beziehung als Muster dastehe. Ich weiß auch,
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