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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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tungen aufrecht erhalten werden müsse. Ich gebe auch noch zu bedenken, daß es meistens eben Rittergüter sind, die durch dergleichen eiserne Capitalien belästigt werden, und ich hoffe- daß also in dieser Beziehung und aus diesem Grunde dem Wegfall dieser Worte auch von Seiten der Staatsregierung keine großen Schwierigkeiten werden entgegengestellt werden. Was die nahe Verwandtschaft dieser hier gedachten Capitale überhaupt mit den Erbzinsen betrifft, so ist diese allerdings nicht zu verkennen; indessen bemerke ich, daß überhaupt die einzige freudige Empfindung, die mich bei diesem ganzen zweiten Abschnitte ergriffen hat, in der Ueberzeugung beruht, daß derselbe Grund, der jetzt für die Ablösbarkeit aller dieser Nutzungen angeführt wird, nämlich die Entlastung des Grundbesitzes, sich hoffentlich nun in der nächsten Zeit zu Gunsten der Rittergutsbesitzer äußern wird, und daß wir mit demselben Rechte auch werden verlangen können, daß wir die hypothekarisch auf unfern Gütern versicherten Capi tale, die unseren Grundbesitz in nicht unbedeutender Maaße belästigen, auch in der Weise werden zurückzahlen können, daß die hypothekarischen Gläubiger statt 1000 Khaler blos 800 Thaler zu erhalten haben, und ich werde mich sehr freuen, wenn dieser Zeitpunkt eintreten wird. SecretairStarke: Nachdem der Herr Präsident be reits seine Bereitwilligkeit ausgesprochen hat, in Bezug auf den Antrag des Herrn Vicepräsidenten eine besondere Frage auf die Worte „unablegliche sogenannte eiserne Capitale" zu stellen, wird es nicht nöthig sein, dem Wunsche des Herrn Bürgermeister Müller zu entsprechen, den er an mich wegen Formation eines besondern Antrags gerichtet hat. Ich er kenne im Principe die Gleichheit des Verhältnisses solcher Capitalien mit den übrigen Lasten, welche in §. II a. aufge führt worden sind, an, allein ich würde Bedenken tragen, auch in Bezug auf diese, übrigen Lasten einen besondern An trag zu stellen, weil ich fürchte, es möchte ein vergeblicher sein, ^oder derselbe dazu beitragen, zwecklose Differenzen mit der jenseitigen Kammer herbeizuführen. Im Allgemeinen kann aber auch ich mich nur dem Wunsche anschließen, daß aus den von Herrn v. Heynitz angeführten Gründen sich für den Aus- fall der vorgedachten Worte entschieden werde; ich habe da bei aber außer der Rücksicht auf die Pietät noch besonders den Grund, daß ich in der That nicht absehe, wie eine Ablösung solcher Capitalien ohn.e eine wesentliche Beeinträchtigung der betreffenden Stiftungen oder ohne eine fast noch größere Belastung der Grundbesitzer ausgeführt werden könnte. Die von Sr. Königl. Hoheit aufgestellte Berechnung, nach wel cher eine solche Befürchtung unbegründet sein möchte, ist mir für den Augenblick noch nicht völlig klar; ich kann indeß nicht umhin, an eine, zwar nicht in der Gesetzsammlung ent haltene, aber doch an die Obrigkeiten erlassene Generalverord nung, irreich nicht ganz, vom Jahre 1842, zu erinnern, wo ausdrücklich bestimmt worden ist, nach welchem Maaßstabe bei Capitalien, welche respective aus dem sechszehnten und der ersten Halste des siebenzehnten Jahrhunderts herrühren, wenn sie zur Rückzahlung gelangen, eine Werthsvergütung erfolgen soll. Diese Werthsvergütung erreicht unter gewis sen Verhältnissen fast,das alkerum truitum d'es Capitals. Ist nun gegenwärtig der Grundbesitzer, auf dessen Grundeigen- thum ein eisernes Capital hastet, gewiß nur verbunden, den Nominalbetrag der Zinsen, die einmal stipulirt sind, zu be zahlen, so müßte er gegentheilig, wenn es zur Rückzahlung des Capitals käme, den Werthsbetrag des Capitals nicht nach dem fünfundzwanzigfachen Betrage der Zinsen, sondern nach dem Geldwerthe vergüten, welchen das Capital im Jahre der Radicirung und nach den Festsetzungen der erwähn ten Generalverordnung hatte. Wir schaden also dem Grund besitze dadurch, statt ihm zu nutzen, und daher beschränke ich mich auf die von dem Herrn Präsidenten schon zugesicherte Bitte, daß bei der Abstimmung nur auf die fraglichen Worte eine besondere Frage gestellt werden möchte. v. Schönberg-Bibran: Wenn §. 11a. ausspricht, Erbpachtzinsen, Erbzinsen wirklicher Erbzinsgrundstücke rc. seien ablösbar, so scheint mir allerdings, die Consequenz spräche dafür, ebenfalls die Bestimmung beizubehalten, daß die sogenannten eisernen Capitalien auch der Ablösung unter worfen werden müßten. Ich glaube, wir müssen aber hierbei unterscheiden eiserne Capitale, welche milden Stiftungen an gehören, und solche, die andere Zwecke verfolgen; ich würde demnach glauben, wenn nämlich die geehrte Kammer über haupt diesem Grundsätze sich anschließen wollte, solche eiserne Capitale nur als unablösliche hinzustellen, welche milden Stiftungen angehören, daß man die §. 11 a. ließe, wie sie jetzt gefaßt ist, bis zu Ende, und nur am Schluffe ansetzte: „eiserne Capitale, mildenStiftungen angehörend, sind nicht ablösbar". Die Gründe, welche für solche eiserne Capitale in dieser Be ziehung ausgesprochen worden sind, die milden Stiftungen angehören, sind der Kammer noch erinnerlich, und ich enthalte mich, weiter darauf einzugehen. Mir scheint es aber nicht allein eine Härte, sondern die größte Ungerechtigkeit in sich zu fassen, wollte man eiserne Capitale, wo der Stifter ausdrück lich einen milden Zweck damit hat verbinden wollen, ohne Weiteres, blos um einem Nivellirungsprincipe zu huldigen, ganz den unsicher» Zeitvcrhältnissen preisgeben; denn das können wir nichtläugnen, daß später die meisten Stiftungs- capitale nur in Staatspapieren werden angelegt werden kön nen, und ob diese dieselbe Sicherheit gewähren, wie Grund und Boden, ist allerdings eine Frage. Ich weiß nicht, ob ich schriftlich den Antrag einzubringen habe. Präsidentv. Schönfels: Es wird dessen nicht bedür fen. Wie ich verstanden habe, geht der Antrag dahin, hinter den Worten „eiserne Capitale" zu setzen: „welche milden Stif tungen angehören." v. Schönberg-Bibran: Nein, ich habe vorgeschla gen, die Paragraphe in der Fassung, wie sie vorliegt, beizube halten, am Schlüsse aber nach dem Worte „Anwendung" zu setzen: „eiserne Capitale, milden Stiftungen angehörend, sind nicht ablösbar."
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