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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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srn fällige Leistungen ganzer Gemeinden oder Kör perschaften gegen ihre Gutsherren als solche, und daher insonderheit auch die Abentrichtungen der Innungen und ihrer einzelnen Mitglieder, sowie ihrer Gesellen und Lehrlinge, mit Einschluß derje nigen Leistungen dieser Art, welche bisher an die Gemeindecafse zu entrichten waren, insoweit sie nicht als Gemeindeabgaben anzusehen sind." Die unterzeichnete Deputation rath der Kammer an, die ser Fassung beizutreten, jedoch unter Weglassung der Worte „Gemeinden oder" auf der dritten Zeile. Die Deputation ist nämlich der Ansicht, daß alle Leistun gen, welche von Gemeinden übernommen worden sind, nicht unentgeltlich, auch nicht gegen Entschädigung Seiten des Staates, sondern nur gegen Ablö sung Seiten der Gemein den in Wegfall zu bringen sind, und zwar gleichviel, ob die Leistungen auf Grundstücken radicirt worden sind oder nicht. Die Deputation hält an dem Grundsätze fest, daß kein nutz bares Recht unentgeltlich in Wegfall kommen darf, d. h.: das Recht unterliegt derAblösung, und nur wo diese aus den im allgemeinen Lheile angegebenen Gründen rechtlich nicht mehr ausführbar ist, ist der Staat zur Entschädigung verpflichtet. Bei den Gemeinden aber ist die Ablösung aus führbar ohne eine neue Rechtsverletzung, denn bei den Lei stungen der Unangesessenen ist ein Rechtssubject, mit welchem abgelöst werden könnte, nicht vorhanden, wohl aber bei der Gemeinde. Die Gemeinde als solche ist ein fortwährend sich gleichbleibendes Rechtssubject, auch wenn die sie bildenden Personen wechseln, und die von ihr zu vertretenden Leistungen sind als regelmäßig fortlaufende zu betrachten und daher wie Reallasten zu behandeln. Wenn demnach die Deputation den Wegfall der Worte „Gemeinde oder" beantragt, so ge schieht dies, um die Gemeinden rücksichtlich aller von ihnen übernommenen Leistungen im H. Abschnitte zur Ablösung zu verpflichten. Präsident v. Schönfels: Die Discussion über Punkt o. ist eröffnet. Staatsminister v. Friesen: Ich habe schon vorhin darauf aufmerksam gemacht, daß die Regierung sich mit dem Wegfall der Worte „Gemeinden oder" in diesem Abschnitt nicht einverstehen kann. Die geehrte Deputation führt als Grund für den Wegfall der Worte auf Seite 509 den an, daß bei den Gemeinden eine Ablösung noch möglich sei, also dem Staate nicht die Entschädigung anzusinnen sei, er vielmehr eine solche nur dann zu gewähren habe, wo die Ablösung nicht mehr möglich sei. Es wäre möglich, daß, wenn man eine ganz neue Bestimmung treffen wollte, wenn man 6e lexo kerenäa verhandelte, dann dieser Ansicht beigepflichtet werden könnte; allein, so leid es mir thut, ich muß bei dieser Angelegenheit wieder auf die leidige Grundrechtefrage zurückkommen, es ist bas hier einmal nicht zu vermeiden. Nach der Ansicht der Regierung ist die zu machende Unterscheidung eine ganz andere. Wo es sich um Rechte handelt, die durch die Publi kation der Grundrechte in Wegfall gekommen sind, da kann man allenfalls sagen, der Staat habe eine moralische Ver bindlichkeit, vom Standpunkte der Gerechtigkeit aus, began- gene materielle Verletzungen, soweit möglich, wieder gut zu I. A. (S. Abonnement.) machen; dagegen sehe ich aber in Bezug auf solche Rechte, die gegenwärtig noch fortbestehen, keinen Grund ein, warum der Staat dafür eintrelen soll. Ich muß also der Ansicht der Deputation auf Seite 509 widersprechen. Ich glaube nun aber, daß es sich hier wirklich nur um solche Leistungen handelt, die bereits in Wegfall gekommen sind, und diese sind, wenn sie den Gemeinden oblagen und nicht auf Grund und Boden hafteten, als persönliche Leistungen anzusehen; denn eine an sich persönliche Leistung im Gegensätze zu denen, die auf Grund und Boden haften, bleibt eine solche, wenn auch die Person, die sie zu leisten hat, nicht stirbt. Das sind die Gründe, aus denen die Regierung bei ihrer Ansicht stehen bleiben und sich gegen den Wegfall der Worte „Gemeinden oder" erklären muß. Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, um die Ansicht der Deputation doch in Etwas zu vertreten, daß unsere Absicht keineswegs dahin gegangen ist, dieseLeistungen der Gemeinden der Staatskasse zur Entschädigung zu überweisen, sondern man wollte sie durch die Gemeinden selbst ablöslich machen. Also insofern trifft der Vorwurf, den der Herr Staatsminister der Deputation machte, uns nicht; das ist unsere Absicht nicht gewesen. Es handelt sich allein um die Frage, ob diese Rechte als auf dem Grund und Boden hastende zu betrachten sind. Es scheint mir, daß dies wenig stens bei den Gemeinden zweifelhaft ist; denn eine Gemeinde ist nicht nur eine ewige Corporation, die immer fortdauert, sondern sie muß auch jedenfalls auf Grund und Boden basirt sein, denn es ist keine Gemeinde denkbar, die nicht zugleich mit Grund und Boden verbunden ist. Insofern möchten also Leistungen, die Gemeinden zu entrichten haben, immer als auf dem Grund und Boden haftende zu betrachten sein. Es scheint mir daher auch kein Grund vorhanden, diese Leistungen unentgeltlich in Wegfall zu bringen. Staatsminister v. Friesen: Ich habe nur zwei Worte darauf zu erwidern. Ich habe der Deputation nicht einen Vorwurf machen, sondern mich nur gegen die Motivirung derselben auf Seite 509 erklären wollen und gegen die wei teren Schlüsse, die sie daraus gezogen hat. Wenn Se.König liche Hoheit bemerkt hat, daß die Gemeinden auf Grund und Boden basirt sein müßten, so möchte ich dem widersprechen; einzelne Mitglieder einer Gemeinde werden immer vorhanden sein müssen, welche Grund und Boden haben, aber die Ge meinde als moralische Person braucht nicht allemal auf Grund und Boden basirt zu sein. v. Friesen: Was die noch einmal erwähnten Grund rechte anlangt, so erkläre ich hiermit, ich will schweigen, will aber damit die Erklärung verbinden, daß ich durch mein Schweigen etwas an meinen rechtlichen Behauptungen durch aus nicht vergeben haben will. Was aber die Sache selH anlangt, so muß ich mir den Zweifel erlauben, ob der Staats regierung die hier einschlagenden Rechtsverhältnisse und die 27
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