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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ist, welche durch Fundationsurkunden geordnet sind, die dem Verwalter der Stiftung es ohne Verletzung derselben ganz ««möglich machen, über das Capital auf eine andere Weise, »ls dieFundation bestimmt, zudisponiren. Ich könnte ferner aus eigener amtlicher Erfahrung Fälle erwähnen, wo die höhere Behörde namentlich bei stattgefundenen Verkäufen 'von Eommungrundstücken es ausdrücklich der Gemeinde behörde zur Pflicht gemacht hat, nicht den ganzen Betrag des verkauften Grundstückes einzuziehen, sondern einen Theil Lavon darauf als eisernes Capital stehen zu lassen, damit die Eommune jederzeit eine currente Einnahme habe. Ganz im entgegengesetzten Falle sind wieder von den vorgesetzten Be hörden mitunter Anordnungen getroffen worden, wonach den Gemeinden, auf deren Grundeigenthum eiserne Capitalien haf ten, verboten worden ist, die von ihnen gewünschte Ablösung vorzunehmen und solche Capitalien zurückzuzahlen, und rvornach der Zinsbetrag solcher Capitalien als eine auf dem betreffenden Grundeigenthum haftende perpetuelle Leistung Lbernommen bleibenmußte. EsgiebtdieseBestimmung daher «icht blos zu mannigfachen Conflicten Anlaß, sondern es ist Auchan deren Ausführbarkeit zu zweifeln, wenn nichtgeradezu rntweder gegen Fundationsurkunden, oder gegen die Anord nung vorgesetzter Behörden verstoßen werden soll. Secretair v. Po lenz: Es sind mir aus meiner früher» amtlichen Wirksamkeit eine Menge Fälle bekannt, wo eiserne Kapitalien auf Grundstücken liegen, welche auf Fundationen beruhen und zu bestimmten Zwecken dienen. Solche Fälle würden zu besvndernVerletzungenVeranlassung geben, wenn man solche eiserne Capitalien der Capitalisirung unterwerfen wollte. Ich habe den Antrag des Herrn Vicepräsidenten Unterstützt, aber blos in der Meinung, um den ersten Satz vnzunehmen, dagegen den zweiten Satz, worin die Kündbar- keit der eisernen Capitalien ausgesprochen ist, gänzlich fallen zu lassen. v. Erdmannsdorf: Allerdings, meine Herren, muß auch ich bestätigen, daß in der Regel eiserne Capitalien sich von Stiftungen herschreiben, und daß schon ein gewisses Ge fühl der Pietät gegen die Ablösung spricht. Wenn von einem vorhergehenden Redner gesagt wurde, daß die eisernen Capi- kalien in der Regel zu einem sehr hohen Zinsfuß ständen, so kann das oft derFallsein, mirsind aber auch eiserne Capitalien -bekannt, welche ebenfalls aus der altern Zeit herrühren und welche zu 3 Procent verzinst werden. Es wird daher nicht als Regel aufzustellen sein, daß die eisernen Capitalien zu einem hohen Zinsfüße rentiren; bei dem einen wird ein hoher Zins fuß, bei dem andern ein niedriger vorkommen. Wenn nun das Capital einer Stiftung gehört, so kommt es eben darauf an, den möglichst hohen Zinsfuß zu behalten. In keinem Falle aber darf man an den Bestimmungen einer Stiftung etwas «ndern, wir dürfen daher diese eisernen Capitalien weder für kündbar, noch für ablösbar erklären. v.Friesen: Ich freue mich nur, daß man nun auch von anderer Seite zu fühlen anfängt, welche Gefahren und Consequenzen in diesem Gesetze liegen. Auch mir wollte es im Anfänge nicht in den Kopf, ich wollte nicht glauben, daß die eisernen Capitalien auch mit unter dieses Gesetz fallen könnten, vielleicht weil ich nicht auf der Höhe des Zeitbewußt seins stehe, um dies zu begreifen; allein die Motive auf Seite 370 machten mir jeden Zweifel verschwinden, denn da heißt es ausdrücklich: „Außer den Gilten, wiederkauflichen Zinsen, den Zinsen sogenannter eiserner Capitale, deren bisherige Un ablöslichkeit nunmehr ebenfalls nicht länger aufrecht zu er halten ist, gehören hierher besonders auch viele unter dem Na men von Zinsen, Grundzinsen, Erbzinsen vorkommende Ge fälle, von welchen sich nicht immer eine, die Anwendung der §. 16 begründende Entstehung und rechtlichejNatur Nachwei sen lassen, oft sogar das Gegentheil erweislich sein wird, da insonderheit von Guts- und Gerichtsherrschaften unter diesen Namen oft auch in solchen Fällen Geldgefälle aufgelegt wor den sind, wo weder das belastete Grundstück vorher herrschaft liches Eigenthum, noch ein Darlehn der Gutshcrrschaft im Spiele war." Es wird also gesagt, die Unablöslichkeit der eisernen Capitalien wäre nun auch nicht länger aufrecht zu erhalten und zu rechtfertigen. Nein, meine Herren, täuschen Sie sich nicht, es soll gar nichts mehr bestehen, gar keine Grundlast mehr, gar keine Schuldigkeit, welche auf Grund und Boden liegt, bestehen, es soll Alles abgelöst werden, Alles, wenn auch mit noch so bedeutenden Opfern und Ver lusten. Der Herr Vicepräsident hat sehr Recht, wenn er den Ursprung solcher eisernen Capitalien beschrieb, wobei überdies noch die Renten, welche von eisernen Capitalien herrühren, vergessen worden sind und die auch noch in der §. 11». hätten ausgenommen werden sollen. Er hat sehr richtig gesagt, daß solche eiserne Capitalien herstammen können aus Testamen ten, Käufen und unbezahlt gebliebenen Theilen der Kauf summe, die nun als ein Zins, durch einen eisernen Zins, an irgend eine bestimmte Person oder an irgend eine berechtigte Stiftung bezahlt werden müssen. Meistentheils sind solche eiserne Capitalien, eiserne Renten und Gilten zu Gunsten der Kirche, Schule, Pfarre oder der Armuth des Ortes legirt, oder fundirt und Vorbehalten. Dieses jsind meistentheils die Percipienten, und die Schuldner sind ^meistentheils große Güter, Rittergüter, welche manchmal lange in der Hand ei ner Familie besessen worden sind, wo ein gewisses Band der Liebe und Wohlthätigkeit die Gutsherrschaft mit der Ge meinde, Kirche und Schule in Verbindung gebracht hatte. Daß es die Absicht des Gesetzes ist, auch solche eiserne Capi talien abzulösen, ist gar keinem Zweifel unterworfen, daß es aber nicht gut, heilsam, wünschenswert!) ist, wenn dies ge schieht, ist eben so gewiß. Ich möchte sehr gern dem Herrn Antragsteller beistimmen und würde es auch thun, wenn das von ihm vorgeschlagene Mittel nur zum Ziele führte. Allein ich sehe darin auch keine große Verbesserung, denn es wird ja nach seinem Vorschlag immer gekündigt werden können, und bei der Berechnung werden immer sehr viel Zweifel entstehen.
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