Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die hier in Frage kommenden Bestimmungen der Grundrechte so unklar und unbestimmt, daß sie schon dieser ihrer Dunkel heit wegen nicht zur Ausführung kommen könnten. Dies sind im Allgemeinen die Gründe, auf welche einige Mitglieder ihre Ansicht stützen: daß die Grundrechte in Sach sen keine rechtliche Wirkung haben und daß daher der Regie rung nicht beizupflichten sei, wenn sie das vorliegende Gesetz durch Bezugnahme auf die Grundrechte motivire. Anderer Ansicht waren die übrigen Mitglieder der Depu tation. Sie geben zwar zu, daß die Grundrechte als solche sich erledigt haben, weil der Zweck, für den sie bestimmt waren, nicht erreicht worden ist; sie geben auch zu, daß, so lange dieser Zweck nicht erreicht, oder die Erreichung nicht mit vollster Bestimmtheit vorauszusehen war, kein Grund und kein Bedürfniß vorlag, in einem einzelnen Lande mit Einfüh rung derselben vorzuschreiten: allein ganz anders hat sich die Sache in Sachsen dadurch gestaltet, daß man sie hier wirk lich ein geführt hat. Es ist dies in gesetzlicher Weise ge schehen, es liegt formell gültiges Recht vor, und deshalb sind die Grundrechte, soweit sie durch die Verordnung vom2. März 1849 publicirt sind, als ein sächsisches Landesgesetz zu be trachten. Sollen die publicirten Bestimmungen wieder auf gehoben oder abgeandert werden, so kann dies nur auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen. Die Behauptung, daß die Publikation der Grundrechte um deswillen nicht rechtsver bindlich sei, weil ihr eine Voraussetzung zu Grunde gelegen, die nicht in Erfüllung gegangen, kann nicht maaßgebend sein; nur dann würde es der Fall sein können, wenn dies nur irgendwie in der fraglichen Verordnung ausgesprochen wor den wäre, nirgends aber ist darin angedeutet worden, daß die Bestimmungen der Grundrechte nur in der Voraussetzung des Zustandekommens des deutschen Reichs publicirt würden, nirgends ist ein derartiger Vorbehalt gemacht. Eben so we nig kann eingeräumt werden, daß die Publikation nicht ein Act des freien Willens, sondern des Zwanges sei; vor Allem möchte dies schwer zu beweisen sein, da hier nicht von einem physischen, äußerlich erkennbaren, sondern nur von einem innern moralischen Zwange die Rede sein könrtze, bei diesem aber kaum zu behaupten sein möchte, wann und von wo an er eingetreten sei; am allerwenigsten aber kann man auf die bloßen politischen Verhältnisse hin, die ja so verschieden wirken, die Präsumtion gründen, daß ein von den Faktoren der Gesetzgebung in formell gültiger Weise gegebenes Gesetz nicht das Werk der freien Entschließung sei. Wenn endlich gesagt worden ist, daß die oben angezogenen Paragraphen der Grundrechte dunkel und zweifelhaft seien und deshalb nicht zur Anwendung kommen könnten, so ist darauf zu ent gegnen, daß es alsdann Pflicht der Gesetzgebung ist, die Dun kelheit zu beseitigen und, so lange dies nicht geschehen, Sache der erkennenden Behörden, nach richterlicher Ueberzeugung die vorhandenen Zweifel zu lösen. Aus diesen Gründen glaubten einige Mitglieder der Deputation der Regierung beistimmcn zu müssen, wenn die selbe die Vorlegung des Gesetzentwurfs durch Bezugnahme auf die Grundrechte rechtfertigt. Trotz dieser Verschiedenheit der Ansichten war man doch der Meinung, in Rücksicht auf den oberwähnten ständischen Antrag und da die Staatsregierung nun einmal den Gesetz entwurf vorgelcgt und derselbe in der zweiten Kammer in der Hauptsache bereits angenommen, auch in mehreren anderen deutschen Staaten die in Frage kommenden Befugnisse be reits beseitigt worden sind, ein Eingehen auf den Entwurf nicht ablehnen zu dürfen. 1. K. Wenn daher ferner die Deputation schließlich die An nahme des Gesetzentwurfs anrathen wird, so kann sie dies doch nur in der Voraussetzung thun, daß derselbe wesentliche Abänderungen erleide. Insonderheit kann man sich nicht damit einverstehen, daß alle im ersten Abschnitte des Entwurfs bezeichneten Be fugnisse ohne Ents chädigun g in Wegfall kommen sollen. Die fraglichen Rechte sind theils durch Vertrag, theils durch Verjährung, theils durch ausdrückliche Beleihung Seiten des Staates von den Berechtigten erworben worden, siesind seit undenklichen Zeiten unterdemSchutzedesStaates und dessen Oberaufsicht ausgeübt worden, es hat unter denBetheiligren völlige Uebereinstimmung stattgefunden, der Berechtigte hat gefordert und der Verpflichtete hat geleistet, und kein Theil hat an seinem Rechte und resp. an seiner rechtlichen Pflicht ge zweifelt, und wo dies ja vorkam, da galt nur das Resultat der richterlichen Entscheidung. Die Berechtigten waren mithin den Verpflichteten gegenüber im vollen rechtlichen Besitze ihrer Befugnisse, diese waren Theile ihres wohlerworbenen Eigen- thums. Es findet daher die Deputation den unentgelt lichen Wegfall jener Rechte in keiner Weise gerechtfertigt, es würde ein solches Verfahren nicht nur mit den Grundsätzen des Rechtes überhaupt, sondern auch noch überdies Mit der klaren Vorschrift unserer Verfassungsurkunde in direktem Widerspruche stehen; in§. 31 der Verfaffungsurkunde heißt, es ausdrücklich: „Niemand kann gezwungenwerden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staats zwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten und durch dringende Notwendigkeit gebotenen Fällen und gegen Entschädigung." In Folge dessen ist die Deputation der Ansicht, daß die im I. Abschnitt erwähnten Rechte, mit Ausnahme derjenigen, welche zum Zweck der Patrimonialgerichtsbarkeit da sind und sich mit deren Aufhebung erledigen, nur gegen Entschädi gung in Wegfall kommen können. Diese Entschädigung kann aber, wenigstens nach Ansicht derer, welche die publicir ten Bestimmungen der Grundrechte für ein Landesgesetz halten, ohne eine neue Rechtsverletzung nicht den vormals Verpflichteten zugemuthet werden, denn sie sind dadurch, daß jene Bestimmungen bereits ins Leben getreten sind, von den Lasten nun einmal befreit worden. Allein Recht und Billig keit bringen es mit sich, daß ein geschehenes Unrecht, soweit es nurimmer möglich ist, nachträglich wieder ausgeglichen werde. Dies zu thun, ist hier Pflicht des Staates, weil er derjenige war, der die den Berechtigten zugefügte Rechtsverletzung ver schuldet hat. Dies sind die Grundsätze, von welchen die Deputation bei Bmrtheilung des vorliegenden Entwurfs geleitet worden ist, und auf welche sich die Abänderungen und Zusätze grün den, welche sie bei den einzelnen Paragraphen, auf deren Be gutachtung sie nunmehr übergeht, in Vorschlag bringen wird. Präsident v. Schönfels: Es würde nun hier der Zeit punkt eingetreten sein, wo die allgemeine Debatte zu beginnen hat. Es haben sich für diese Debatte verschiedene Redner auf zeichnen lassen, die ich der Reihenfolge nach der geehrten Kammer zur Kenntniß gebe. Es sind folgende: v. Friesen, v. Heynitz, v. Einsiedel-Reibersdorf, v. Schönberg-Bibran, v. Nostitz-Wallwitz, v. Einsiedel-Wolkenburg, v. Nostitz und 22*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder