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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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an den ersten Satz des Deputationsvorschlages anknüpft: „Insoweit Mcht unter den Betherlrgten über die Ablösung etwas Anderes bestimmt ist, wobei es in jedem Falle sein Be wenden hat, sind die §. 10 o., Z. 11s. und §. 12 bezeichneten Geldabentrichtungen"— nun folgen die Worte des Antrages „nach der Wahl des Belasteten in folgender Weise abzulösen s." u. s. w. v. Watzdorf: Mit der Ausnahme dieses Satzes werde ich mich einverstanden erklären. Präsidentv. Schönfels: Es wird also das Amende ment an den ersten Satz des Deputationsgutachtens anzu schließen sein, und zwar an den ersten Satz bis zu den Worten: „nach dem 25fachen Betrag abzulösen." Esbedarfhier keiner Unterstützungsfrage weiter, denn es ist ein Amendement zu §.13 und kann nach derBestimmung des Herrn Antragstellers eingerückt werden, wo es ihm gefällt. Es wird nun Herr Graf Einsiedel-Wolkenburg das Wort haben. Graf Einsiedel-Wolken bürg: Ich habe das Amen dement des Herrn v. Watzdorf unterstützt und ich werde auch dafürstimmen. Wie ich bereits in der allgemeinen Debatte erklärt habe, halte ich das Zustandekommen dieses Gesetzes für äußerst wünschenswerth, und ich sehe in diesem Amendement den Weg sowohl zur Einigung mit der zweiten Kammer, als zu einem Eingehen der hohen Staatsregierung, viel geebneter, als wie ihn die Deputationsvorschläge vorzeichnen. Das Amendement selbst ist übrigens von dem Herrn Antragsteller so umfänglich entwickelt worden, daß ich zu seiner Unter stützung sonst weiter nichts sagen zu müssen glaube. v. Biedermann: Indem ich mich auch für Annahme dieses Amendements verwende, thue ich das, was ich bereits in der allgemeinen Debatte als den Zweck meiner Abstimmung bezeichnet habe, nämlich ich wünsche, daß man einen Mittel weg zwischen dem Vorschläge der Regierung und zwischen dem Vorschläge der Deputation betrete. Der Vorschlag der Deputation kommt mir beinahe einer Ablehnung des ganzen Ablösungsgesetzes gleich, denn ich bin fest überzeugt, auf diesen Vorschlag geht die zweite Kammer nicht ein. Will man also das Gesetz haben, was ich allerdings sehr wünsche, so glaube ich, wird man Modifikationen in diesem Vorschläge durchaus annehmen müssen. Die Vorlage auf der andern Sekte bringt so außerordentliche Verluste mit sich, daß ich auch für diese durchaus nicht stimmen kann; denn rechnet man die Ver- luste, die hier auf dreierlei verschiedene Weise entstehen und dadurch allerdings etwas verschleiert sind, auch ohne Berück sichtigung der 2 Procent, welche die Regierung in den Ver handlungen der zweiten Kammer hat fallen lassen, so stellt sich ein Verlust von 34Z Procent heraus; das ist über ein Drittel und eben ein so ungeheurer Verlust, daß es wohl nicht als gerecht angesehen werden könnte, wenn wir den Berechtig ten so einen Verlust zumutheten. Durch das Amendement des Herrn v. Watzdorf wird der richtige Mittelweg zwischen beiden Vorschlägen gefunden und ich, habe mich sehr über dasselbe gefreut. v. Nostitz - Wa llwitz:Jchstimme mitdererstenDepu- tation darin überein, daß dieser Gesetzentwurf keine Fort setzung der Ablösung eigentlich ist, sondern es ist ein ganz neuer Vertrag, der zwischen dem Berechtigten und dem Verpflich teten geschlossen wird, und dieser neue Vertrag muß auf Billigkeit von beiden Seiten basirt sein. Ich bin ganz der Ansicht, daß die Staatsregierung, nachdem die benachbarten größeren deutschen Staaten diese Ablösung anordneten, mit dieser Vorlage nicht zurückbleiben kann. Ich wiederhole, daß es mir leid thut, daß die Regierung sich nicht von billigem Sätzen hat leiten lassen, die mehr oder weniger dazu geeignet waren, daß der Berechtigte weniger dabei verliere. Allein ich glaube demungeachtet, daß, wenn, was ich schon bei der all gemeinen Berathung geäußert habe, die erste Kammer an §. 13 festhalten will, eine Vereinigung mit der zweiten Kam mer unmöglich ist. Ich stimme daher vollkommen der Ansicht des Amendements des Herrn v. Watzdorf bei, jedoch halte ich mich für verpflichtet, für Diejenigen, die nicht in unserer Kammer sitzen, sondern für Diejenigen, die immer noch glau ben, daß die Rittergüter in hohem Grade bevorzugt werden, einen kurzen Abriß über die Verluste zu geben, die nothwendig dadurch entstehen, wenn die geehrte Kammer sich mit der zweiten Kammer und der Staatsregierung dahin vereinigt, daß das Amendement, wie es hier vorliegt, so durchgeht, wie es gestellt ist, d. h., daß entweder der 20fache Betrag der der- maligen Rente baar oder der 25fache in Landrentenbriefen be zahlt wird. Nehme ich an, die Renten eines Rittergutes be trügen 2000Lhlr., so repräsentirt dies 50,000 Lhlr. Capital- werth. Wird diese Rente nach dem 20fachen Betrage abge löst, so ist der Kapitalverlust 10,000 Lhlr. Wenn bei 50,000 Thaler Capitalwerth dermalen die Rente in 2000 Lhlr. be steht, so wird in Zukunft, wenn sie nach dem 25fachen Betrag in Landrentenbriefe verwandelt wird, sie blos 1626 Lhlr. 20Ngr. betragen; es ist daher auf de» einen Seite ein Kapi talverlust von 10,000 Lhlr. und auf der andern ein Renten verlust von 333tz Lhlr. zu erwarten. Dessen unerachtet er kläre ich nochmals wiederholt, daß ich es für wünschenswerth für die Berechtigten, und für außerordentlich vortheilhaft für die Verpflichteten halte, wenn sich beide Kammern mit der Staatsregierung für dieses Gesetz auf irgend eine Weise ver einigen können. v. Erdmannsdorf: Ich muß mich ebenfalls für das v. Watzdorf'sche Amendement aussprechen. Die Gerechtig keit, meine Herren, muß man der Gesetzvorlage lassen, über nommen hat sie sich nicht in dem, was sie den Berechtigten bieten will; auf der andern Seite muß ich aber auch der ge ehrten Deputation wieder die Gerechtigkeit lassen, daß sie sich in der von ihr vorgeschlagenen 13 auch nicht in dem über nommen hat, was den Verpflichteten geboten wird; es scheint daher das v. Watzdorf'sche Amendement auf der richtigen
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