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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Unterschied gemacht worden, weil man geglaubt hat, bei die sen verschiedenen Geldgefällen auch einen verschiedenen Ab- lösungsmaaßstab anlegen zu müssen. Es sollen nämlich-die Geldgefälle Z. 10 o. mit dem 18fachen und resp. 22fachen und nachdem jenseitigen Beschlüsse mit dem 22-^fachen Betrage abgelöst werden, die in §. 16 erwähnten aber nach dem 20- nnd resp. 24^fachen, und nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer nach dem 25fachen Betrage. Die Deputation hat sich jedoch nicht überzeugen können, daß ein solcher Unter schied gerechtfertigt sei, denn ein sicher begründetes, ständiges Geldgefälle hat für den Berechtigten ganz gleichen Werth, es mag dasselbe der in §. 10 o. und §. 11 a. oder der im Z. 16 be zeichneten Art angehören, und ebenso verhält es sich auch im umgekehrten Werhältniß auf Seite des Verpflichteten; ihm ist ein Geldgefälle, zu dessen Entrichtung er einmal verpflich tet ist, gleich lästig, es mag dasselbe diesen oder jenen Ursprung haben. Die Deputation ist daher der Ansicht, daß bei allen Geldgefällen, welche nach Abschnitt H. ablösbar gemacht wer den sollen, ein gleicherAblösungsmaaßstab angelegt und nach gleichen Grundsätzen verfahren werde. Eben so wenig hat man sich mit dem niedrigen Ablösungsfuße einverstehen kön nen. Der Zweck, welcher den früheren Ablösungsgesetzen, na mentlich demGesetze voml7.März 1832 zu Grunde lag, war hauptsächlich der, der Landwirthschaft eine freiere Entwicke lung zu ermöglichen und dadurch dem Nationalreichthum eine neue ergiebige Quelle zu eröffnen. Dieser Zweck aber dürfte Heiden baaren Geldgefällen, welche von Grundstücken zu gewissen Zeiten und nach einem voraus bestimmten Be trage zu entrichten sind, kaum in Frage kommen können, wenigstens würde dann mit demselben Rechte jede Geld leistung, welche ein Grundbesitzer, sei es aus einem contract- lichen oder aus einem andern Grunde, einem Andern zu leisten hat, als ein Hinderniß in der freienAdministration des Eigen- thums zu betrachten sein. Wenn sich dessenungeachtet die Deputation, und zwar aus den im Eingänge des Berichts erwähnten Gründen, mit der Ablösbarkeit der fraglichen Geldgefälle einverstanden erklärt hat, so muß sie aber auch desto mehr darauf bestehen, daß die Ablösung nicht nach einem blos approximativen, sondern nach dem vollen Werthe erfolge. Will man hiergegen einwenden, daß die Ablösung nach dem^O- oder resp. 22Hfachen Betrage mit Rücksicht auf den jetzigen Zinsfuß eine vollständige Werthvergütung sei, so ist dem ein zuhalten, dassder Werth einer Rente, welche in Capital ver wandelt werden soll, nicht nach einem momentan hohen oder niedrigen Zinsfüße abgeschätzt werden kann, sondern daß man hierbei, wie dies auch von jeher bei allen Ablösungen grund sätzlich festgehalten worden ist, eine auf einen längern Zeit raum basirte Durchschnittsberechnung zu Grunde legen muß, um hierdurch dieSchwankungen des Zinsfußes auszugleichen. Ein Rückblick auf die letztvergangenen 10 bis 15 Jahre lehrt aber, daß man die reine Capitalsnutzung nicht höher als zu 4 Procent jährlich veranschlagen kann, woraus von selbst folgt, daß eine jährliche Rente nur dann nach dem vollen Werthe vergütet wird, wenn sie nach dem25fachen Betrage capitalisirt wird. Und wenn die Staatsregierung, insofern sie bei der Baarzahlung einen so niedrigen Ablösungsmaaß- stab in Vorschlag brachte, hierbei die Absicht gehabt hat, den verpflichteten die unmittelbare Ablösung an die Berechtigten empfehlenswerther zu machen, um dadurch indirect dem An drange zur Landrentenbank und somit der Vermehrung der Landrentenbankschuld vorzubeugen, so kann dies die Deputa tion nicht billigen, weites sich nicht rechtfertigen läßt, einen den Staat etwa treffenden Nachtheil lediglich auf Kosten der Berechtigten Ausgleichen zu wollen. In nothwendiger Folge dessen, was vorstehend bemerkt worden, schlägt nun die Deputation vor, nach Z. 10 eine neue Paragraphe einzuschalten, die also lautet: §.11a. „Erbpachtzinsen (Erbpachtcanones), Erbzinsen wirklicher Erbzinsgrundstücke, unablegliche soge nannte eiserne Capitale, Allodisicatronscanones, CanoncsfürLehnspardone und sonstige lehnsherr- licheBegnadigungen, und solche feste Geldgefälle, welche entweder auf Grund undBoden haften, oder von Gemeinden zu entrichten sind, sind ablösbar, und leiden darauf die nachstehenden Bestimmungen Anwendung." In dieser Fassung sind die unter Beistimmung der Staatsregierung gefaßten Beschlüsse der zweiten Kammer zu §. 16 (vergl. Seite 349 des Berichts) ihrem Inhalte nach mit berücksichtigt, und nur außerdem noch, in Folge der im ersten Abschnitt ausgesprochenen Ansichten, der von Gemeinden zu vertretenden Geldgefälle ausdrücklich gedacht worden. Auf den übrigen Theil der von der zweiten Kammer an genommenen §.16 sub 1 und 2 (vergl. Seite 349 des Berichts) konnte die Deputation nicht weiter eingehen, da sich dieser Lheil lediglich auf die Ablösungsmodalität bezieht, hierin aber die Deputation, wie schon erwähnt, anderer Meinung ist und in der späteren §. 13 die deshalb erforderlichen Be stimmungen treffen wird. Präsident v. Schönfels: Es würde nun bezüglich der §. 11a. das Wort zu ergreifen sein. Vicepräsident Gottschald: Ich nehme Anstoß an der Bestimmung in der §. 11a., wonach unablegliche sogenannte eiserne Capitalien ebenfalls der Ablösung unterworfen werden sollen. Wenn die Deputation unter diese Bestimmung das subsumirt, was ich darunter subsumiren zu müssen glaube, so könnte ich dieser Bestimmung meine Zustimmung nicht er- theilen. Dergleichen eiserne Capitalien finden ihren Ursprung gewöhnlich in testamentarischen Dispositionen oder in Kauf- contracten, und haben auch nicht selten mildthätigeZwecke im Auge. Würden diese nun abgelöst und es würde das Capi tal nicht völlig bezahlt, so würden die Behörden, welche der gleichen eiserne Capitalien zu administriren haben, gar nicht mehr im Stande sein, den Percipienten das zu gewähren, was der Fundator ihnen hat zukommen lassen wollen. Eine andere Art von dergleichen eisernen Capitalien finden ihren Ursprung darin, daß Grundstücke erbzinsweise ausgethan werden mit der Bestimmung, daß die Hälfte des Kaufgeldes baar bezahlt, die andere Hälfte aber gegen hypothekarische Sicherheit und Verzinsung auf dem verkauften Grundstücke haften bleibt. Diese sowohl als jene eisernen Capitalien, welche auf Grundstücken und Häusern haften bleiben, sind, als mit reservirter Hypothek versehene unbezahlte Kaufgel der, den Consenscapitalien gleich zu achten, und wenn man solche Capitalien und Schulden zur Ablösung bringen wollte, so würde man mit demselben Rechte auch die Consenscapita lien zur Ablösung bringen können. Wenn man Schuldnern, die eiserne Capitalien zu verzinsen haben, zu Hülfe kommen
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