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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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an sich aber ist der Vorschlag ganz klar und einfach, er rath weiter nichts an, als daß die Capitale, welche verwendet wer den zur Ablösung einer Rente, rücksichtlich der Hvpothek an die Stelle kommen, wo die Rente gestanden hat, die dadurch abgelöst wurde. Und das ist richtig an sich, ist man aber da von überzeugt, so muß sich auch der Weg der Ausführung finden. Staatsminister v. Zschinsky: Nach meinem Dafür halten dürste es bedenklich sein, den Satz, welchen der geehrte Antragsteller in Vorschlag gebracht hat, in das Gesetz aufzu nehmen. Die hier vorliegende Frage ist schon früher in einem öffentlichen Blatte besprochen worden, das Justizministerium hat dadurch und noch aus einem andern Grunde Veranlassung erhalten, sich mit dieser Sache zu beschäftigen, es ist aber aus den bereits von dem Herrn Bürgermeister Müller angedeute ten Gründen zu der Ansicht gelangt, daß es nicht wohl aus- führbarsei, das Gewünschte gesetzlich festzustellen. Ich erlaube mir hierüber noch Folgendes zu bemerken. Jedes Grundstücks- folkum enthalt drei Rubriken, in die erste Rubrik werden ein getragen das Grundstück mit seinen Zubehörungen, und dann HUch- die Reallasten, welche zur Aufnahme in das Hypotheken bilch sich eignen, in die zweite Rubrik werden die Besitzer ein getragen, in die dritte die hypothekarischen Schulden. Es ist also Nicht möglich, daß eine hypothekarische Post in die erste Rybrik eingetragen werden kann an der Stelle, wo eine Real last steht, zu deren Ablösung jene Post ausgenommen worden ist; vielmehr könnte, wenn Jemand Behufs der Ablösung einer Rwllast ein Capital aufnimmt, dies lediglich in die -ritte Rubrik,eingetragen werden. Haften auf dem Grund stücke noch keine hypothekarischen Schulden, dann ist die Sache leicht', die Forderung erhält den gewünschten ersten Platz; Haftest auf dem Grundstücke schon Hypotheken, und es erWren stch die Inhaber damit einverstanden, daß der neue GläMgev den-Vorrang vor ihnen haben soll, nun, dann ist die Sache auch-adgemacht. Haften aber schon Schulden auf demGwndjKcke- und die Gläubiger wollen dem, welcher Geld zu Ablösung einer Reallast hergiebt, den Vorrang vor ihren Forderungen nicht zugestehen, dann freilich kann das Capital, was dieftr Gläubiger hergiebt, nur die letzte Stelle in der dritten Rubrik-bekommen. Es entsteht nun die Frage, ob im WegederGefttzgebüng'festgesetzt werden kann, daßDerjenige, welcher Geld-Hergiebt zu Ablösung einer Reallast, den Vor rang vor deNistühern Gläubigern haben soll. Das wäre ledig lich auf die Weise zu Machen, daß auf Grund der gesetzlichen Bestimmung bei dieser letzten Post der Vorzug derselben vor den früheren, hypothekarischen Schulden, bei den voraus- gehendM hypothekarischen Schulden aber der Nachtritt der selben gegen obige Post im Hypothekenbuche bemerkt würde. Ich muß freilich fragen, ob ein solches Verfahren sich recht- srrllgen läßt? Es kann Personen geben, die recht gern auf ein Grundstück,welches mit einer Rcallast belastet ist, einCapital vergebest die aber daS Capital nicht hergeben würden, wenn statt der Rente bereits ein hypothekarisches Capital auf dem Grundstücke haftete. Man hat in dieser Beziehung immer einen Unterschied gemacht zwischen einer Reallast und einem Capitale. Kann man aber annehmen, daß hierbei ein Unter schied stattfindet, dann würde es allerdings ein Eingriff in die Rechte der vorausgehenden hypothekarischen Gläubiger sein, wenn man einem später» Gläubiger ein Vorrecht vor den vorgehenden durch die Gesetzgebung einräumen wollte. Das Ministerium ist daher der Meinung gewesen, daß man das, was der Herr Antragsteller wünscht, kaum wird thun können. Jedenfalls aber muß ich widerrathen, den in Antrag gebrachten Zusatz ohne alle weitere Vorberathung in das Ge setz aufzunehmen, da Sie aus dem, was ich soeben gesagt habe, abnehmen können, daß der fragliche Zusatz tief in das for melle und materielle Recht eingreift. Ob aber hierunter ein Antrag an die Staatsregierung gestellt werden soll, das habe ich lediglich der hohen Kammer anheimzugeben. Sollte dies geschehen, dann wird auch die Sache nochmals gründlich erwogen werden. v. Posern: Ich habe erwartet, daß mein Antrag Be denken erregen würde, und ich werde diesen Einwendungen zufolge mich dem sehr gern anschließen, was Se. König!. Hoheit vorgeschlagen haben, wozu auch bereits eine Fas sung vorliegt. Was nun die Bedenken selbst anlangt, die gegen mich vorgebracht worden sind, so sucht man sie mehr oder weniger in dem Umstande, daß die Rente bei dem Ver kaufsubbasta auf den Käufer übergeht, also nicht bezahlt zu werden braucht. Dagegen möchte ich doch einwenden, daß die Käufer in der Regel auf diese Qualität der Last wenig Werth legen, sondern sie schlagen die Reallast mit dem Lüft chen Betrage zu Capital an und zahlen um so viel weniger für das Grundstück. Was aber den hauptsächlichsten Ein wurf, den namentlich der hochgestellte und von mir hochver ehrte Staatsminister und mein verehrter Freund Herr Bür germeister Müller gegen meinen Antrag gemacht haben, an langt, daß eine Rechtsverletzung in meinem Anträge liege, so kann ich das allerdings im geringen Maaße nicht laugnen, allein ich muß dagegen behaupten, daß in dem Gesetzentwürfe noch viel größere und erheblichere Rechtsverletzungen liegen. Ist der Gesetzentwurf darüber so leicht hinweggcgangen, so glaube ich, werden wir über die so geringe, fast nur scheinbare Rechtsverletzung, welche in meinem Anträge liegt, auch hin- weggehen können. Wenn nämlich in der von mir beantrag ten Capitalistrung der Rente eine Rechtsverletzung liegen soll, warum ging dann, so frage ich, der Gesetzentwurf so leicht über die viel größere Rechtsverletzung hinweg, welche nach seinen Vorschlägen vor Allen den Besitzer des berech tigten Grundstücks trifft, der dadurch, wenn seine Einnahmen zumeist in Zinsen bestehen und sein Gut schon irgend ver schuldet war, leicht dahin gebracht werden kann, daß er Haus und Hof verlassen muß. — Ist der Gesetzentwurf ferner so leicht hinweggegangen über dieRechtsverletzung, welche jeden-
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