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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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giebt, die so verwickelt, so dunkel sind, daß sie dem Berechtig ten und dem Verpflichteten selbst zum Schaden gereichen, daß sie zu einer Quelle von Processen und Streitigkei ten und Belästigungen werden, dann bestreite ich der Regie rung das Recht nicht, auch über das Privateigenthum durch die Gesetzgebung zu verfügen. Allein allemal darf dieses Recht der Staatsregierung nur als dieAusnahme be trachtet werden, als Regel muß es immer gelten, daß die Gesetzgebung über das Privateigenthum nie verfügen darf, als in Fallen der unbedingtesten Nothwendigkeit. Wollte man weiter gehen, so stände die Gesetzgebung nicht nur höher, als das Privateigenthum, sondern sie stände mit demselben dann auch sogar in Widerspruch; dann geriethen beide in ein feindliches Verhältniß gegen einander, während sie in einem schützenden Verhältnisse zu einander stehen und Besitz und Gesetzgebung sich gegenseitig beschützen und stützen sollen. Was hieße denn sonst der alte deutsche Grundsatz: „Will kür bricht Lan drecht?" d. h. wenn Zwei einig sind über ein unter ihnen zu schaffendes Recht, was keinen Dritten verletzt, so steht dies höher, als alle Landesgesetze und kann von keinem Landesgesetz gehindert werden. Ich muß beken nen, daß ich mit der Gestattung von solchen Ausnahmen, wo die Gesetzgebung auch über das Privateigenthum verfügen darf, sehr karg sein würde und eine große Abneigung empfinde ge gen alle Eingriffe der Gesetzgebung in das Privateigenthum; es hat für mich etwas Widriges, daß per mszora über jura sinFulvrum, über Privatrechte, über Privateigenthum abge stimmt und entschieden werde. Jedenfalls war hier eine Lage der Dinge, wo die Regierung nicht berechtigt war, so weit zu gehen, denn es handelte sich hier nicht von Vorrechten der Rittergüter, sondern nur von reinen Privat- und Eigen- thumsrechten, am allerwenigsten aber von -Feudallasten. In den Motiven ist dieses Moment der Feudallasten zwar nicht geltend gemacht worden, aber anderwärts hat man die Geldgesälle der Rittergüter so oft Feudallasten genannt, daß ich dadurch unwillkürlich an eine gewisse Vergleichung erinnert werde. Ein großer Grundeigenthümer, ein großer Fabrikeigenthümer braucht Arbeiter zu seinem Geschäft. Wir können unsere Arbeit nicht allein verrichten, wir brauchen dazu Hülfe und fremde Hände. — Der große Grundbesitzer, besonders in den ältern Zeiten, konnte sein Eigenthum nicht allein verwalten, nicht allein bebauen, er brauchte Arbeiter, er brauchte Unterstützung dabei. Der große Fabrikunterneh mer ebenso, er braucht auch Fabrikarbeiter. Der große Guts herr gab in früherer Zeit einen Lheil seines Grundeigenthums unter gewissen Bedingungen an Arbeiter aus, die dadurch seine Unterthanen wurden; er gab ihnen an seinem Besitz- thume und an seinem Gewinne einen gewissen Antheil, es bauten sich auf dem von ihm abgetretenen Grund und Boden Einwohner und Unterthanen an, und so ent standen Drefcherhäufer oder Erbschnitter, oder Erbzinsgüter und Bauergüter mit einem mehr oder minder beschränkten Eigenthum. Der Gutsherr behielt sich dafür Dienstleistun gen und gewisse Geldabgaben vor. War dies unrecht, war dies unnatürlich, war die Lage Derer, welche dadurch Grund- eigenthum erwarben, drückend? Die Leute lebten ziemlich frei, benutzten ihr Eigenthum und bebauten ihren eigenen Boden; sie erbauten sich ihr eigenes Brod und hielten zu ihrer Nah rung ihr eigenes Vieh. — Haben Sie aber jemals gehört, daß ein Fabrikunternehmer Dasselbe gethan, haben Sie jemals gehört, daß ein Fabrikunternehmer seinen Arbeitern Grund und Boden, eine eigene häusliche Existenz gegeben, daß er den Gewinn seines Fabrikunternehmens mit seinen Arbeitern getheilt hat? Sie bezahlten den Arbeitern ihren Lohn, den Gewinn aber behielten sie für sich allein. Die Gutsherren haben es anders gemacht, und da sie es gethan haben, so nennt man das Feudallasten und Feudaldruck. Ist das recht, ist das der geschichtlichen Wahrheit gemäß, ist das ver nünftig? — Ich erblicke aber in dem vorliegenden Gesetze auch noch einen andern großen Nachtheil, nämlich den, daß dadurch der Stand der Rittergutsbesitzer immer mehr aus der Stel lung verdrängt wird, die ihm theils zukommt, theils im In teresse des Vaterlandes und des Staates erhalten werden sollte. Meine Herren, nie bin ich mehr überzeugt gewesen, daß die Erhaltung der Stande, die Erhaltung der ständischen Gliederung von oben bis unten nothwendiger sei, als in der 'jetzigen Zeit; nie ist es vielleicht nothwendiger gewesen, daß man den Stand der Rittergutsbesitzer in Sachsen und in Deutschland, als Vertrer des großen Grundbesitzes, in der Gemeinde und in dem Staate erhalte. Es ist dies eine Ueber- zeugung, die nicht nur mich beseelt, sondern die auch durch alle Stimmen, welche über öffentliche Dinge sprechen, immer mehr BodenundRaumgewinnt; überallwirdes jetzt anerkannt, daß die ständische Gliederung nie nothwendiger gewesen sei, als jetzt. Vergesse man doch nicht, daß die Landesherren in Deutsch land der erste Stand unter allen Ständen sind; vergesse man doch nicht, daß ihre hohe Stellung auf der ständischen Glie derung beruht und aus ihr entstanden ist; vergessen wir doch nicht, daß der Ursprung der deutschen Landesherren nicht älter ist, als der Ursprung der gutsherrlichen Verhältnisse und der Stände in Deutschland überhaupt. Wollen wir eine gesunde, bleibende, feste und kräftige Staatsform wie derherstellen, so können wir uns nicht entbrechen und enthal ten, auf dieser ständischen Gliederung wieder fortzubauen und das, was an ihr zerstört worden ist, wieder von Neuem zu begründen. Ich wenigstens muß erklären, daß ich die Erhal tung des ständischen Princips, der ständischen Gliederung als ein heiliges, uns anvertrautes Depositum betrachte, und glaube, wir haben die Verpflichtung, dasselbe zu erhalten und zu vertheidigen. Im höchsten Grade nachtheilig würde es sein, wenn wir durch dieses Gesetz alle Gutsherrlichkeit und die noch zu erhaltenden Reste derselben zertrümmern und zer stören wollten. Die Gutsherrlichkeit ist ein unbedingt noch-
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